Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2226383-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter gegen die Beschwerde der XXXX vertreten durch Hengstschläger Lindner RAe, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.10.2019, Zl. BDA-62863.obj/0006-RECHT/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 09.11.2018 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) unter Hinweis auf ein zuvor von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, die in deren grundbücherlichem Eigentum stehende ehem. Lagerbaracke in XXXX , wegen öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Zugleich wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
2. In Ihrer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20.11.2018 hielt die Beschwerdeführerin u.a. fest, dass hinsichtlich des genannten Objektes ein rechtkräftiger Abbruchbescheid vorliege. Diesbezüglich legte sie den Bescheid des XXXX vom 12.07.2018, Zl. XXXX , vor, in dessen Spruch ausgeführt wird, dass die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend Abbruch des Objektes zur Kenntnis genommen und mitgeteilt werde, dass keine Untersagung des Bauvorhabens beabsichtigt sei.
3. In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein (Privat)Sachverständigengutachten von Baumeister XXXX vor, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass das Objekt aus kulturgeschichtlicher, technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht erhaltenswürdig sei und es dem Eigentümer unzumutbar sei, es zu sanieren.
4. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. BDA-62863.obj/0005-RECHT/2019, stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung des genannten Objektes gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Begründend wurde - unter Darlegung der Gründe, weshalb dem Gutachten des Amtssachverständigen und nicht jenem des Privatsachverständigen zu folgen sei -ausgeführt, dass das Objekt ein bedeutendes geschichtliches und kulturelles Zeugnis darstelle und sein Zustand eine denkmalgerechte Erhaltung nicht ausschließe. Es dokumentiere die Aufrüstung für den bevorstehenden Krieg nach der Eingliederung (Österreichs) in das Deutsche Reich und zeuge überdies von der Wanderungs- und Fluchtwelle nach dem Zweiten Weltkrieg. Es sei der letzte bestehende Rest einer ehemaligen Notkaserne und sei in Hinblick auf die Überlagerung der Nutzungen als Wehrmachtskaserne, Flüchtlings- und Durchgangslager sowie Wohnsiedlung für Heimatvertriebene ein wichtiges historisches Dokument des Zweiten Weltkriegs und seiner unmittelbaren Folgen. Zudem veranschauliche es deutlich die Bandbreite von Lagerwelten und die Universalität der Kriegsfolgen, weshalb ihm in Hinblick auf den ihm innewohnenden Mahnwert für künftige Generationen kulturelle Bedeutung zukomme. Nach Gegenüberstellung des Gebäudes zu Vergleichsobjekten wird festgehalten, dass seine besondere Wertigkeit für den österreichischen Kulturgutbestand vor allem im Zusammentreffen der angeführten Denkmaleigenschaften und dem ihm zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei.
5. Am 02.10.2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Auskunft, ob im zuvor genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei. Dies wurde verneint.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.10.2019 erkannte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde gegen den unter Punkt 4. erwähnten Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Denkmal nach wie vor ein Abbruchbescheid vorliege und der belangten Behörde rechtliche Ingerenz zukommen müsse, um nachteilige Veränderungen des Denkmals durch den beabsichtigten Abbruch zu verhindern. Das im Unterschutzstellungsbescheid ausführlich dargelegte öffentliche Interesse wiege schwerer als das aus dem Parteienvorbringen hervorgehende Interesse der Beschwerdeführerin an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentumsrechtes. Überdies habe die Beschwerdeführerin keine besonderen Interessen dargetan, die einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstünden. Auch seien von deren Interessen abgesehen relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen. Die am 02.10.2019 erfolgte Auskunftseinholung seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin lasse die Abbruchpläne an dem Denkmal nun als hinreichend konkret geworden erscheinen, sodass eine nachträgliche gesonderte Erlassung des Ausspruches gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vorzunehmen gewesen sei.
