TE Bvwg Beschluss 2019/12/9 I421 2224724-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I421 2224724-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER in der Beschwerdesache von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 26.09.2019, Zl. 1240241204-190767907, beschlossen:

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 wird hinsichtlich des mündliche verkündeten Erkenntnisses berichtigt wie folgt:

"Der RI verkündet gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 26.09.2019, Zl. 1240241204-190767907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zum Status des Asylberichtigten:

Gemäß § 3 AsylG 2005, ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist unter Verfolgung nur ein Eingriff von erheblicher Intensität in zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Gemäß Art. 9 der Status-Richtlinie kann in diesem Sinne eine Handlung nur dann als Verfolgung gelten, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Im konkreten konnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen gegen seine Person nicht festgestellt werden und auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005, weder ihrer Art nach, noch in einer derart erheblichen Intensität, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es wurde daher von der belangten Behörde ausgehend vom gegebenen Sachverhalt und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer zu Recht der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt."

Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde der Spruchteil A des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in das Protokoll übertragen, was hiermit berichtigt wird. Die Protokollsberichtigung ist zulässig, da lediglich ein formaler Übertragungsfehler vorliegt und sich auch aus der protokollierten Begründung zum mündlich verkündeten Erkenntnis klar ergibt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Schlagworte

Asylverfahren Berichtigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Protokoll Schreibfehler Übertragung Verhandlungsniederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2224724.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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