TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 W274 2223752-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §8a

Spruch

W274 2223752-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 9.9.2019 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.08.2019, GZ DSB-D123.149/0001-DSB/2019, den

BESCHLUSS:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Unter Benutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (DSB) erhob der Antragsteller (ASt) am 04.07.2018 Beschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) unter Beischluss eines Schreibens an die Volksanwaltschaft in Wien "B-Büro-Dr. Gertrude BRINEK" vom 02.02.2018. Gerichtet an "Sehr geehrte Frau Volksanwältin" erhob der ASt ein "Auskunftsbegehren im Sinne des Auskunftsrechts nach dem Datenschutzgesetz gemäß §§ 4, 26 und 52" unter inhaltlicher Bezugnahme auf einen link zu help.gv. Darüber hinaus führte er aus, die Volksanwaltschaft habe im Besprechungszimmer des Empfangs- und Auskunftsdienstes offensichtlich ein Videoüberwachungssystem installiert. Nachdem er sich in diesem Bereich aufgehalten habe, wolle auch darüber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Auskunft gegeben werden. Eine Videoüberwachung wäre "geeignet, anzukündigen". Dies finde nicht statt. Die Beschwerdegegnerin habe innerhalb eines Monats auf diesen Antrag nicht reagiert.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.07.2018 trug die belangte Behörde dem ASt binnen 14 Tagen eine Verbesserung durch Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde, auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2018 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 24 Abs. 2 DSG habe eine Beschwerde unter anderem, soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde, zu enthalten. Der ASt habe trotz gebotener Möglichkeit den festgestellten Mangel nicht beseitigt, sodass der Antrag nicht gesetzeskonform eingebracht worden sei. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Mit Beschwerde vom 07.09.2018 führte der ASt zusammengefasst aus, seine Beschwerde vom 04.07.2018 wende sich eindeutig gegen die oberste Leiterin der Volksanwaltschaft "B-Büro". Gertrude BRINEK sei niemals als Privatperson angesprochen worden.

Mit Erkenntnis vom 14.03.2019 zu W256 2211348 behob das BVwG infolge dieser Beschwerde den Bescheid vom 22.08.2018 ersatzlos mit der Begründung, die Beschwerde richte sich nach dem eindeutigen Wortlaut gegen Dr. Gertrude BRINEK in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Volksanwaltschaft Wien, sodass keine Mangelhaftigkeit der Beschwerde vorgelegen sei.

Mit dem sodann ergangenen Bescheid vom 09.08.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.07.2018 neuerlich zurück und führte begründend aus, bei der Volksanwaltschaft handle es sich um ein bundesverfassungsgesetzlich eingerichtetes Organ des Staatsfunktion Gesetzgebung. Gemäß Art. 148a B-VG unterliege die gesamte Verwaltung des Bundes der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft. Auch wenn die DSGVO die Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden über Organe der Gesetzgebung nicht schlichtweg verneine, so sei der europäischen Rechtsordnung die Trennung der Staatsgewalten inhärent. Eine Kontrolle der Verwaltung über die Gesetzgebung sei ausgeschlossen. Der Datenschutzbehörde obliege die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und des DSG gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit §§ 4 und 35 Abs. 2 DSG. Ausnahmsweise obliege ihr auch die Aufsicht über Organe der Legislative - soweit in der Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG vorgesehen - für vereinzelte Verwaltungsangelegenheiten bestimmter Organe der Gesetzgebung. Darüber hinaus sei eine Kontrolle der Legislative durch die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen. Die zugrunde liegende Beschwerde betreffe keine Angelegenheit, die als Verwaltungstätigkeit der Beschwerdegegnerin zu werten wäre. Eine Jurisdiktionskompetenz der DSB sei daher nicht gegeben.

Mit dem hier zugrundeliegenden Antrag vom 09.09.2019, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am selben Tag, beantragte der ASt Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.8.2019 unter Verweis auf das bisherige Verfahren. Begründend führt der ASt lediglich an, "zur Abfassung und Einbringung dieser Beschwerde wolle er als Laie die angebotene Hilfestellung über diese Verfahrenshilfe wahrnehmen".

Die belangte Behörde legte den VH-Antrag mit dem Hinweis vor, betreffend eine gleichlautende Beschwerde sei die beantragte Verfahrenshilfe abgewiesen worden.

Nach den durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS vom 29.08.2019 bescheinigten Einkommensverhältnissen des ASt bezieht dieser bis 27.04.2020 Notstandshilfe als Tagsatz von ? 36,27, somit in Höhe von gerundet ? 1.100,- monatlich. Aufgrund Vorlage einer Bestätigung über die Miete hat er einen monatlichen Mietzins von gesamt 239,19 ? zu leisten. Nach den weiteren Angaben des ASt im Vermögensbekenntnis treffen diesen weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß Abs 7 beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. GP).

Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller bisher in der Lage, ein Auskunftsbegehren an die Volksanwaltschaft zu stellen, ebenso eine Beschwerde, die zur Behebung eines früher in diesem Verfahren ergangenen Beschlusses führte. Auch der Verfahrenshilfeantrag wurde formell mangelfrei gestellt und die wichtigsten Urkunden zur Bescheinigung beigelegt.

Zwar ist die Abgrenzungsfrage, ob ausnahmsweise Angelegenheiten der Volksanwaltschaft vorliegen, die gemäß § 35 Abs 2 DSG in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fallen, eine Rechtsfrage. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Dem ASt als Beschwerdeführer obliegt es lediglich, auf Sachverhaltsebene darzutun, welche Auskünfte seinem Begehren vom 2.2.2018 zu Grunde liegen, sodass beurteilt werden kann, ob sich diese auf die der Legislative zuzuordnende (operative) Tätigkeit der Volksanwaltschaft beziehen oder auf administrative Hilfstätigkeiten. Nachdem der ASt aktiver Auskunftswerber ist und - wie oben dargestellt - bereits unvertreten zu einer für ihn erfolgreichen Führung eines Beschwerdeverfahrens in der Lage war, bedarf er nach Einzelfallprüfung auch im nunmehrigen Verfahren keiner Beigabe eines Rechtsanwalts, um eine Beschwerde zu erheben.

Gemäß § 2 BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30 ?.

Über diese Pauschalgebühr hinaus sind im Verfahren keine weiteren den ASt belastenden Gebühren zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von 30 ? nicht den notwendigen Unterhalt des BF, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist.

Bereits mangels Gebotenheit der Beigabe eines Rechtsanwalts im Einzelfall im Zusammenhalt mit der mangelnden Mittellosigkeit betreffend die zu erwartenden Verfahrenskosten der Pauschalgebühr war der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen.

Schlagworte

Einzelfallprüfung finanzielle Mittel Rechtsanwälte Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2223752.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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