Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2197555-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zl. 1097335701-190931795, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF und gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 01.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sein Distrikt würde von den Taliban kontrolliert werden und die afghanische Regierung könne dagegen nichts ausrichten. In Afghanistan sei ein menschenwürdiges Leben nicht möglich gewesen. Er habe nicht nur vor den Taliban Angst um sein Leben, sondern auch vor den Daesh.
I.3. Bei der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 07.11.2016 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor, unter diesen eine Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Ghazni geboren worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufgehalten habe. Er sei Hazara und fühle sich keinem Religionsbekenntnis zugehörig. Seine Eltern seien schiitische Moslems. In seinem Heimatdorf würden noch einige Familienmitglieder leben. Seine Verlobte würde in Ghazni aufhältig sein. Aufgrund von Drohungen und Angriffen gegen ihn und seine Familienangehörigen habe er schlussendlich Afghanistan verlassen müssen. In sein Heimatdorf könne er auf keinen Fall zurück. Er habe aber auch in ganz Afghanistan Angst, von den Taliban gefunden zu werden. Des Weiteren wolle er auch ein freies Leben führen, in dem Religion nicht so wichtig sei und man einander mit Respekt behandeln würde.
I.4. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG), welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2019, GZ: W122 2197555-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde.
I.6. Über seine Religionszugehörigkeit befragt, führte der BF in der Verhandlung aus, dass er seit 2011 kein Religionsbekenntnis mehr habe. Er würde nicht beten und nur an Gott glauben. Er sei zwar schiitischer Moslem gewesen, jedoch habe er sich 2011 entschieden, nicht mehr an die islamische Religion zu glauben. Damals sei in der Schule der Physik- und der Mathematikunterricht gestrichen worden, stattdessen hätten die Mullahs aus dem Koran vorgelesen. Seither würde er nur mehr an Gott glauben, sich aber keiner Religion mehr zugehörig fühlen. An die Menschlichkeit, die er durch das Christentum erfahren habe, würde er glauben. Ein Grund für seine Flucht sei die Religion gewesen sei, denn aufgrund dieser würde er in Afghanistan nicht frei leben können. Es würde auffallen, wenn er nicht mehr beten oder in die Moschee gehen würde. Er würde nicht an das im Koran Geschriebene glauben, aber in Afghanistan würden die Taliban und die Daesh auf die Einhaltung des Korans pochen und dies sei Unterdrückung. Aus der islamischen Glaubensgemeinde sei er ausgetreten, weil man ihm das gesagt habe.
I.7. Das BVwG traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des BF, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen des BF wurde als nicht schlüssig und widersprüchlich beurteilt, und es wurde nicht festgestellt, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte. Der behauptete Abfall vom Islam würde nicht auf einer inneren religiösen Einstellung des BF basieren. Sohin wurde festgestellt, dass dem BF eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Mazar-e Sharif und Herat möglich ist. Das BVwG traf auch umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF.
I.8. In weiterer Folge brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde beim VfGH ein, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.09.2019, E3436/2019-5, ablehnte. Auf nachträglichen Antrag des BF im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.10.2019, E3436/2019-7, die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.
I.9. Am 12.09.2019 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Hierbei gab er an, dass seine Gründe aus dem Verfahren aus 2015 aufrecht bleiben würden. Zudem führte er aus, dass er seit dem Jahr 2019 Christ sein würde. Er sei nämlich zum Christentum konvertiert und habe Angst als Christ nach Afghanistan zurückzukehren. In seinem Heimatort gebe es noch immer Unruhen, da dieser von den Taliban besetzt sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
I.10. Am 25.09.2019 führte das BFA eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Hierbei legte der BF einen Taufschein und eine Besuchsbestätigung der Kirche vor. So habe er sich zwar schon früher für das Christentum interessiert, als Christ fühle er sich jedoch erst seit dem Taufakt. Seit Jänner bzw. Februar 2019 nach der Konversion habe er dieses starke Gefühl verspürt. Davor sei er noch nicht so informiert über den christlichen Glauben gewesen.
I.11. Das BFA wies mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.11.2019, Zl. 1097335701-190931795, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hierbei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
I.12. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich der BF im gegenständlichen Antrag auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe bezogen habe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. So sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass der BF kein religiöser Mensch sei. Die vorgebrachten Neuerungen seien Nova reperta und hätten keinen glaubhaften Kern. Es habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Daher diene der neuerliche Antrag offenbar der Überprüfung einer rechtskräftig entschiedenen Sache.
I.13. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte. Der BF sei nicht erwerbstätig und habe keine wesentlichen Integrationsschritte in Österreich gesetzt.
