TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 W213 2123235-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AVG §38
BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W213 2123235-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 10.12.2015, GZ. 235.705/100-I/1/b/15, betreffend Aussetzung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens (§ 38 AVG) zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG Verbindungen § 38 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 30.06.2015 beantragt ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Ruhestands Verfahren durch den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Dienstauftrag vom 29.03.2012 mit Wirkung vom 01.04.2012 dem Referat II/2/e zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Feststellungsantrages sei mit Bescheid vom 11.09.2014, GZ. 253.705/73-I/1/b/14, festgestellt worden, dass die Befolgung dieses Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. W 213 2013 997-1 anhängig. Da im gegenständlichen Fall die Frage, welcher Arbeitsplatz der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde zu legen sei, eine wesentliche Vorfrage sei, werde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass keine solche Vorfrage vorliege, die eine Aussetzung des Ruhestandsversetzungsverfahrens rechtfertige.

Einerseits sei der belangten Behörde der konkrete Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bekannt, da er nach seinen Arztbesuchen nachweislich immer die Befunde und Gutachten direkt dem Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres übermittelt habe. Der belangten Behörde sei auch das Ergänzungsgutachten von 09.04.2015 von XXXX , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, bekannt. Dieser führe im Ergänzungsgutachten folgendes aus:

"Trotz dieser Maßnahmen ist durch die Länge des Verfahrens und die Unsicherheit in der Klärung der persönlichen Situation nunmehr bereits eine Chronifizierung eingetreten, die eine Rückkehr an einen Arbeitsplatz nicht mehr ermöglichen werden."

Bei richtiger Würdigung dieses Gutachtens bliebe für Aussetzung des Ruhestandsversetzungverfahrens kein Raum ist, da die Erkrankung des Beschwerdeführers seine Rückkehr an einen Arbeitsplatz nicht mehr möglich mache, und er daher auf überhaupt keinem Arbeitsplatz mehr verwendet werden könne.

Darüber hinaus sei sowohl der Arbeitsplatz, des Beschwerdeführers im Referat II/BVT/2-Extremismus im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, von dem er mit Verfügung vom 29.03.2012, GZ: 253.705/33-I/1/b/12 abgezogen worden sei, als auch der Arbeitsplatz im Referat II/2/e des Bundesministeriums für Inneres, der ihm mit gleicher Verfügung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 7 zugeordnet. Es handle sich daher um gleichwertiqe Arbeitsplätze.

Im Zuge der die Dienstbehörde treffenden Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und der damit verbundenen amtswegigen Überprüfung, ob der Beschwerdeführer an einem mindestens gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatz verwendet werden kenn, müsse sich - selbst wenn im vor dem BVwG zur Zahl GZ W 213 2013997-1 anhängige Verfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben oder diese abgewiesen wird -die Dienstbehörde mit dem jeweiligen anderen streitigen Arbeitsplatz als möglichem Verweisungsarbeitsplatz auseinandersetzen.

Es werde daher beantragt

1. gemäß § 24 VwGVG eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erfassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. (vgl. VwGH, 19.09.2003, GZ. 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer schlichten Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 7, im Referat II/2/e des Bundesministeriums für das zugewiesen. Gegen diese Maßnahme ist - anders als im Falle einer bescheidförmigen Versetzung gemäß § 38 BDG - kein Rechtsmittel zulässig. Daraus folgt, dass aktuell der oben erwähnte Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Schon aus diesem Grund bestand keine Notwendigkeit für eine Aussetzung des Verfahrens. Darüber hinaus kommt auch dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Hinblick auf die im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahren durchzuführende Sekundärprüfung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls in Bezug beide der in Rede stehenden Arbeitsplätze zu prüfen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird daher das Ruhestandsversetzungverfahrens unter Zugrundelegung des aktuell dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers fortzuführen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Verwendungsänderung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2123235.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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