TE Bvwg Beschluss 2020/1/7 W199 2115109-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

GEG §6
VwGG §30 Abs2

Spruch

W199 2115109-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN über den Antrag von XXXX und XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019, W199 2115109-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

"Da die Bezahlung der Pauschalgebühren für die Revisionswerber eine große Belastung darstellt, wird beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Nachteil der Bezahlung der Pauschalgebühr vor Abschluss des Verfahrens für die Revisionswerber viel größer ist als beim Gebührenempfänger und verstößt eine Aufschiebung nicht gegen das öffentliche Interesse. Allein durch den bisherigen langen Verfahrensablauf ist eine Interessensabwägung zu Gunsten der Revisionswerber angebracht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss VwSlg. 10.381 A/1981 (verstärkter Senat) ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa auch VwGH 20.10.2011, AW 2011/12/0008).

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Jedoch sind die Antragsteller der sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffenden Konkretisierungspflicht mangels Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Auf Grund der Angaben im Antrag kann nicht beurteilt werden, ob für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil einträte - auch nicht, ob die Aufnahme eines Kredites erforderlich wäre.

Selbst der Umstand, die Zahlung nur mit Kredit finanzieren zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. zB. VwGH 26.11.2010, AW 2010/17/0049).

Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie die Wendung, dass der Vollzug der Entscheidung für die Antragsteller eine erhebliche Belastung darstelle, erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwSlg. 10381 A/1981).

Mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Konkretisierung Revision wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W199.2115109.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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