TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/8 W179 2222035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

AEUV Art267
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs2
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-G §31 Abs1
RAO §8
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4

Spruch

W179 2222035-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, 1180 Wien, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , PNR: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht erkannt:

A) Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wird als rechtswidrig aufgehoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der im selben Haushalt lebende Ehemann der beschwerdeführende Partei, konkret: XXXX , beantragte, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, die belangte Behörde möge mit Bescheid festlegen, dass die "seit XXXX unionsrechtswidrig bezahlte Umsatzsteuer auf das Programmentgelt von insgesamt XXXX Euro" rückerstattet werde, sowie weiters mit Bescheid feststellen, dass die von der belangten Behörde "vorgeschriebenen Rundfunkgebühren gemäß dem Rundfunkgebührengesetz" steuerfrei seien. Die beschwerdeführende Partei begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie "Mehrwertsteuer für eine Dienstleistung bzw. für Leistungen des ORF" bezahlt habe, die unionsrechtlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden, und verwies dazu auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 22.06.2016 in der Rechtssache C-11/15 (Ceský rozhlas).

2. In der Folge räumte die belangte Behörde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 8 AVG Parteistellung im Verfahren ein.

3. Zwischenzeitig informierte die belangte Behörde den besagten Ehemann über das vorläufige behördliche Ermittlungsergebnis, wonach es Widersprüche zwischen ihm als Antragsteller und den Angaben zum von der belangten Behörde geführten Rundfunkteilnehmer gibt, und lud sie jenen zugleich zur Parteieneinvernahme; in welcher dieser erklärte, einverstanden zu sein, ohne Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen zu werden. In dieser Einvernahme legte der erwähnte Ehemann eine ihm von seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin als Rundfunkteilnehmerin) eingeräumte Vollmacht vor, mit der diese den besagten Ehemann ermächtigt, in ihrem Namen in Sachen der GIS zu agieren bzw. Entscheidungen zu treffen und war diese Vollmacht mit Datum XXXX von der Beschwerdeführerin gefertigt.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter mit, dass der Ehemann nicht als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer XXXX registriert ist und dies auch in Hinblick auf den Zeitpunkt des gestellten Antrages vom XXXX nicht war, sowie räumte sie dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zu diesem Umstand ein.

5. Mit Telefax vom XXXX gab der Rechtsvertreter unter dem Betreff " XXXX , vertreten durch XXXX " bekannt, dass dieser als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Zugleich wird zugestanden, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung (gemeint: der Rundfunkempfangsgeräte) seinerzeit übernommen hat, sowie das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt lebe und auch die GIS-Gebühr vom gemeinsamen Konto zahle.

6. Mit Schreiben vom XXXX , adressiert an den Ehemann, vertreten durch den Rechtsvertreter, übermittelte die belangte Behörde diesem die zwischenzeitig eingetroffene Stellungnahme des ORF, in welcher der ORF zusammengefasst ausführte, aus seiner Sicht könne den gestellten Anträgen nicht stattgegeben werden.

7. Zu dieser Stellungnahme des ORF verfasste besagte Ehemann, vertreten durch den zitierten Rechtsvertreter, seinerseits eine Gegenstellungnahme.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag des besagten Ehemanns auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) für den Zeitraum vom XXXX ab und andererseits den weiteren Antrag des zitierten Ehemanns auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Rundfunkgebührengesetz vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zurück.

Begründend für die belangte Behörde zusammengefasst zum ersten Antrag aus, die beschwerdeführende Partei (die Ehefrau) habe damals die Rundfunkempfangsgeräte angemeldet und sei somit Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 31 Abs 1 ORF-G iVm § 2 Abs 1 RGG; woran die in der mündlichen Einvernahme vorgelegte Vollmacht nichts ändere, denn zum einen sei die Vollmacht erst am XXXX und damit knapp drei Monate nach Antragstellung erteilt worden, zum anderen müsse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten Person tätig werde (mHa VwGH 24. Februar 2005, 2004/07/0170). Allerdings enthalte der gestellte erste Antrag seinem objektiven Erklärungswert zufolge keinen Hinweis, dass dieser bloß im Namen der beschwerdeführenden Partei und nicht im eigenen Namen des Ehemanns gestellt worden sei. Weiters sei die Bezahlung der "GIS-Gebühr" von einem gemeinsamen Konto ohne Relevanz, stehe es doch jeder natürlichen Person ohne Einschränkung frei, Verbindlichkeiten einer anderen Person zu erfüllen. Zumal dem Ehemann in der Vergangenheit auch keine Beiträge zur Zahlung vorgeschrieben worden seien

