TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/6 97/02/0512

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Veröffentlicht am 06.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §1 Z14;
EO §35 Abs1;
EO §35 Abs2;
VwGG §59 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, den Senatspräsidenten Dr. Stoll und den Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Einwendungen des H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0224, erwachsenen Exekutionsanspruch in Hinsicht auf die der Bundeshauptstadt (Land) Wien zugesprochenen Kosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1996 wurde die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 1996, Zl. UVS-03/P/16/00726/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 21. November 1997 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 35 Exekutionsordnung Einwendungen mit der Begründung, das Bundesland Wien als betreibende Partei führe gegen ihn als verpflichtete Partei beim Bezirksgericht Döbling Fahrnisexekution, welche mit Beschluß vom 24. Juni 1997, zugestellt am 30. Juni 1997, bewilligt worden sei. Diese Exekution stütze sich auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1996 als Exekutionstitel. Nach Erhalt der Exekutionsbewilligung habe der Einschreiter am 7. Juli 1997 an das Land Wien den entsprechenden Betrag überwiesen; ungeachtet dieses Umstandes setze die Antragsgegnerin und betreibende Partei die Exekution fort und habe am 19. November 1997 die Pfändung von Fahrnissen bewirkt. Da sohin die Durchführung und Fortsetzung der Exekution auf Grund von anspruchaufhebenden Tatsachen, nämlich der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers, rechtswidrig sei, sehe sich der Einschreiter zum Antrag gemäß § 35 Exekutionsordnung gezwungen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte der Einschreiter mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1998 mit, daß das Exekutionsverfahren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Jänner 1998 gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 Exekutionsordnung eingestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen bezüglich Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, dessen Entscheidung gemäß § 1 Z. 14 EO in Verbindung mit § 59 Abs. 4 VwGG einen Exekutionstitel bildet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0202).

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 35 Abs. 1 erster Satz EO lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den anspruchaufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind."

"Im Zuge" ist eine Exekution, so lange sie nicht beendet oder endgültig eingestellt ist (vgl. die bei Angst-Jakusch, Exekutionsordnung, 13. Auflage, unter Z. 197 zitierte Rechtsprechung zu § 35 EO). Wird im Verlauf des Oppositionsprozesses die Exekution eingestellt, so ist die Klage, sofern der Kläger nicht auf Kosten eingeschränkt hat, abzuweisen (vgl. die bei Angst-Jakusch, a.a.O., unter Ziffer 198 zitierten Entscheidungen).

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Einwendungen des Antragstellers im Hinblick auf die inzwischen eingestellte Exekution als unbegründet abzuweisen sind.

Was aber den Kostenanspruch des Antragstellers anlangt, so hat dieser den ihm erwachsenen Aufwand nach § 58 Abs. 1 VwGG selbst zu tragen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020512.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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