TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/8 B1134/95

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Veröffentlicht am 08.03.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen die Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung verneinenden Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Annahme der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendige Voraussetzung des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang; Verhinderung des Prozeßerfolges durch neue rechtliche Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides nicht zulässig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Horn entschied mit Bescheid vom 3. August 1990 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz eines mit S 12.420,-- bezifferten, im Jahre 1988 entstandenen Wildschadens. Sie verpflichtete den Jagdausübungsberechtigten zur Zahlung von S 2.075,-- an den Geschädigten (den Beschwerdeführer) und wies das Mehrbegehren ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Die Landeskommission wies die Berufung mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 ab.

Dagegen brachte der Geschädigte eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Dieser hob mit Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. B362/92, den Bescheid der Landeskommission auf; der Beschwerdeführer sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden, weil die Behörde den betriebswirtschaftlichen Schaden verfehlt berechnet habe.

b) Mit dem daraufhin von der Landeskommission im zweiten Rechtsgang erlassenen Ersatzbescheid vom 27. Februar 1995 wurde die vom Geschädigten gegen den Bescheid der Oberkommission vom 3. August 1990 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Der Ersatzbescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"Gemäß §17 Abs1 ZustellG ist das Schriftstück im Falle einer Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen falls die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des §13 Abs3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß §17 Abs3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß §63 Abs5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie sich aus obigem Sachverhalt ergibt, wurde der Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am 9. August 1990 hinterlegt. Da die Frage der Anwesenheit von Herrn Prof. Ing. A A (Anm.: das ist der Beschwerdeführer) an der Abgabestelle zu diesem Datum nur von ihm selbst beantwortet werden kann, sohin für ihn eine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren besteht, und von ihm nichts vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, daß er an der Abgabestelle regelmäßig anwesend war und daher vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. (VwGH-Erkenntnis 19. November 1964, Z. 692/63: Hat es der Beschwerdeführer trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht vorgezogen, Entlastungsbeweise nicht anzubieten, so muß er es sich auch gefallen lassen, daß die belangte Behörde dieses Schweigen ihm zum Nachteil anrechnet.)

Der erstinstanzliche Bescheid gilt daher gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Frist, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird (dies ist laut Rückschein der 9. August 1990) als zugestellt. Durch die Zustellung wurde der Lauf der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß §63 Abs5 AVG ausgelöst. Da die Berufung jedoch erst am 29. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie als eindeutig verspätet zu werten. Der Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden erwuchs damit in Rechtskraft.

Entgegen der Ansicht von Herrn Prof. Ing. A A ist der Eintritt der materiellen Rechtskraft und die Beachtung dieser Tatsache sehr wohl von rechtlicher Relevanz und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Vom VfGH wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß wenn ein Berufungsentscheid vom VfGH im Verfahren nach Art144 B-VG aufgehoben wird, das Verwaltungsverfahren in die Lage zurücktritt, in der sich das Verfahren vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hat (VfSlg. 7692). In diesem Stadium ist die materielle Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides sehr wohl zu beachten, da jede andere Betrachtungsweise gegen den immanenten Grundsatz der Unwiederholbarkeit bei materieller Rechtskraft verstoßen, eine bedenkliche Durchbrechung dieser materiellen Rechtskraft bedeuten und die Rechtssicherheit in Frage stellen würde.

Insbesondere durch den Grundsatz 'ne bis in idem' bzw. 'ne bis de eadem re sit actio' (Unwiederholbarkeit), der mit der materiellen Rechtskraft verbunden ist, ist der Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden neben seiner Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit auch unwiederholbar geworden. Er entfaltet die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Unwiederholbarkeit endet nach dem AVG jedoch erst mit der Beseitigung des Bescheides. Der Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden wurde allerdings nicht durch das Erkenntnis des VfGH beseitigt und steht daher nach wie vor in Rechtskraft. Vom VfGH wurde es ausdrücklich als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter gewertet, wenn in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung getroffen werden würde (VfSlg. 4902, 5486, 6744, 6930, 10086, uam.).

Es besteht selbstverständlich die Bindungspflicht der Behörde an die Rechtsansicht des VfGH und ist die Behörde gemäß §87 Abs2 VfGG verpflichtet, die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes durchzusetzen. Im gegenständlichen Fall hat der VfGH allerdings nur eine Rechtsansicht zur Frage der Art und Weise der betriebswirtschaftlichen Schadensberechnung geäußert und nicht zur materiellen Rechtskraft. Wenn die Bindungswirkung der Behörde an die Rechtsansicht des VfGH bei einer Änderung der Rechtslage bereits durchbrochen wird, (denn jeder Bescheid muß der Rechtslage entsprechen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben ist - siehe VfSlg. 6559, 5835, 5969, 6043, 6548, 7705 uam.) - so muß dies umsomehr für die Berücksichtigung des Eintritts der materiellen Rechtskraft gelten. Dies ist daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Außerdem geht der VfGH in seiner Bescheidprüfung nur so weit, bis er einen rechtswidrigen Mangel des angefochtenen Bescheides gefunden hat. Ob daher noch weitere rechtswidrige Mängel im angefochtenen Bescheid (wie hier die Nichtbeachtung des Eintritts der materiellen Rechtskraft) enthalten sind, bleibt dahingestellt und ist daher im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Weiters ist hinzuzufügen, daß es sich bei einer Wildschadenangelegenheit um ein Zweiparteienverfahren handelt und folglich auch die Gegenpartei den Eintritt der materiellen Rechtskraft beim VfGH geltend machen könnte."