Hinsichtlich des zweiten Antrages führt die Bescheidbegründung zusammengefasst aus, da der Ehemann weder Rundfunkteilnehmer sei noch ihm Beträge zur Zahlung vorgeschrieben wurden oder werden, mangle es ihm an einer Parteistellung und liege ein bloßes Interesse an einer abstrakt-theoretischen Rechtsfrage ohne unmittelbare Auswirkung auf seine eigene Rechtsposition vor, weswegen dieser Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

9. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, erhoben von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den zitierten Rechtsvertreter, mit welcher der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge:

"1. eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde [...] dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum XXXX stattgegeben wird,

3. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde [...] dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren vorgeschriebenen Rundfunkgebühren stattgegeben wird,

in eventu

4. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde [...] aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen."

Ferner regt die beschwerdeführende Partei an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art 267 AEUV auf Vorabentscheidung der Frage der Auslegung der MwStSyst-RL 2006/122/EG an den EuGH stellen.

Schließlich wurde gemäß § 265 Abs 1 BAO der Antrag gestellt, die Beschwerde möge unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, sowie im Sinne des § 262 Abs 2 lit a BAO eine Beschwerdevorentscheidung unterbleibt.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die beschwerdeführende Partei als Unionsbürger in ihrem dem Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, entstammenden Recht verletzt erachte, nicht zur Bezahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet zu werden, wenn gemäß Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, keine der Mehrwertsteuer unterliegende Zahlungsverpflichtung vorliege. Die beschwerdeführende Partei fühlt sich ferner in ihrem Recht auf Feststellung der Steuerfreiheit nach Unionsrecht verletzt.

10. Daraufhin informiert die belangte Behörde den ORF über die eingelangte Beschwerde.

11. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten noch Anträge zu stellen.

12. Mit Schreiben vom XXXX reicht die belangte Behörde weitere Beschwerdeausfertigungen (die per Telefax sowie via Zustelldienst eingingen) nach.

13. Mit Schreiben vom XXXX legt die beschwerdeführende Partei die Bescheidbeschwerde samt angefochtenem Bescheid - direkt - dem Bundesverwaltungsgericht vor, und begründete diese insoweit, als sie ausführt, die der Behörde zur Verfügung stehende Vorlagefrist sei bereits abgelaufen und sie selbst verzichte auf eine Beschwerdevorentscheidung.

14. Am XXXX erstattet der ORF eine Gegenschrift zur Beschwerde und beantragt, dieser nicht Folge zu geben.

15. Zu dieser räumt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde rechtliches Gehör ein, woraufhin die zuständige Behörde angibt, sie habe im Wesentlichen der Stellungnahme des ORF nichts hinzuzufügen, sowie erstere sich im Wege einer Duplik äußert, ohne einen neuerlichen Antrag zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die erste Seite des angefochtenen Bescheides lautet wortwörtlich:

"

Bild kann nicht dargestellt werden

"

2. Der Verwaltungsakt enthält (neben der ersten Seite des angefochtenen Bescheides) keine Zustellverfügung des in Beschwer gezogenen Bescheides.

3. Der verfahrensgegenständliche Teilnehmeranschluss XXXX wurde seinerzeit von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde angemeldet und ist diese die Rundfunkteilnehmerin. XXXX und XXXX leben in einem gemeinsamen Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage und der darin einliegenden Schriftstücke, insbesondere aus den gestellten Anträgen, der vorgelegten Vollmacht, dem Telefax des Rechtsvertreters vom XXXX zum Vertretungsverhältnis, dem angefochtenen Bescheid sowie der erhobenen Beschwerde.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Die Feststellungen 1. und 2. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

Dass die seinerzeitige Anmeldung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgte, gesteht der Rechtsvertreter bereits im behördlichen Verfahren zu (vgl dessen Telefax vom XXXX , AS 41), gleichermaßen ist die Eigenschaft der Ehegatten als Haushaltsangehörige zueinander unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerde:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

2. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Beschwerdelegitimation auch zulässig, denn:

2.1. Wenngleich der Verwaltungsakt zum angefochtenen Bescheid keine Zustellverfügung im eigentlichen Sinne, wie dargestellt, enthält, ergibt sich der (formelle) Empfänger des angefochtenen Bescheides im Sinne des Zustellgesetzes - und damit der dementsprechende Wille (!) der Behörde - bereits aus der abgebildeten ersten Seite, wenn auf dieser (ganz oben noch vor dem Wort Bescheid) die Beschwerdeführerin ad personam genannt ist, was einer Zustellverfügung noch am nächsten kommt.

