Entscheidungsdatum
13.12.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W131 2125036-1/27E
W131 2125123-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerden der aktuell anwaltlich gemeinsam vertretenen Miteigentümer XXXX und XXXX (= Beschwerdeführer =Bf) gegen den Bescheid des Vermessungsamts Neusiedl am See vom 30.11.2015 zu Geschäftsfallnummer XXXX betreffend Umwandlung von Grundstücken gemäß § 17 Z 3 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden unter gleichzeitiger Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstücks XXXX der Katastralgemeinde XXXX , erhielten den im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheid, mit welchem die Grundstücke XXXX und XXXX amtswegig gemäß § 17 Z 3 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden.
1.2. Die Bf erhoben gegen diesen Umwandlungsbescheid jeweils gesondert gleichlautende Bescheidbeschwerden.
Demnach hätten die Bf insb im Bereich des Grundstücks XXXX zu einem anderen Plan zugestimmt. Die geplante Gemeindestraße würde dem burgenländischen Baurecht widersprechen. Zudem würde durch den geplanten Bau von Gemeindestraßen die Umwelt verschlechtert werden.
1.3. Die belangte Behörde erledigte diese Beschwerden vorerst mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016, woraufhin die Bf anwaltlich gemeinsam vertreten mit einem Vorlageantrag "an das Landesverwaltungsgericht Burgenland" reagierten.
1.4. Nachdem der Beschwerdeakt dennoch an das BVwG vorgelegt worden war und ein Vorhalteverfahren iZm dem "Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht" durchgeführt worden war, fasste das BVwG einen Einstellungsbeschluss mangels fristgerechten Vorlageantrags an das BVwG.
1.5. Der VwGH hob diesen Einstellungsbeschluss zu den Zlen Ro 2016/06/0019 und 0020 maW letztlich auf, weil die Fehlbezeichnung des Verwaltungsgerichts im Vorlageantrag nicht zu einer zwingenden Vorlage an das im Vorlageantrag bezeichnete Gericht führen würde und insoweit das richtige Rechtsmittelgericht auch nach Ablauf der Vorlageantragsfrist korrigierend bezeichnet werden könnte bzw die Bezeichnung des richtigen Gerichts kein Essentiale des Vorlageantrags wäre.
1.5. In der danach ausgeschriebenen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2019 wurden die Bf durch eine neue anwaltliche Rechtsvertretung vertreten und wurde von dieser neuen Rechtsvertretung insb vorgebracht, dass dem Grenzverlauf laut dem Plan des Dipl.-Ing Johann Horvath zur GZ: XXXX , zugestimmt wird. Es wurde ausdrücklich vorgebracht, dass keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen sind. Eine Beschwerderückziehung erfolgte jedoch ausdrücklich nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die Bf am 24.10.2019 durch ihre Rechtsvertretung ausdrücklich jenem Grenzverlauf zugestimmt haben, der die Grundlage auch für den vorliegenden Umwandlungsbescheid gemäß § 17 Z 3 VermG ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Stücke des Verwaltungsakts und aus dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
3.2. Die Beschwerdeführer waren legitimiert, gegen den in Vollzug des Vermessungsgesetzes ergangenen Bescheid des Vermessungsamts wegen ihrer durch das Vermessungsgesetz begründeten subjektiven Rechte Bescheidbeschwerde zu erheben - Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.
Demnach scheiden subjektive Rechte aus dem burgenländischen Baurecht oder anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften außerhalb des Vermessungsrechts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Vermessungsgesetz als taugliche Grundlage für eine Rechtsverletzungsmöglichkeit, diese als Beschwerdezulässigkeitsvoraussetzung, aus.
3.3. Soweit man es als tauglichen Beschwerdegrund innerhalb der subjektiven Rechte der Bf in diesem Beschwerdeverfahren gegen einen Umwandlungsbescheid gemäß § 17 Z 3 VermG anzuerkennen hat, dass nur auf Basis der Zustimmung der Bf zu einem bestimmten Grenzverlauf vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt werden darf, ist festzuhalten, dass die Bf durch ihre anwaltliche Vertretung am 24.10.2019 in der Verhandlung nunmehr genau jenem Grenzverlauf zugestimmt haben, der auch dem Umwandlungsbescheid zu Grunde liegt.
Insoweit werden daher durch den angefochtenen Bescheid keine gemäß § 17 Z 3 VermG rechtserheblichen subjektiven Rechte der Bf (mehr) verletzt, womit die Bescheidbeschwerden der beiden Bf in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen waren
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil der Wortlaut des § 17 Z 3 VermG insoweit eindeutig ist, als bei der am 24.10.2019 dokumentierten Zustimmung der Bf zum Grenzverlauf, wie ursprünglich bestritten, die Rechtslage eindeutig ist. Bei insoweit eindeutiger Rechtslage (iSv: Umwandlungszulässigkeit insb bei Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Grenzverlauf) ist die Revision unzulässig - siehe zB VwGH Zl Ra 2014/18/0062, mit Verweis auf den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Ersatzentscheidung Grenzkataster Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Vorlageantrag ZustimmungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2125123.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020