7. Mit jeweils rechtzeitig eingebrachten Schriftsätzen zog die Beschwerdeführerin die unter den Punkten 4. und 6. dargestellten Bescheide in Beschwerde, wobei sie bezüglich des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Obwohl der Abbruchbescheid bereits seit 12.07.2018 vorliege und ein Abbruch des gegenständlichen Objektes daher seit diesem Tag möglich gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin diesen Bescheid während der gesamten Dauer hin nicht vollzogen.
Zum telefonischen Auskunftsersuchen am 02.10.2019 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdevertreter, der die Beschwerdeführerin mit Weiterleitung gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen zugleich auch umfassend über die damit einhergehenden Folgen, Rechtsmittelmöglichkeiten, deren Folgen und Kosten aufzuklären habe, das Fehlen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Unterschutzstellungsbescheid ungewöhnlich vorgekommen sei, dies in Hinblick auf den genannten Abbruchbescheid sowie das in § 13 Abs. 2 VwGVG verankerte Gebot, den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tunlichst bereits in den Bescheid über die Hauptsache aufzunehmen.
Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein aus anwaltlicher Vorsicht und der gängigen Praxis entsprechend getätigter Anruf, der lediglich die Frage nach dem Vorhandensein des Ausspruches zum Inhalt gehabt und keine detaillierten Fragen zu möglichen Abbruchplänen beinhaltet habe, Abbruchpläne der Beschwerdeführerin als hinreichend konkret erscheinen habe lassen.
Hinsichtlich des Unterschutzstellungsbescheides führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das gegenständliche Objekt sei nicht erhaltungswürdig, zumal es - wie sich aus der Niederschrift des am 26.11.2018 durchgeführten baupolizeilichen Augenscheins ergebe - dauerhaft gegen das Betreten durch jedermann zu sichern sei. Überdies legte sie ein ergänzendes (Privat)Sachverständigengutachten von Baumeister XXXX vom 28.10.2019 vor.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die genannten Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin über die baupolizeiliche Berechtigung zum Abbruch des gegenständlichen Objekts verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie die genannten Beschwerden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3.2.2.2. Da der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Unterschutzstellungsbescheid ein Feststellungsbescheid ist, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH, B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG - der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist - der Fall. Daher ist der Unterschutzstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich, sodass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von gegen ihn gerichteten Beschwerden in Betracht kommt.
Wie oben festgehalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Es ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um erhaltenswertes Kulturgut handelt, da dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Dies hat die belangte Behörde im Unterschutzstellungsverfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. AW 2005/08/0050) - dargetan.
Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wiedererrichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer auch bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lediglich (iS eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unterschutzgestellten Objekt doch um kein erhaltenswertes Denkmal handeln sollte.
Da im gegenständlichen Verfahren keine über das Recht auf freie Ausübung des Eigentums hinausgehenden Interessen des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden - dem Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe keine besonderen Interessen dargetan, die einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstünden, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten -, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.
Zusätzlich zum Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen verlangt das Gesetz das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach der jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um-)Baubewilligung oder Abbruchbewilligung der Fall (vgl. BVwG 08.07.2014, W170 2000655-1/9Z; 12.11.2014, W176 2009537-1/7Z). Da die Beschwerdeführerin - wie festgestellt - über eine rechtskräftige baupolizeiliche Genehmigung zum Abbruch des unterschutzgestellten Objektes verfügt, kann der belangten Behörde - auch bei Berücksichtigung des in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bislang von der Abbruchbewilligung nicht Gebrauch gemacht hat, obwohl diese schon seit 12.07.2018 vorliegt - nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Bestehen einer solchermaßen verschärften Gefährdung für das Objekt ausgeht. Eine derartige Gefährdung legen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nahe, wonach es ungewöhnlich ist, dass in einer solchen Situation im Unterschutzstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde.
Da somit die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die maßgeblichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und zudem angenommen werden muss, dass Gefahr im Verzug vorliegt, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2.2. Über die Beschwerde gegen den Unterschutzstellungsbescheid wird gesondert zu entscheiden sein.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abbruchauftrag aufschiebende Wirkung Gefahr im Verzug öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2226383.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020