2.2. Hinzutritt, dass der Bescheidadressat nicht unzweifelhaft ausschließlich der besagte Ehemann ist, weil die Beschwerdeführerin im (rudimentär gehaltenen) Spruchkopf wiederum namentlich (neben dem zitierten Rechtsvertreter als ihre Vertretung) genannt ist. Schon deshalb ist auch die Beschwerdeführerin als Bescheidadressat zu werten.

2.3. Da somit (alleinige formelle) Empfängerin als auch (neben dem im Spruch und in der Begründung angesprochenen Ehemann) jedenfalls Bescheidadressat die beschwerdeführende Partei ist, kommt ihr somit Beschwerdelegitimation zu, wurde ihr gegenüber doch der in Beschwer gezogenen Bescheid rechtswirksam auf dem Boden der Resprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlassen.

3. Die Beschwerdegründe setzen sich nicht mit der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides auseinander. Allerdings beschränken der Beschwerdeantrag und die Beschwerdegründe auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Umfang der nach § 27 VwGVG vorzunehmenden hiergerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Spruches.

Denn das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG 2014) bedeutet keine Einengung des Prüfungsumfanges der VwG, sondern der Wortlaut "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" in § 27 VwGVG stellt lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2015/03/0026, mwHa die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH, vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199, vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077, sowie das E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

Zudem besteht eine in jeder Richtung offene hiergerichtliche Prüfbefugnis des angefochtenen Spruches schon deshalb, weil erstens das Amtswegigkeitsprinzip durch das Gericht (vgl § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG) jedenfalls zu beachten ist, und es zweitens im (administrativen) Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot (wie im Verwaltungsgerichts-strafverfahren; vgl § 42 VwGVG) gibt.

4. Hinsichtlich der Frage der gültigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann im Administrativverfahren übersieht die belangte Behörde, dass auf ihren Vorhalt hin, besagter Ehemann sei nicht der registrierte Rundfunkteilnehmer (AS 38), der zitierte Rechtsvertreter als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 10 Abs 1 AVG explizit anführt, dass der (von ihm vertretene) Ehemann als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin anzusehen ist und lautet der Betreff dieses Schreibens, wie dargestellt, " XXXX ", sodass dies seinem objektiven Erklärungswert zufolge und im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als "Berufung" auf die Vertretungsvollmacht iSd § 10 Abs 1 letzter Satz AVG zu verstehen ist, die den urkundlichen Nachweis ersetzt.

Zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, sofern sie das Bestehen bzw. den Umfang dieser über den Ehemann vermittelten Vertretungsvollmacht im Zweifel gezogen hätte, einen demensprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen. Zudem ist belangte Behörde daran zu erinnern, dass sie nach § 10 Abs 4 AVG berechtigt gewesen wäre, auf dem Boden der vorhandenen Eigenschaft eines Haushaltsangehörigen das Vorliegen einer Vertretungsvollmacht anzunehmen.

5. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde hinsichtlich beider Anträge jeweils über einen Antrag der Beschwerdeführerin, und nicht des besagten Ehemannes abzusprechen gehabt. Zumal ein Antrag in jedem Verfahrensstadium nach § 13 Abs 8 AVG abgeändert werden kann, solange kein aliud entsteht oder die Zulässigkeit der belangten Behörde betroffen ist, was beides nicht vorliegt, sodass nach Klarstellung der Vertretungsverhältnisse samt Berufung auf ein (mittelbares) Vertretungsverhältnis durch den zur berufsmäßigen vertretungsberechtigten Rechtsvertreter jedenfalls von Anträgen der Beschwerdeführerin auszugehen war (auf den unterbliebenen Verbesserungsauftrag samt Hinweis auf die Rechtsfolgen einer erfolglosen Verbesserung ist nochmals explizit hinzuweisen).

Damit hat die belangte Behörde nicht über den Verfahrensgegenstand - nämlich Anträge der Beschwerdeführerin - entschieden, sondern diesen überschritten, indem sie über nicht (mehr) verfahrensgegenständlichen Anträge (nämlich jener des Ehemanns) absprach, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Schon deshalb ist der angefochtenen Bescheid ausweislich § 28 Abs 1, 2 u 5, § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1, Abs 4 und § 13 Abs 8 AVG iVm § 8 RAO als rechtswidrig aufzuheben.

6. Da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Revision:

8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, i) wer (formeller) Empfänger und wer (materieller) Adressat des angefochtenen Bescheides ist, ii) wer letztlich Antragsteller ist und damit iii) der Verfahrensgegenstand zu definieren.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Parteistellung Programmentgelt Prüfungsumfang Rückerstattung Rundfunkempfang Steuerfreiheit Umsatzsteuer Vertretungsbefugnis Vertretungsvollmacht Vorabentscheidungsersuchen Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2222035.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten