TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 I405 2117023-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2117023-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Solicitor Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.12.2019, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der aus dem Bundestaat Edo, Nigeria, stammende und in Benin City geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe machte er wirtschaftliche Gründe geltend.

2. Mit Bescheid vom 27.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: BFA), diesen Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017, XXXX, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom BF gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 20.12.2017 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen zweiten Asylantrag begründete er damit, homosexuell zu sein.

5. Mit Bescheid vom 25.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.08.2018, XXXX, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 12.09.2019 stellte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

8. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe. Er brauche einfach nur Dokumente, um zu arbeiten. Im April 2019 habe die militante Gruppe "Boko Haram" seinen einzigen Bruder erschossen. Seitdem gehe es ihm nicht gut. Er müsse in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Gruppe Boko Haram ebenso wie sein Bruder erschossen zu werden.

9. Den für den 19.09.2019 anberaumten Termin, der dem BF mit der Ladung des BFA vom 12.09.2019 zur "Erledigung von behördlichen Aufgaben" bekannt gegeben wurde, nahm er, obwohl er die Ladung an diesem Tag persönlich übernahm, nicht wahr.

10. Der BF bestätigte mit seiner Unterschrift die Übernahme der zweiten Ladung vom 04.10.2019 betreffend seine "Einvernahme", welche für den 12.11.2019 anberaumt war. Auch diesen Termin nahm er nicht wahr.

11. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.12.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

12. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene BF wegen Rechtswidrigkeit rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Er stellte den Antrag, ihm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuzuerkennen. Er ersuchte um Entscheidung durch ein weiblich besetztes Gericht.

13. Mit dem am 08.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 28.12.2019 übermittelte das Bundesamt die erstinstanzlichen Akten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist ledig und hat keine Kinder. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ging in Nigeria sechs Jahre zur Schule. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten auf einem Markt.

Seine Identität steht nicht fest.

Er hält sich seit (zumindest) 07.09.2014 in Österreich auf. Seit dem in Rechtskraft erwachsenen ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 war sein Aufenthalt in Österreich nicht mehr rechtmäßig. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Er führt in Österreich keine Beziehung. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihm in Österreich. Es lässt sich nicht feststellen, ob Familienangehörige des BF noch in Nigeria leben; er hat jedoch Kontakte zu dort lebenden Freunden.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Er ging keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er bezog bzw. bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Wie im gegenständlichen Asylverfahren erschien der BF trotz nachweislich zugestellter Ladungen auch im zweiten Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes nicht zu den vom Bundesamt anberaumten Einvernahmen. Auch der im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht für den 28.11.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung blieb der BF fern.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation in Nigeria, zwischen der Rechtskraft des (zweiten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe, denen ein glaubhafter Kern innewohnt, vor.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen im Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner maßgeblichen Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Ihm droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Nigeria wegen illegaler Ausreise. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid vom 09.12.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Während des Beschwerdeverfahrens sind auch keine essentiellen Änderungen, insbesondere zur (politischen) Lage in Nigeria, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung, zur Behandlung von Rückkehrern etc., eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundeamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.

Der BF bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von ihm vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom Bundesamt ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt glaubhaften Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor.

Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, seinem Gesundheitszustand und Familienstand sowie dem Bekenntnis zum christlichen Glauben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesamt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen.

Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus den vorangegangenen Asylverfahren, wie auch der Umstand, dass er in Österreich keine Beziehung führt. Den Angaben des BF, es leben keine Familienangehörigen und Verwandten der verstorbenen Eltern in Nigeria, ist kein Glauben beizumessen.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass er weder gegenüber dem Bundesamt noch in der Beschwerde konkrete Angaben zu seiner Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht gemacht hat. Der Umstand, dass der BF nicht über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass er bis zum gegebenen Zeitpunkt keine Zertifikate über mit Erfolg abgelegte Deutschprüfungen vorlegte.

Die Mittellosigkeit des BF fußt auf seinen Aussagen, in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein (AS 35) sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung vom 08.01.2020, wonach er zuletzt bis 12.09.2019 Leistungen zur Krankenversicherung, eine Miete für eine Einzelperson, Verpflegung sowie ein Taschengeld (vom 12.09. bis 13.09.2019) bezogen hat. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 10.01.2020 ergibt sich, dass der BF bis zu gegebenen Zeitpunkt keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen Anfrage an das Informationsbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 08.01.2020 zu entnehmen.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom selben Tag.

2.3. Zum neuen Fluchtvorbringen:

Seine geltend gemachten Fluchtgründe brachte der BF im jeweiligen Asylverfahren vor.

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 stütze der BF auf wirtschaftliche Fluchtgründe.

