TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W213 2007917-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
RStDG §73

Spruch

W213 2007917-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, GZ BVwG-110.311/0003-Pers/2014, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 73 RStDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts - bis 31.12.2013 als Richter des Asylgerichtshofes - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit E-Mail vom 10.12.2013 ersuchte er die noch verbliebene Urlaubszeit 2012 ausnahmsweise ins Jahr 2014 mitnehmen zu können und im Laufe des ersten Quartals 2014 verbrauchen zu dürfen. Angesichts der Anfang 2012 erfolgten Zuteilung einer erheblichen Anzahl von Pakistan-Akten, der temporären Betrauung im Dublin-Verfahren während der Urlaubszeit 2013, während der ein Abarbeiten von älteren Pakistan-Akten ins Stocken geraten sei, dem in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 angestiegenen Schulungsaufwandes sowie der Einarbeitung in die neue Materie, sei ihm ein Verbrauchen seines Urlaubsanspruches nicht möglich gewesen. Mit E-Mail vom 17.12.2013 beantragte er - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Ablehnung seines Ersuchens - die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides.

I.3. Mit Schreiben vom 19.02.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass mit Rundschreiben des Asylgerichtshofes vom 16.01.2013 die Richter und die Bediensteten des Asylgerichtshofes per E-Mail über den Umstand informiert worden seien, dass der Urlaub aus dem Jahr 2012 verfallen würde, sofern er nicht im Jahr 2013 konsumiert werden würde. Dieses Rundschreiben sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.09.2013 ein weiteres Mal zur Kenntnis gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieser genannten Rundschreiben sei es ihm daher noch möglich und zumutbar gewesen, seinen Resturlaub aus dem Jahr 2012 vor dem möglichen Verfall zu konsumieren, wobei der Urlaubskonsum auch bewilligt worden wäre.

Zu den vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 10.12.2013 vorgebrachten Gründen wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 sich insgesamt 208 Stunden im Urlaub befunden habe und nachstehend angeführte urlausbedingte Abwesenheiten des Beschwerdeführers vorlägen:

9.1.- 10.1.2013 2 Tage (16 Stunden) Urlaub

18.2. - 22.2.2013 5 Tage (40 Stunden) Urlaub

25.6. - 28.6.2013 4 Tage (32 Stunden) Urlaub

15.7. - 26.7.2013 10 Tage (80 Stunden) Urlaub

24.9. - 25.9.2013 2 Tage (16 Stunden) Urlaub

23.12 - 23.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

27.12. - 27.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

30.12. - 30.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

Im Jahr 2012 habe sich der Beschwerdeführer insgesamt 232 Stunden - während nachstehend angeführte Zeiträume - im Urlaub befunden.

20.02 - 24.02.2012 5 Tage (40 Stunden) Urlaub

24.04 - 24.042012 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

25.04 - 25.04.2012 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

26.06 - 29.06.2012 4 Tage (32 Stunden) Urlaub

13.08 - 31.08.2012 14 Tage (112 Stunden) Urlaub

18.09 - 18.09.2012 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

25.09 - 26.09.2012 2 Tage (16 Stunden) Urlaub

27.12 - 27.12.2012 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

Grundsätzlich obliege es dem Richter sein Urlaubskontingent innerhalb von 24 Monaten zu verbrauchen und der Dienstgeber habe die Verpflichtung dies in der Regel zu ermöglichen. Nur wenn ein tatsächlicher Konsum bis zum 31.12. des Folgejahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei, sei der Urlaubsanspruch um ein weiteres Kalenderjahr zu verlängern.

Dienstliche Gründe, die dem Verfall des Resturlaubes entgegenstehen, müssten hinreichend konkretisiert und dokumentiert werden, damit sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung zugänglich seien. Ein Urlaubsanspruch könne nicht deshalb in ein drittes Kalenderjahr übertragen werden, weil der Richter zu Beginn eines Jahres die genaue Planung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht vorhersehen könne.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinderungsgründe stellten zwar dienstliche Gründe dar, seien aber aufgrund der pauschalen Angaben und dem Hintergrund des langen Beobachtungszeitraumes (Urlaubsbezugszeiträume der Jahre 2012 und 2013) nicht von solchem Gewicht, dass das Hinausschieben des Verfalls unerlässlich sei, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers sicherzustellen.

