Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W138 2187675-1/15Z
W138 2187674-1/15Z
W138 2187668-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird das am 05.12.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W138 2187675-1/14Z, W138 2187674-1/14Z und W138 2187668-1/13Z dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. A) zweiter Satz zu lauten hat "Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." und Spruchpunkt III. A) zweiter Satz zu lauten hat "Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 05.12.2019 wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W138 2187675-1/14Z, W138 2187674-1/14Z und W138 2187668-1/13Z mündlich verkündet.
Aus Spruchpunkt II. A) und III. A) geht nicht eindeutig hervor, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG im Familienverfahren zuerkannt bekommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Aus den wesentlichen Entscheidungsgründen der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019, GZ W138 2187675-1/14Z, W138 2187674-1/14Z und W138 2187668-1/13Z, geht offenkundig hervor, dass in Bezug auf die BF2-BF3 ein Familienverfahren vorliegt und diesen daher im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da sich dieser Umstand jedoch nicht aus den Spruchpunkten II. A) und III. A) ergibt, war das gegenständliche Erkenntnis zur Klarstellung entsprechend zu berichtigen.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2187675.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020