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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0253 97/04/0254Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache 1. des Mag. P in W und 2. des O in V, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, 1. gegen die Erledigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Dezember 1997, Zl. 38.509/6-III/A/5/97, betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich und 2. gegen die Erledigungen der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich vom 18. November 1997, Zl. Präs 105/97/Kr/N, betreffend Nachwahl eines Bundesgremialvorstehers und seines Stellvertreters, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und den dieser angeschlossenen Unterlagen zufolge richtete der Vorsitzende der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich am 18. November 1997 an die Beschwerdeführer zwei - im wesentlichen gleichlautende - Schreiben folgenden Inhalts:
"Ich beziehe mich auf Ihr Fax vom 11.11.1997 und darf Ihnen dazu folgendes mitteilen:
Die Frage, wer in dem gegenständlichen Fall im BG der Versicherungsmakler und Versicherungsagenten nachnominierungsberechtigt ist, wurde bei der Sitzung der Hauptwahlkommission der WK Österreich am 6.11.1997 eingehend erörtert. Die Hauptwahlkommission hat schließlich, mit einer Gegenstimme, den Beschluß gefaßt, Herrn W für die Funktion des Bundesgremialvorstehers und Herrn Dr. M als Bundesgremialvorsteher-Stellvertreter gemäß § 47 Abs. 6 HKG bzw. § 40 Abs. 1 HKWO nachzuwählen. Gegen einen derartigen Beschluß der Hauptwahlkommission besteht nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten kein Einspruchsrecht (siehe Beilage). Ich stelle es Ihnen anheim, ob Sie gegen den Beschluß der Hauptwahlkommission Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben."
Eine an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhobene Aufsichtsbeschwerde wurde von diesem am 11. Dezember 1997 folgendermaßen erledigt:
"Betreff: Aufsichtsbeschwerde vom 20.11.1997
gegen Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt Bezug auf og. Aufsichtsbeschwerde und stellt dazu folgendes fest:
Vom Aufsichtsrecht gemäß § 68 HKG wird kein Gebrauch gemacht.
Begründung: § 92 HKG, der gemäß § 99 HKG sinngemäß auch auf die Wahl der Fachverbandsvorsteher und ihrer beiden Stellvertreter anzuwenden ist, bezeichnet als Listenführer den Vertreter eines Vorschlages für die Wahl in das Kollegialorgan. Weiters wird daraus, daß, falls sonst kein Wahlvorschlag vorliegt, der Listenführer und seine Nachmänner automatisch als Wahlwerber für die Wahl des Vorstehers und seine Stellvertreter gelten, eine enge Verknüpfung der Bestimmung des Vorstehers mit der Wahl in den Ausschuß deutlich. Somit ist in § 47 Abs. 6 HKG unter "Liste, auf der der Ausgeschiedene gewählt wurde", die Liste der Kandidaten für den Fachverbandsausschuß zu verstehen, auf der der ausgeschiedene Fachverbandsvorsteher bei der Ausschußwahl gestanden hat.
§ 47 Abs. 6 HKG sieht für den Fall des Ausscheidens von Einzelorganen während der Funktionsperiode lediglich einen Automatismus vor, der eher einem Besetzungsvorgang als einer "Wahl" im technischen Sinn gleichkommt. Somit handelt es sich gegenüber den allgemeinen Wahlbestimmungen um eine Spezialregelung. Hätte das HKG für diesen Spezialfall ein Einspruchsrecht einräumen wollen, dann wäre ein solches ausdrücklich vorzusehen gewesen. Die Gewährung des Einspruchsrechtes bei der Wahl des Fachverbandsvorstehers durch §§ 99 i.V.m. 92 Abs. 4 HKG gilt daher nicht für den Fall der Bestellung des Fachgruppenvorstehers nach § 47 Abs. 6 HKG.
Bei der Nachbestellung von Einzelorganen im Sinne des § 47 Abs. 6 HKG gibt es demnach kein Einspruchsrecht.
An der Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Vorgehens der Hauptwahlkommission besteht somit kein Zweifel, sodaß aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht zu setzen waren."
Gegen die von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertete Erledigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie "in eventu" gegen die beiden
- gleichfalls als Bescheide gewerteten - Erledigungen des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach der ständigen hg. Judikatur eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 25. November 1997, Zlen. 97/04/0174, 0175 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Um von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem Bescheid sprechen zu können, ist es unabdingbar, daß der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 97/04/0046).
Davon ausgehend erfüllt die Erledigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Dezember 1997 nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Bescheid. Denn es kommt der Feststellung, der Bundesminister sehe keinen Grund, von seinem Aufsichtsrecht nach § 68 HKG Gebrauch zu machen - schon weil im allgemeinen kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes besteht (vgl. § 68 Abs. 4 HKG) - weder eine rechtserzeugende noch eine rechtsfeststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist die Erledigung als Bescheid bezeichnet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 97/04/0046, und die hier zitierte Judikatur).
Die gegen diese Erledigung an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Erledigungen der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich vom 18. November 1997 an den Verwaltungsgerichtshof wenden, haben sie ihre Beschwerde "in eventu" erhoben. Da eine bedingte Beschwerdeerhebung jedoch unzulässig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0166, und die hier zitierte Vorjudikatur), mangelt den Beschwerdeführern schon aus diesem Grund die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040252.X00Im RIS seit
03.04.2001