TE Bvwg Beschluss 2020/1/7 W108 2226368-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §10
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W108 2226368-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch HOCK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.11.2019, Zl. 100 Jv 3377/19p-5a:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Erkenntnis vom 05.12.2019, W108 2223684-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 02.08.2019, Zl. 100 Jv 3377/19p-5a, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit dem genannten Bescheid vom 02.08.2019 war der Beschwerdeführerin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die XXXX Sprache mit sofortiger Wirkung entzogen worden.

2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die erfolgte Streichung von der Dolmetscherliste "unverzüglich rückgängig zu machen", ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.11.2019 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2019 zog die Beschwerdeführerin diese Beschwerde als Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über ihre erste Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin die Zurückziehung der Beschwerde, wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019, mit dem die Zurückziehung der Beschwerde vom 29.11.2019 erklärt wurde. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren - und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde - vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Im vorliegenden Fall wurde rechtswirksam die Zurückziehung der Beschwerde erklärt. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2226368.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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