Den zweiten Asylantrag vom 20.12.2017 begründete er damit, homosexuell zu sein. Seine Homosexualität war ihm zum Zeitpunkt seiner ersten Antragsstellung bekannt. Diesen Fluchtgrund hätte er bereits im ersten Asylverfahren vorbringen müssen. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde daher - ohne nähere inhaltliche Prüfung - (zu Recht) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Den gegenständlichen Folgeantrag begründete der BF bei der am 12.09.2019 erfolgten Erstbefragung damit, es habe sich an seiner Situation nichts geändert. Er brauche einfach nur Dokumente, um arbeiten zu können.

Zudem brachte er vor, im April 2019 habe die militante Gruppe Boko Haram seinen einzigen Bruder erschossen, was ihm seit April 2019 bekannt sei, und es ihm daher nicht gut gehe. Er müsse in Österreich bleiben. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht.

Bei einer Rückkehr befürchte er von der militanten Gruppe Boko Haram ebenso wie sein Bruder erschossen zu werden.

Dieses Vorbringen weist keinen "glaubhaften Kern" auf. Abgesehen davon, dass der BF seinen dritten Asylantrag erst fünf Monate später, also im September 2019, nachdem er von der Tötung seines Bruders erfahren hat, gestellt hat, lässt sich aus dieser Behauptung eine unmittelbar drohende Verfolgung des BF nicht ableiten. Denn nach den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gibt es einen Konfliktherd mit Boko Haram im Norden bzw. Nordosten Nigerias, der BF und sein Bruder aber im südlichen Bundesstaat Edo gelebt haben. Es ist nicht glaubhaft, dass Boko Haram in der Lage war, eine Person bzw. den Bruder des BF, der nicht in einem Konflikt auf Grund widerstreitender Interessen mit Boko Haram stand, irgendwo in Nigeria ausfindig zu machen und zu töten. Der BF wusste selbst nicht, wo sich sein Bruder in Nigeria aufhielt (vgl. - wie im Folgenden - den ersten Teil des erstinstanzlichen Aktes, AS 34: "Ich weiß es derzeit nicht", wo er ist. "Ich habe keine Ahnung", wo er zuletzt gelebt hat. "Ich habe schon lange keinen Kontakt zu ihm.") und machte im ersten Asylverfahren keine Angaben, aus welchen Gründen er sich Sorgen um seinen Bruder gemacht habe bzw. sein Bruder von Boko Haram aus bestimmten Gründen verfolgt worden sei.

Eine Person, deren einziger bis dahin noch lebender naher Angehöriger getötet wird, wird, auch wenn bei einer Erstbefragung nicht auf Details der Fluchtgründe Bezug genommen wird, zumindest rudimentär angeben können, wo und wie der einzig noch lebende Verwandte ums Leben kam und von wem er diese Nachricht erhielt. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der BF, der seinen Bruder als einzigen Verwandten verloren hat, überhaupt keine Angaben zu dessen Tötung machen konnte.

Im Übrigen decken sich die bei der Erstbefragung vom 12.09.2019 gemachten Aussagen des BF, er brauche einfach nur Dokumente, um arbeiten zu können, mit jenen im ersten Asylverfahren getätigten Angaben, aus wirtschaftlichen Motiven Nigeria verlassen zu haben. Seine nachfolgende Erklärung, sein Bruder sei getötet worden, und der weitere bereits im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgrund seiner Homosexualität rechtfertigen die Annahme, dass der BF nunmehr triftigere Fluchtgründe nachzureichen versucht. Zudem gibt es für das Vorbringen des BF zur Tötung seines Bruders Hinweise, dass es sich dabei um eine Mutmaßung handelt, wenn er angibt, erfahren zu haben, dass er [sein Bruder] "vermutlich" durch Terroristen erschossen wurde.

Aus seinen nunmehr gemachten Angaben lässt sich - wie bereits ausgeführt - eine unmittelbar drohende Verfolgung des BF nicht ableiten. Auch in der erhobenen Beschwerde legte er eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht dar, sondern sein Vorbringen erschöpfte sich darin, er sei aus Gründen der geschlechtlichen Orientierung verfolgt worden und sein Bruder sei ums Leben gekommen.

Der BF nahm zwei Mal die Termine zu seiner Einvernahme zu seinen "neuen" Fluchtgründen nicht wahr. Dadurch verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass er im erstinstanzlichen Verfahren an der Wahrnehmung der Ladungstermine zur vollständigen Geltendmachung seiner ("neuen") Fluchtgründe gehindert gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Er gesteht in der erhobenen Beschwerde vielmehr zu, mehreren Terminen zur Einvernahme nicht nachgekommen zu sein. Sein Verhalten rechtfertigte er damit, er habe Angst gehabt, über seine geschlechtliche Veranlagung zu sprechen; es werde vermutlich noch etwas dauern, bis er diese Angst überwunden habe. Es genügt darauf hinzuweisen, dass die unterbliebene Geltendmachung seiner Homosexualität aus Scham bereits den Gegenstand des zweiten Asylverfahrens gebildet hat. Dieses Vorbringen wertete das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.08.2018 nicht als einen zu einer inhaltlichen Prüfung führenden "neuen", sondern als einen bereits im ersten Asylverfahren bekannten Fluchtgrund.