1.14. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der BF der Frist für die freiwillige Ausreise nicht gefolgt sei. Der BF könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Das BFA traf in weiterer Folge umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
I.15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das BVwG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter Beweiswürdigung. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er aus innerer Überzeugung konvertiert sei. Im Besonderen habe das BFA die vorgelegten Beweismittel inhaltlich nicht gewürdigt. Der BF würde im Falle der Abschiebung aufgrund seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben in Afghanistan Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Die prekäre Sicherheitslage erlaube dies ebenso nicht. Des Weiteren sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig, da keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Darüber hinaus würde die weiterhin volatile Lage in Afghanistan eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar machen. Der Beschwerde sei somit stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.
1.2. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Bis zum 23.10.2017 bekannte er sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Jänner 2019 ließ der BF sich taufen und ist Angehöriger der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Zu seinen in Afghanistan lebenden Eltern hat er wieder regelmäßig Kontakt. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Grundschule besucht und maturiert. Danach hat er noch kurze Zeit als Begleitlehrer in seiner Heimatprovinz gearbeitet. Nach seiner Flucht nach Kabul hat er dort als Schneider sein Geld verdient. Weitere Berufserfahrungen in seinem Heimatland sammelte er auf der Landwirtschaft seines Vaters. Durch diese Tätigkeiten war der BF in der Lage, sich selbst zu erhalten bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen. Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 von Kabul aus. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Das abweisende Erkenntnis vom 27.03.2019, GZ: W122 2197555-1/13E, wurde mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF stellte am 12.09.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.4. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in seiner Person gelegenen Umstände.
1.5. Zum Entscheidungszeitpunkt kann festgestellt werden, dass auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF im Herkunftsstaat vorliegt.
1.6. Festgestellt wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gegeben sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Ergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Genannten gebracht.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Aktes des BVwG.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunft des Asylwerbers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.
Die Feststellungen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, stützt sich auf seine Aussagen, dass er im Herkunftsland als Begleitlehrer und Schneider tätig war und Gegenteiliges im Verfahren nicht behauptet wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie die Daten seiner ersten wie auch zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf die in der Beschwerde und erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben.
2.4. Der BF brachte zunächst vor, die Fluchtgründe des ersten Verfahrens seien nach wie vor aufrecht. Das bloße Behaupten des "Fortbestehens" und "Weiterwirkens" der damaligen Fluchtgründe begründet indes keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Als potenzielle Neuerungen brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe sich jetzt inwendig dem Christentum zugewandt und habe sich aus diesem Grund taufen lassen.
Erst Anfang 2019 habe der BF sich laut seinen Angaben endgültig dem Christentum hingewendet. Doch weder die Taufe noch die verstärkte Hinwendung zum christlichen Glauben wurde im ersten Asylverfahren vorgebracht, welches mit Erkenntnis vom 27.03.2019, nach einer (abschließenden) Verhandlung am 27.02.2019, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der BF stützt sich somit auf einen vor Abschluss des ersten Asylverfahrens verwirklichten Sachverhalt. Die Taufurkunde vom 20.01.2019 hätte daher bereits in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können. Darüber hinaus hätte auch die innere Hinwendung zum Christentum in dieser dargetan werden. Eine neue Rechtssache konnte somit nicht begründet werden.
Im Übrigen weist das Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern auf. In der Erstbefragung vom 12.09.2019 zum Folgeantrag brachte der BF vor, es gebe überhaupt keine neuen Ereignisse; er habe bereits alle Fluchtgründe im ersten Verfahren genannt. Im Hinblick darauf, dass beim BF jedenfalls bereits seine innere sich durch den Akt der Taufe nach außen manifestierende Hinwendung zum christlichen Glauben vorgelegen sein musste, ist dessen Verschweigen nicht nachvollziehbar. Die spätere Steigerung des Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.09.2019 ist als Schutzbehauptung vor drohender Abschiebung zu werten. "Nova producta", die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.03.2019 entstanden sind, wurden dadurch jedenfalls nicht releviert.
2.5. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.
2.6. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF werden aufgrund dessen Angaben im Verfahren sowie amtswegig eingeholter Auszüge aus dem GVS und dem Strafregister getroffen und stimmen im Wesentlichen mit den Feststellungen im Vorverfahren überein.
2.7. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wird aufgrund der Aussagen des BF, dem damit übereinstimmenden Akteninhalt und in Zusammenschau mit einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem ZMR getroffen.
2.8. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch seitens des BF nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen ("novae causae supervenientes"; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen "nova reperta"; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).
Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
Im gegenständlichen Fall hielt der BF seine - bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig befundene - Fluchtgeschichte vollinhaltlich aufrecht und ergänzte diese um ein neues Vorbringen, das jedoch ohnedies keinen glaubhaften Kern aufweist, welches sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.03.2019 ereignet haben sollen und dem BF zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein müssten, weshalb jedenfalls keine "nova producta" releviert wurden.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihm im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2019, GZ: W122 2197555-1/13E, ausgesprochen, dass dem BF die Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif offen steht und sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer das Bestehen dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr vorliegen würde. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Denn Mazar-e Sharif ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans. Sie zählt zu den ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Die Provinz und die Stadt sind von Kabul aus erreichbar. Zudem ist die Stadt auch über den Luftweg erreichbar, was vor allem für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate, die sichere Erreichbarkeit der Stadt gewährleistet. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hiezu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Mazar-e Sharif verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif insgesamt nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des BF in Mazar-e Sharif ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - anders als der BF - nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Auch nach Ansicht des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes stehen einem jungen alleinstehenden gesunden Mann ausreichende und realistische Möglichkeiten offen, ein zumutbares Leben in Mazar-e Sharif zu führen (vgl. Deutsches Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2018, W1 K18.30201).
Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte§ 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Mangels Anwesenheit von Angehörigen im Inland besteht kein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nur an der Schranke des Privatlebens zu messen, wobei die persönlichen Beziehungen zu den Angehörigen adäquat zu berücksichtigen sind. Das Privatleben umfasst nämlich ganz allgemein persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen (vgl. EGMR 16.06.2002, Sisojeva ua gg Lettland, NR. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht mindestens eine Landessprache als Muttersprache und besuchte dort die Schule. Zudem halten sich Verwandte in Afghanistan auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der BF in Afghanistan sozialisiert wurde, er dort ausgebildet wurde und in der Heimatprovinz über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen; er unterhält allenfalls freundschaftliche Kontakte. Er ist beruflich nicht integriert und lebte durchwegs von der österreichischen Grundversorgung. Zugute gehalten werden dem BF seine Integrationsbemühungen und seine Sprachkenntnisse. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der BF in Österreich aufhält (seit Oktober 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Die bisherige Rechtsprechung legt keine grundsätzliche Jahresgrenze fest, sondern verlangt die Vornahme einer Interessenabwägung im speziellen Einzelfall. So hat der Verwaltungsgerichtshof darüberhinaus zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720 sowie 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung eine vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides:
§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:
"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Verweis auf E 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Im Sinne eines Größenschlusses muss daher Mittellosigkeit auch vorliegen, wenn einem Fremden Grundversorgung nicht mehr gewährt wird und die Möglichkeit besteht, diesen von der Grundversorgung auszuschließen. Der BF hat auch weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass er seinen Unterhalt aus anderen (legalen) Mitteln decken kann.
Insgesamt hat das Bundesamt daher völlig zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt ist und dies indiziert, dass der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349: "Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).").
Im gegenständlichen Fall hat der BF bereits einen unbegründeten Antrag gestellt. Das Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren vom BVwG als nicht glaubhaft erachtet. Das neue Fluchtvorbringen wurde abermals als nicht plausibel beurteilt. Blickt man auf den Verlauf der einzelnen Einvernahmen und das die Neuerungen in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt wurden, drängt sich der Eindruck auf, dass der Folgeantrag lediglich deswegen gestellt wurde, um eine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern.
Der BF ist nicht nur, wie eben ausgeführt, als mittellos iSd Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu beurteilten, sondern ist auch zu berücksichtigen, dass er einen neuerlichen offenkundig unbegründeten Folgeantrag stellte um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Beurteilung des BFA, der BF versuche, sich einer Abschiebung zu entziehen, erscheint im Hinblick auf dessen Gesamtverhalten jedenfalls als nachvollziehbar. Das Gesamtverhalten des BF rechtfertigt nach Ansicht des BVwG die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Zum Privat- und Familienleben des BF im österreichischen Bundesgebiet und Herkunftsland wird auf die bereits zuvor unter Punkt 3.4. vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen. Im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von einem Jahr nicht zu beanstanden.
Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2019, GZ: W122 2197555-1/13E, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF stellte bereits unmittelbar im September 2019 den gegenständlichen Folgeantrag. Wie oben zum Einreiseverbot ausgeführt drängt sich der Eindruck auf, dass der Folgeantrag lediglich deswegen gestellt wurde, um eine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass diese Anordnung mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz zeitlich determiniert ist und dies durch die Erledigung der Beschwerde mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den hg. Vorakten nicht erg