TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 W221 2226520-1

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Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13e
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeit-RL Art7

Spruch

W221 2226520-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes XXXX vom 08.11.2019, Zl. BMF-00215763/043-PA-WE/2019, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von ? 11.794,56 zustehe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2017 durchgehend im Krankenstand befinde, weshalb der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis Mai 2019 nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei daher der Urlaubsanspruch für die Jahre 2107 bis 2019 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand noch nicht verjährt. Gemäß § 13e Abs. 3 GehG 1956 sei das ersatzleistungsfähig Urlaubsausmaß jener Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, das seien 160 Stunden. Für das laufende Jahr 2019 werde der Erholungsurlaub jedoch gemäß der Dauer des Dienstverhältnisses aliquotiert.

Mit Schreiben vom 09.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben vom 24.09.2019 zwar Spruch und Begründung, aber keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er beantrage daher die Erlassung eines Bescheides, um gegebenenfalls Beschwerde einzubringen.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Berechnung der Urlaubsersatzleistung anhand der rechtlichen Bestimmungen detailliert erläutert und ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 28.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen die in § 13e Abs. 3 GehG 1956 enthaltene Regelung, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit betrage, die dem durchschnittlichen beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, wende. Da ihm schon seit vielen Jahren ein Urlaubsausmaß von jährlich 240 Stunden zustehe, sei die Kürzung auf vier Wochen nicht gerechtfertigt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes XXXX vom 08.11.2019, zugestellt am 13.11.2019, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für a) das Kalenderjahr 2017 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 144 Stunden, sohin in der Höhe von ? 4.501,44, b) das Kalenderjahr 2018 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden, sohin in der Höhe von ? 5.116,80 und c) das Kalenderjahr 2019 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 66,19 Stunden, sohin in der Höhe von ? 2.176,32 im Verständnis des § 13e GehG 1956 gebühre. Begründend wird darin unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in § 13e Abs. 3 und 4 GehG 1956 keine Deckung finde. Gemäß § 13e Abs. 3 zweiter Satz GehG 1956 betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Es sei sohin mit 160 Stunden gedeckelt. Aus der zitierten Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass der gesamte Anspruch auf Erholungsurlaub finanziell abgegolten werden solle. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er für das Jahr 2017 Urlaubsersatzzeiten im Ausmaß von 224 Stunden, für das Jahr 2018 im Ausmaß von 240 Stunden und für das Jahr 2019 im Ausmaß von 99,29 Stunden beantrage. Zudem führte er aus, dass wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt worden sei, er aufgrund seines Krankenstandes das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass die in § 13e Abs. 3 GehG 1956 enthaltene Regelung einer Beschränkung des ersatzleitungsfähigen Urlaubsausmaßes auf 160 Stunden eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung derer darstelle, die den gemäß § 65 BDG 1979 bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen aus für sie nicht vertretbaren Gründen nicht tatsächlich konsumieren hätten können, sondern stattdessen mit der ungleich niedrigeren Urlaubsersatzleistung abgefunden worden seien.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 12.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetzt.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 insgesamt sechzehn Stunden Erholungsurlaub verbraucht (26.09.2017 und 16.10.2017). Im Jahr 2018 und im Jahr 2019 hat er keinen Erholungsurlaub verbraucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL), die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:

"Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."

Nach Art. 17 der RL können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist allerdings keine Abweichung erlaubt.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt:

"2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, in Bezug auf dieses Urteil Folgendes ausgeführt:

"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.

Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines ?Beamten auf Lebenszeit' vor."

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch BGBl. I 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG 1956 die Erfordernisse des Art. 7 der RL in adäquater Weise umgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Aktivstand einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen pro Jahr gehabt habe und leitet daraus ab, dass die Urlaubsersatzleistung auch für den vier Wochen übersteigenden Urlaubsanspruch gebühre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, ausdrücklich festgehalten hat, dass "darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen". Es kann daher keine Rede davon sein, dass § 13e GehG 1956 Art. 7 der RL widerspreche.

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach geltend macht, dass § 13e GehG 1956 gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gleichheit vor Gesetz verstoße, ist dazu festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der genannten Bestimmung Art. 7 der RL in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung für alle Beamten lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer sinngemäß ein, dass § 13e Abs. 3 und 4 GehG 1956 gegen das in Art. 21 GRC festgelegte Diskriminierungsverbot verstoßen würden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, 2013/12/0059, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, dass Art. 7 der RL die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung für mindestens vier Wochen verlange, darüber hinausgehende Ansprüche aber der Disposition des nationalen Gesetzgebers überlasse. Da also § 13e GehG 1956 diese Bestimmung in adäquater Weise in das nationale Recht überführt, ist nicht davon auszugehen, dass damit ein Verstoß gegen Art. 21 GRC bewirkt werden könnte.

Die belangte Behörde hat die Urlaubsersatzleistung im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt. Gemäß § 13e Abs. 3 GehG 1956 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das sind bei 40 Wochenstunden somit 160 Stunden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen - wie bereits ausgeführt - gegen diese Bestimmungen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 unbestritten 16 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Diese Stunden sind gemäß § 13e Abs. 4 GehG 1956 von dem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen. Somit gebührt dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2017 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 144 Stunden, sohin ? 4.501,44.

Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2018 keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, gebührt ihm für das Kalenderjahr 2018 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden, sohin ? 5.116,80.

Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2019 mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand übergetreten ist, ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß § 13e Abs. 3 GehG 1956 entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für das Kalenderjahr 2019 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 66,19 Stunden, sohin ? 2.176,32.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (es wurde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2013, 2013/12/0059, entschieden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Urlaubsanspruch Urlaubsersatzleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2226520.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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