Da er keinen formellen Antrag auf Verbrauch des restlichen Urlaubs gestellt habe, könne auch nicht festgestellt werden, ob er im Sinne des § 73 RStDG auch tatsächlich beabsichtigte, seinen offenen Resturlaub aus dem Jahre 2012 bis zum 31.12.2013 zu verbrauchen.

I.4. Der Beschwerdeführer bekräftigte mit E-Mail vom 12.03.2014 sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 der Schulungsaufwand angestiegen sei und die Notwendigkeit der Einarbeitung in die neuen Materien gegeben gewesen sei, weshalb ihm ein Verbrauch seines Urlaubsanspruches nicht möglich gewesen sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass er seinen Urlaub aus dienstlichen Interesse nicht verbraucht habe, insbesondere da es sich bei den zahlreichen Dublin Fällen um fristgebundene Akte gehandelt habe.

Darüber hinaus werde auf die Judikatur des OGH (GZ 4Ob11/76; 4Ob4/77; 3Ob536/77; 8ObA23/09d vom 23.3.1976) verwiesen, derzufolge der Dienstnehmer nicht verpflichtet sei, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann. Da meine Hobbies an die Sommer (Tauchen)- und Wintersaison (Schifahren) gebunden sind und ihm ein Urlaub im Herbst oder Winter (ohne entsprechender Schneelage) nicht zur Erholung gereiche Behörde, darf neuerlich ersucht den Urlaub im kommenden Frühling verbrauchen zu dürfen.

I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.04.2014, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Ihren Antrag vom 17. Dezember 2013 wird festgestellt, dass gemäß § 73 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) Ihr Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 im Ausmaß von 11 Tagen (88 Stunden) verfallen ist."

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Aufzeichnungen im PM-SAP hervorgehe, dass vom Urlaubsanspruch von 240 Stunden im Jahr 2012 nur 152 Stunden bis zum 31. Dezember 2013 verbraucht worden seien. Somit ergebe sich ein - im Zuge des Parteiengehörs nicht bestrittener - nichtverbrauchter Resturlaub im Ausmaß von 88 Stunden (11 Tage). Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer zweimal ausdrücklich auf den möglichen Verfall seines Resturlaubes aus dem Jahr 2012 rechtzeitig hingewiesen worden sei, denn zum Zeitpunkt der Zustellung dieser genannten Rundschreiben sei es noch möglich und zumutbar gewesen, den Resturlaub aus dem Jahr 2012 vor dem möglichen Verfall zu konsumieren. Da der Beschwerdeführer keinen formellen Antrag auf Verbrauch seines restlichen Urlaubs aus dem Jahr 2012 eingebracht habe, könne nicht festgestellt werden, ob er im Sinne des § 73 RStDG auch tatsächlich habe, seinen offenen Resturlaub aus dem Jahr 2012 im Gesamtausmaß von 11 Urlaubstagen bis zum 31.12.2013 zu verbrauchen.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 73 RStDG ausgeführt, dass grundsätzlich es dem Richter obliege sein Urlaubskontingent innerhalb von 24 Monaten zu verbrauchen und der Dienstgeber habe die Verpflichtung dies in der Regel zu ermöglichen. Nur wenn ein tatsächlicher Konsum bis zum 31. Dezember des Folgejahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei, sei der Urlaubsanspruch um ein weiteres Kalenderjahr zu verlängern. Dienstliche Gründe, die dem Verfall des Resturlaubes entgegenstehen, müssten hinreichend konkretisiert und dokumentiert werden, damit sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung zugänglich seien. Ein Urlaubsanspruch könne nach der herrschenden Judikatur nicht deshalb in ein drittes Kalenderjahr übertragen werden, weil der Richter zu Beginn eines Jahres die genaue Planung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht vorhersehen könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinderungsgründe stellten zwar dienstliche Gründe dar, seien aber aufgrund der pauschalen Angaben und vor dem Hintergrund des langen Beobachtungszeitraumes (Urlaubsbezugszeiträume der Jahre 2012 und 2013) nicht von solchem Gewicht, dass das Hinausschieben des Verfalls unerlässlich sei, um die sachgerechte Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sicherzustellen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nicht verpflichtet sei, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während der eigentliche Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden könne, werde dem entgegengehalten, dass ein Erholungszweck im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften nicht nur in Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hobbytätigkeit) erreicht werden könne, zumal der Erholungszweck im Wesentlichen der Erhaltung der Gesundheit des Richters sowie der Bewahrung seiner Arbeitskraft diene; sprich die Erholung von der Diensttätigkeit bezwecke.

