TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 W221 2226948-1

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §25
ZDG §13
ZDG §14 Abs2

Spruch

W221 2226948-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.11.2019, Zl. 487814/17/ZD/1119, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes und den Zuweisungsbescheid vom 26.11.2019, Zl. 487814/17/ZD/1119, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab am 21.05.2019 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.06.2019, Zl. 487814/1/ZD/19, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 17.05.2019 festgestellt.

Mit Schreiben vom 14.09.2019 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG und begründete dies damit, dass er das Studium Agrartechnologie und Management an der Fachhochschule Oberösterreich (FH Oberösterreich) mit einer Mindeststudiendauer von drei Jahren absolviere. Auch beziehe er Studienbeihilfe. Weiter brachte er vor, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters seiner Eltern und der für ihn vorgesehenen landwirtschaftlichen Hofübernahme ein Studium nur noch zum jetzigen Zeitpunkt möglich und somit die Absolvierung des Zivildienstes nach dem Studium die einzige Möglichkeit sei, dieses abzuschließen.

Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachzuweisen, wann er die Hochschulausbildung begonnen habe, und zu diesem Zweck eine aktuelle Studienbestätigung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstehe, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 20.10.2019 legte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2019/2020 an der FH Oberösterreich vor.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.11.2019, zugestellt am 14.11.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 29.04.2019 festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Ausbildung laut seinen Angaben in der Zivildiensterklärung im September 2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Gemäß dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.06.2019 sei der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 15.07.2019 festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienstantritt innerhalb eines Jahres aufgefordert worden sei, wäre dieser gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG auch dann aufzuschieben, wenn die Unterbrechung eine außerordentliche Härte darstellen würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über einen bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht vorliegen würden, könne auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen und könne der Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.

Mit dem ebenfalls im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.11.2019, zugestellt am 28.11.2019, wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.02.2020 bis 31.10.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend ausführte, dass - soweit sein Aufschubantrag aufgrund fehlender Unterlagen abgewiesen worden sei - er darauf hinweise, dass er den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe erst am 25.11.2019 erhalten habe und diesen deshalb nicht rechtzeitig übermitteln habe können. Er bitte daher um abermalige Überarbeitung seines Antrags auf Aufschub. Der Beschwerde angeschlossen war ein Bescheid der Stipendienstelle Linz über die Gewährung einer Studienbeihilfe vom 15.11.2019.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2019 rechtskräftig für tauglich befunden. Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 05.06.2019, Zl. 487814/1/ZD/19, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.05.2019 festgestellt.

Der Beschwerdeführer absolviert seit 01.09.2019 das Studium der Agrartechnologie und Management an der FH Oberösterreich.

Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2019 für sein Studium an der FH Oberösterreich Studienbeihilfe.

Der Beschwerdeführer wurde im November 2019 der Lebenshilfe Oberösterreich zur Leistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.02.2020 bis 31.10.2020 zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Umfang und zur Zulässigkeit der Beschwerden:

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zwar als "Einspruch gegen den Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes" bezeichnet, die darin dargelegten Argumente richten sich jedoch inhaltlich nicht nur gegen die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, sondern auch gegen die Abweisung seines Antrages auf Aufschub. Auch ersucht der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich um abermalige Überarbeitung seines Antrags auf Aufschub. Aufgrund des Inhaltes ist die Beschwerde des unvertretenen und rechtsunkundigen Beschwerdeführers daher als Beschwerde sowohl gegen den Bescheid vom 08.11.2019 betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes als auch gegen den Zuweisungsbescheid vom 26.11.2019 zu werten.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen ~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe ~ erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

[...]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) - (5) [...]"

§ 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet wie folgt:

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 [...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

§ 14 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) lautet wie folgt:

"Unterbrechung des Studiums

§ 14. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 29.04.2019 rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2019 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er Aufschub begehrt. Das Studium der Agrartechnologie und Management an der FH Oberösterreich begann der Beschwerdeführer hingegen erst am 01.09.2019, sodass der Beschwerdeführer zum in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich § 14 Abs. 1 ZDG als nicht anwendbar erweist.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist der Zivildienst darüber hinaus auf Antrag dann aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem genannten Zeitpunkt begonnen wurde, einen bedeutenden Nachteil erleiden oder eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Vermeint der Beschwerdeführer, dass die Absolvierung des Zivildienstes nach Abschluss des Studiums an der FH Oberösterreich die einzige Möglichkeit sei, dieses erfolgreich zu beenden, was wiederum eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstelle, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, während der Zeit des Zivildienstes eine Unterbrechung des Studiums gemäß § 14 FHStG zu beantragen, sodass er seinen Studienplatz nicht verliert. Die Absolvierung des Zivildienstes führt auch nur zu einem Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe und nicht zu ihrem Verlust.

Diesbezüglich muss auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395; 26.11.2002, 2001/11/0398; 22.01.2002, 2001/11/0180, mwN).

Weiter ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zu der mit dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).

Vor diesem Hintergrund stellt auch die im Aufschubantrag angeführte, für den Beschwerdeführer vorgesehene landwirtschaftliche Hofübernahme kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG dar.

Da zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht klar ist, wann genau der Beschwerdeführer den Hof übernehmen soll, stellt die Verzögerung des Studienabschlusses um die Zeit des Zivildienstes keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentliche Härte dar.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf den Präsenzdienst ausgesprochen, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung desselben oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich sinngemäß auch auf den Zivildienst übertragen.

Daher ist auch der Zuweisungsbescheid vom 26.11.2019 zu Recht erfolgt, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Aufschubantrag Studienbeihilfe Studium Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2226948.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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