TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 W198 2212501-1

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W198 2212501-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist der Sohn von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Afghanistan, welche am 29.09.2015 in Österreich eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

2. Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom 19.05.2017 die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen die Eltern des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

3. Am 01.06.2017 brachten die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19.05.2017 im vollen Umfang ein.

4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

5. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 brachten die Eltern des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden ein. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2019, E 2314-2319/2018-14, dass die Eltern des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, sowie gegen die rechtlich davon abhängenden Aussprüche abgewiesen worden seien, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof die obgenannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit auf. Im Übrigen - somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.

6. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.08.2019, Ra 2018/20/0320-0325, die Revisionen gegen die obgenannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden betreffend die Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten richteten, zurück.

7. Am 20.09.2018 wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz für den am 19.08.2018 in Österreich geborenen Beschwerdeführer gestellt, wobei im nachfolgenden Antrag gemäß § 34 AsylG vom 25.11.2019 angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.12.2018 Beschwerde. Darin wurde auf die Beschwerde betreffend die Mutter und den Vater des Beschwerdeführers verwiesen.

10. Die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 09.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.12.2019 den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Eltern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide afghanische Staatsangehörige, reisten am 29.09.2015 in Österreich ein und stellten für sich Anträge auf internationalen Schutz.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist leiblicher und unverheirateter Sohn von XXXX und XXXX und hat seinen Lebensmittelpunkt im Kreise der Familie.

Am 20.09.2018 wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer gestellt, wobei im nachfolgenden Antrag gemäß § 34 AsylG vom 25.11.2019 angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 12.12.2019,

Zl. W123 2160699-1/27E, W123 2160701-1/19E, W123 2160702-1/18E,

W123 2160704-1/27E, W123 2160706-1/18E und W123 2166509-1/19E, den Beschwerden der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Eltern und den Geschwistern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unstrittig.

Die Feststellung zum Grund der Antragstellung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Beschwerdeverfahren der Eltern stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren, bei denen es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 handelt, wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zu A)

I. Teilabweisung der Beschwerde - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die belangte Behörde wies in Spruchpunkt I. der Bescheide vom 19.05.2017 die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchsen in dieser Hinsicht in Rechtskraft. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.08.2019, Ra 2018/20/0320-0325, die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden betreffend die Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten richteten, zurück.

Zumal eigene asylrelevante Gründe des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II. Teilstattgebung der Beschwerde - Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.12.2019 den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Eltern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 3 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX und XXXX welchen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und unterfällt sohin der Definition des Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer ist strafunmündig und betreffend seine Eltern ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben.

III. Zur Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).

Da dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2212501.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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