Aus dem gesamten Vorbringen Beschwerdeführers zum festgestellten Sachverhalt gingen keine konkreten Umstände hervor, die eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen darstellten.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubes wegen dienstlicher Gründe nicht möglich gewesen sei, da ihm Anfang 2012 ca. 160 offene Pakistanakte sowie Akte der laufenden Zuteilung zugewiesen worden seien, eine Entscheidungsfrist ex lege von 6 Monaten vorgesehen sei und auch in den zurückliegenden Informationsplena informell mitgeteilt worden sei, dass erwartungsgemäß laut VBÄ von einer Erledigung pro Werktag auszugehen sei. Des Weiteren sei er im Juli und August 2013 mit der Erledigung von Dublin-Akten bedacht worden. Dadurch sei jedoch die Abarbeitung der im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesenen Akte ohne unverhältnismäßige Überschreitung der Entscheidungsfrist nur durch Hintanhaltung des Urlaubabbaus möglich gewesen.

Darüber hinaus habe sich durch die Neustrukturierung des Gerichtes und neue Zuständigkeiten in unbekannte Rechtsmaterien die Notwendigkeit der Einarbeitung, des erhöhten Schulungsaufwandes und damit einhergehend die Wahrnehmung vermehrter Dienstreisen ergeben.

Die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Aussage, dass ein Erholungszweck im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften nicht nur in Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hobbytätigkeit) erreicht werden könne, zumal der Erholungszweck im Wesentlichen die Interessen zur Erhaltung der Gesundheit des Richters sowie die Bewahrung der Arbeitskraft verfolge, sei nicht zutreffend, da es sich dabei doch um einen subjektiv zu beurteilenden Tatbestand handle und sich die Vorschreibung der Art und Weise der Erholung des Untergebenen durch den Dienstgeber als rechtswidrig und willkürlich darstelle.

Die belangte Behörde habe es unterlassen Ermittlungen, betreffend der ihm seit Anfang 2012 zugeteilten sowie der von ihm erledigten Akte (tatsächlichen Zahlen, nicht fiktiven Anrechnungen), zu tätigen. Darüber hinaus hätte die Dienstbehörde durch Einsichtnahme in seine Urlaubsstatistik leicht ersehen können, dass er nahezu ausschließlich in den Wintermonaten und Sommermonaten seinen Erholungsurlaub konsumiere, sohin darin sein individueller Erholungswert zu sehen sei. Insoweit sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.

Darüber hinaus stellten oben bezeichnete Mails lediglich eine Absichtserklärung dar, welche iS des § 73 RStDG keine Rechtsverbindlichkeit entfalten würden.

Hinsichtlich der Auslastung angesichts der erheblichen Antragszahlen sowie Vorwegzuweisungen an Pakistanakten werde auf die Stellungnahme zum Entwurf der Geschäftsverteilung des AsylGH für das Jahr 2013 des Richters Mag. Leitner verwiesen. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass [im Jahr 2012] im Schnitt auf einen Richter des AsylGH 162 Anträge, bei jenen Richtern, welche Anträge bzgl. Asylwerber aus Pakistan erledigen jedoch 239 entfielen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts (Außenstelle XXXX ) einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des 31.12.2013 hatte der Beschwerdeführer 88 Stunden seines Urlaubes aus dem Kalenderjahr 2012 noch nicht verbraucht.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 während nachstehend angeführter Zeiträume Erholungsurlaub konsumiert:

09.01.- 10.01.2013 2 Tage (16 Stunden) Urlaub

18.02. - 22.02.2013 5 Tage (40 Stunden) Urlaub

25.06. - 28.06.2013 4 Tage (32 Stunden) Urlaub

15.07. - 26.07.2013 10 Tage (80 Stunden) Urlaub

24.09. - 25.09.2013 2 Tage (16 Stunden) Urlaub

23.12 - 23.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

27.12. - 27.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub

30.12. - 30.12.2013 1 Tag (8 Stunden) Urlaub.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 an insgesamt 339 Entscheidungen als Vorsitzender bzw. beisitzender Richter mitgewirkt. Aufgeteilt nach Quartalen zeigt sich folgendes Bild:

