Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2225861-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (Erstbeschwerdeführer), als gesetzlicher Vertreter des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas LANGER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.10.2019, Zl. 003.103/0215-Präs3a1/2019:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 30.08.2019 mit einem Formularantrag die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht an.
Mit Bescheid vom 17.10.2019 untersagte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. des Bescheides die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und ordnete mit Spruchpunkt 2. an, dass der Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) iVm § 46 Abs. 6 letzter Satz SchPflG ergeben würde, dass der Zweitbeschwerdeführer am Ende des Schuljahres 2019/2020 eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht ablegen könne, da er gegenwärtig die 7. Schulstufe zu wiederholen habe, und daher gemäß § 46 Abs. 6 SchPflG nicht vor Ablauf von 12 Monaten zu einer Externistenprüfung über diese Schulstufe antreten dürfe. Da somit der Erfolg des häuslichen Unterrichts am Ende des Schuljahres nicht nachgewiesen werden könne, sei dieser zu untersagen. Am Ende der Begründung des Bescheides der belangten Behörde finden sich Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ohne dass eine solche spruchgemäß ausgeschlossen worden wäre.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 erhob der Erstbeschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird ausgeführt, dass die Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden und die maßgeblichen Bestimmungen nicht richtig angewandt habe. Die von der Behörde getroffene Auslegung hielte einer näheren Prüfung nach den Auslegungsregeln des § 6 ABGB nicht stand.
Am 26.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Mit Beschluss vom 02.12.2019, W128 2225861-1/2Z wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist schulpflichtig.
Am 30.08.2019 zeigte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde, mittels eines von dieser aufgelegten Formulars, rechtzeitig die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 für die Schulart Mittelschule an. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der häusliche Unterricht durch die Montessori-Dalton-Schule in XXXX erteilt werde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist er zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Gemäß § 42 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
Gemäß § 42 Abs. 6 SchUG ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).
Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.
Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70).
3.2.2. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts.
Die belangte Behörde stützt gegenständlich ihre Untersagung des häuslichen Unterrichts nicht auf eine nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts, sondern vermeint, dass es dem Zweitbeschwerdeführer aus formalen Gründen nicht gelingen werde, vor Schulschluss den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nachzuweisen, da § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG und § 11 Abs. 4 SchPflG in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander stünden und sich daraus ableiten ließe, dass im Falle der Wiederholung einer Schulstufe die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Aus § 11 SchPflG lässt sich nicht ableiten, dass der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme am häuslichen Unterricht per se ausgeschlossen wäre, wenn eine Schulstufe wiederholt wird. Maßstab ist, wie oben ausgeführt, einzig, ob - ex ante betrachtet - mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.
Darüber hinaus ist die Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, wie aus § 46 Abs. 14 SchUG deutlich wird, keine Externistenprüfung, sondern eine Prüfung sui generis, auf welche die Bestimmungen über die Ablegung (und nicht jene über die Zulassung) von Externistenprüfungen anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Ablegung einer solchen Prüfung ergibt sich direkt aus § 11 Abs. 4 SchPflG und ist nicht von einer Zulassung gemäß § 42 Abs. 5 SchUG abhängig.
Schließlich ergibt sich aus dem Antrag des Erstbeschwerdeführers, dass der Unterricht an der Montessori-Dalton-Schule stattfinden soll. Insofern stellt die verfahrensauslösende Anzeige auf den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ab und wäre daher, nach dem gebotenen Verständnis dieser Anzeige, nicht eine Untersagung des häuslichen Unterrichts auszusprechen gewesen (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201).
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass nach Inkrafttreten des Pädagogikpakets 2018, § 11 Abs. 3 SchPflG, idF BGBl. I Nr. 35/2018, keine Frist mehr vorsieht, innerhalb der die Behörde eine Untersagung auszusprechen hat. Insofern ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Vorwurf einer unzweckmäßig langen Verfahrensdauer nicht zu folgen.
3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3.2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Da die Behörde ihre Begründung der Untersagung ausschließlich auf die ihrer Ansicht nach, Unzulässigkeit einer Wiederholung von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts stützt, hat sie es zur Gänze unterlassen, die notwendigen Ermittlungen anzustellen, die eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des beabsichtigten Schulbesuches, im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule, erlauben.
Damit wurden die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen und ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da dem bekämpften Bescheid eine für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht zu entnehmen ist, ist dieser daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen
3.2.5. Im fortgesetzten Verfahren ist Folgendes zu beachten:
Ausgehend vom gebotenen Verständnis der Anzeige vom 30.08.2019 hat die Behörde gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG zu prüfen, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beabsichtigte Unterricht an der Montessori-Dalton-Schule, jenem an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Dabei haben die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus zu überwiegen.
3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen, ob die Wiederholung von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts zulässig ist und ob bei einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 PrivSchG iVm § 42 Abs. 14 SchUG die Zulassungsbeschränkungen des § 42 Abs. 6 SchUG anzuwenden sind, fehlt. Diese Fragen sind über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit des Unterrichts häuslicher Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privatschule Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2225861.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020