2. Gegen diesen Ersatzbescheid vom 27. Februar 1995 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und - mit nachstehender Begründung - die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird:

"1. Die belangte Behörde verkennt in ihrem angefochtenen Bescheid die Bedeutung und Reichweite des §87 VfGG. Danach sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, nach der Aufhebung des Bescheides des ersten Rechtsganges durch den VfGH mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der aufgehobene Bescheid (VfGH 19.3.1993, B775/92, m.w.N.). Da der Beschwerdeführer durch den seinerzeitigen Bescheid der belangten Behörde im ersten Rechtsgang gemäß VfGH in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde, trifft diese Verletzung auch auf den nunmehrigen Bescheid zu, in dem die Behörde entgegen §87 Abs2 VfGG den der Rechtsansicht des VfGH entsprechenden Rechtszustand nicht herstellt.

2. Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VfGH bei Erlassung des Ersatzbescheides erstreckt sich auf solche Fragen, die der VfGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seiner aufhebenden Entscheidung darstellen (VfGH 11.10.1984, B324/83, B325/83, B248/84 m.w.N.; VfSlg. 4250, u.a.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Erkenntnis B362/92 nicht ausgesprochen, daß die Berufung an die belangte Behörde verspätet erfolgt sei. Der VfGH legte seinem Erkenntnis vielmehr die Rechtsanschauung zugrunde, daß die Berufung rechtzeitig erfolgt sei, andernfalls hätte er nicht in der Sache entschieden, sondern etwa die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Der VfGH hat daher implizit festgestellt, daß die Berufung nicht verspätet erhoben wurde. An eben diese Rechtsanschauung ist die belangte Behörde bei der Erlassung ihrer nunmehrigen Ersatzentscheidung gebunden.

3. Ein gegenteiliger Standpunkt würde für den Beschwerdeführer ja auch zu einem völlig unerträglichen Ergebnis führen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der materiellen Rechtskraft gebieten es, daß der Beschwerdeführer darauf vertrauen können muß, daß wenn die Berufungsbehörde in der Sache entschieden hat, die Frage der Fristgerechtheit der Berufung, die ja eine Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung bildet, später nicht mehr releviert wird. Der Beschwerdeführer durfte insoweit darauf vertrauen, daß die Behörde die Fristgerechtheit der Berufung gesetzeskonform überprüft hatte. Es ist dem Beschwerdeführer ja auch kaum zumutbar, Jahre nach einer Berufung noch die Frage der Rechtzeitigkeit beweisen zu müssen, wenn die Behörde bereits - ohne Relevierung einer allfälligen Verspätung der Berufung - in der Sache entschieden hatte. Die Behörde pervertiert durch ihre Auslegung vielmehr den von ihr selbst herangezogenen Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

4. Eventualiter ist folgendes zu beachten: §87 Abs2 VfGG enthält das umfassende Gebot an die Verwaltungsbehörden, die Rechtsauffassung des VfGG zu verwirklichen. In jenen Fällen, in denen als Mittel zur Durchsetzung der Rechtsanschauung des VfGH die Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht kommt, ist die Behörde verpflichtet, andere ihr zu Gebote stehenden Mittel zur Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes zu verwenden (VfSlg. 2046). Diesem gesetzlichen Gebot ist die belangte Behörde durch ihren nunmehrigen Bescheid in keiner Weise nachgekommen."

3. Die Landeskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Gemäß §87 Abs2 VerfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dann, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Gleiches gilt im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - s. §63 Abs1 VwGG.)

Die Behörde ist also bei Erlassung des Ersatzbescheides - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - an die vom Verfassungsgerichtshof (oder vom Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verfassungsgerichtshof (oder der Verwaltungsgerichtshof) zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Demgemäß setzt etwa die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus. Gleiches gilt für die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 4250/1962, 7330/1974, 8536/1979, 8571/1979, 10220/1984).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in jüngster Zeit mit diesem Problem grundsätzlich auseinandergesetzt (s. VfGH 6.3.1996, B1266/95). Er führte aus, daß es der Behörde kraft §87 Abs2 VerfGG stets verwehrt ist, den Beschwerdeführer durch Nachschieben einer (neuen) rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozeßerfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang ergangene verfassungsgerichtliche Erkenntnis bewirkt wurde. (Nach dieser Judikatur käme der Verfassungsgerichtshof nicht mehr zu jenem Ergebnis, zu dem er - allerdings ohne weitere Begründung - im Erkenntnis vom 25. September 1995, B1304/94, gelangt war.)

Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus §87 Abs2 VerfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10220/1984; VfGH 6.3.1996 B1266/95).

b) Notwendige Voraussetzung für das im vorliegenden Fall im ersten Rechtsgang erflossene Erkenntnis war die Annahme, daß die Berufung gegen den Bescheid der Oberkommission fristgerecht erhoben und sohin zulässig war.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten.

Die belangte Behörde hat - unter Mißachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung - im zweiten Rechtsgang in dem an den Beschwerdeführer ergangenen Ersatzbescheid vom 27. Februar 1995 die Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung verneint.

c) Aus dem Gesagten folgt, daß der bekämpfte Ersatzbescheid den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte.

Der Bescheid war sohin aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.

Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Berufung, Fristen (Berufung), Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1134.1995

Dokumentnummer

JFT_10039692_95B01134_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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