Quartal

Entscheidungen

Vorsitzender

Beisitzer

Urlaubsstunden

01/2013

103

49

54

56

02/2013

93

58

35

32

03/2013

100

71

29

96

04/2013

43

29

14

24

Gesamt

339

207

132

208

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer - abgesehen von den oben dargestellten richterlichen Tätigkeiten - zusätzliche Aufgaben übertragen wurden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen über die Anzahl der Entscheidungen des Asylgerichtshofs, an denen der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als vorsitzender bzw. Beisitzender Richter mitgewirkt hat, sind im Rechtsinformationssystem des Bundes unter https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=AsylGH&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2013&BisDatum=31.12.2013&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= XXXX &Position=1&SkipToDocumentPage=true (abgefragt am 20.11.2019) ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 20.11.2019, GZ. W213 2007917-1/2Z, aufgefordert wurde bekanntzugeben, ob zusätzlich zu seiner richterlichen Tätigkeit anderweitige Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts mit 01.01.2014 angefallen seien. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

A)

§ 73 RStDG lautet wie folgt:

"§ 73. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."

Nach der Bestimmung des § 73 RStDG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

Der Beschwerdeführer hat nicht seinen gesamten für das Kalenderjahr 2012 gebührenden Urlaub bis zum 31.12.2013 verbraucht. 88 Stunden waren mit Ablauf des 31.12.2013 noch nicht verbraucht. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen im Sinne des § 73 RStDG unmöglich war.

Die Erläuterungen zu § 69 BDG 1979 (RV 500 BlgNR 14. GP) lauten auszugsweise wie folgt: "Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, daß der jährliche Verbrauch des Erholungsurlaubes anzustreben ist. Dies in der Regel zu ermöglichen, ist Aufgabe des zuständigen Vorgesetzten. Der Nichtverbrauch des Urlaubes bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen soll sich daher auf Ausnahmefälle beschränken."

Den Materialien folgend ist anzustreben, dass des Jahreserholungsurlaub im Urlaubsjahr, zumindest aber im auf das Urlaubsjahr folgenden Jahr verbraucht wird. Dies steht in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Erholungsurlaubes, nämliche die Erholung des Beamten, an der sowohl seitens des Beamten als auch seitens des Dienstgebers ein erhebliches Interesse besteht. Den Materialien sowie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043) folgend ist es Aufgabe des Vorgesetzten zu ermöglichen, dass der Erholungsurlaub im jeweiligen Urlaubsjahr verbraucht wird.

Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen kann sich nicht nur daraus ergeben, dass ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde, sondern auch daraus, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 darzutun (vgl. VwGH 20. 11. 2009, 2009/12/0022).

Bei Richtern kann ein dienstlicher Grund, der einen Verfall des Urlaubes um ein weiteres Jahr hinauszögert, etwa das dienstliche Interesse am Rückstandsabbau in der betreffenden Gerichtsabteilung sein (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) §73 Anm. 2). Alleine der Umstand, dass enge zeitliche Verfahrensfristen einzuhalten sind, führt im Allgemeinen aber nicht zu einer Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches, da hierüber längerfristig disponiert werden kann (Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) §73 Anm. 7).

Dass dienstliche Gründe im Sinne des § 73 RStDG insbesondere solche sind, die kurzfristig und nicht vorhersehbar auftreten, ist aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu schließen. Demnach sollte die Regelung des § 73 RStDG gerade auch der Motivation des (autonomen) Beamten dienen, initiativ Schritte zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu setzen (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, zu § 73 RStDG). Die Regelung soll hingegen nicht dem Beamten eine Urlaubsplanung ermöglichen, bei der der im Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch über mehrere Jahre hinweg bewusst und vorausschauend verschoben wird.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner richterlichen Funktion gerade im vierten Quartal des Jahres 2013 erheblich weniger als in den Vorquartalen belastet war.

Damit ist fallbezogen nicht von einer durch dienstliche Gründe im Sinne des § 73 RStDG begründete Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches über einen Zeitraum von zwei Jahren auszugehen, zumal der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine zusätzlichen in diesem Zeitraum fallenden dienstlichen Verpflichtungen bekannt gegeben hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

dienstliche Gründe Erholungsurlaub Resturlaubsanspruch Richter Urlaubsverbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2007917.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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