Damit sind die Beurteilung der "Fluchtgründe" und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das Bundesamt nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid, die ihm durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht - auch nicht in der erhobenen Beschwerde - substantiiert entgegentrat, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nigeria ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus der Einsicht in die Länderberichte ergibt sich daher keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat.

Im Fall einer Rückkehr des BF nach Nigeria ist das Vorliegen eines "real risk" nicht anzunehmen. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in seiner Person liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen. Er ist erwerbsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, zumal er angab, gesund zu sein.

Es ist daher dem Bundesamt beizupflichten, dass seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren an einem "glaubhaften Kern" mangelt. Die vorgebrachten Fluchtgründe des BF sind wieder nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie lassen vielmehr den Schluss zu, dass er einen neuen Fluchtgrund geltend gemacht hat, um einen positiven Ausgang seines dritten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeizuführen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

In den Länderfeststellungen betreffend Nigeria traten zwischen dem ersten Asylverfahren und dem nunmehrigen Folgeverfahren keine Änderungen ein. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria konnte nicht festgestellt werden; eine solche wurde vom BF auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

In der erhobenen Beschwerde brachte der BF nicht vor, inwieweit sich die (Sicherheits-) Lage in Nigeria im Vergleich zu dem mit dem Erkenntnis vom 28.11.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verschlechtert haben soll. Worin die Rechtswidrigkeit der unterlassenen neuerlichen individuellen Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF und der Sicherheitslage in dessen Herkunftsstaat durch das Bundesamt bestanden haben soll bzw. inwieweit sich die Länderfeststellungen, die im ersten Asylverfahren und der in der gegenständlichen bekämpften Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegt wurden, in Bezug auf seine Lage zu seinem Nachteil geändert hätten, wird nicht näher dargelegt. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinn einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, u.a). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der den ersten vom BF gestellten Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2015 formell rechtskräftig wurde.

Die Entscheidung, dass entschiedene Sache vorliegt, erfolgte zu Recht:

Die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte, wie oben dargelegt, nicht festgestellt werden, da es sich gegenständlich nicht um asylrelevante "Fluchtgründe" handelt bzw. der BF im Vergleich zum Vorverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des gegenständlichen (Folge-) Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen.

Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens wurde aber auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Es sind keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Soweit er in der Beschwerde allgemein, nicht auf seine Person bezogen darauf hinweist, die Sicherheitslage und die politische Situation in Nigeria hätten sich im Vergleich zu dem mit dem Bescheid vom 27.10.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verschlechtert, bringt er nicht zum Ausdruck, inwieweit sich die nunmehr bestehende Sachlage (in Nigeria) geändert hat.

Bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem auch mit der Begründung abgewiesen, dass ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der BF gesund, arbeitsfähig und daher in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten etc. zu sorgen. Es lebt (zumindest) eine Tante des BF in Nigeria, die ihn vorübergehend unterstützten könnte. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria geriete er in keine lebensbedrohliche bzw. existenzgefährdende Situation. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den BF individuell und konkret betreffen könnte, und ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF konnten nicht festgestellt werden, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der allgemein gehaltene Hinweis des BF, die Situation und die Sicherheitslage in Nigeria hätten sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag geändert bzw. wesentlich verschlechtert genügt nicht, um eine zu einer anderen Beurteilung führende Bedrohung im Sinn der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Außerdem besteht, ungeachtet seines unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens, in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047). Es ist dem BF zumutbar, innerhalb Nigerias Schutz vor dem von ihm behaupteten, unsubstantiiert gebliebenen "Problem" zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Aufenthalt in einem anderen Landesteil Nigerias ohne weiteres möglich wäre.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.

3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):

Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF seit seiner illegalen Einreise am 29.07.2015 auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Zudem war sein Aufenthalt nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens ab 28.11.2017 in Österreich nicht mehr rechtmäßig bzw. kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch haben sich hinsichtlich seines Privatlebens keine relevanten Bindungen ergeben (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.

Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist zu Gunsten des BF zu würdigen, vermag aber für sich allein seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keinen positiven Ausschlag zu verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Würde sich nämlich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Hinzu kommt, dass dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) öffentliche Interessen gegenüberstehen.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Der BF hat auch keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (zu Spruchpunkt V.):

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem BF in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ca. zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung des ersten Asylantrags mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017 musste sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war seit dieser rechtskräftigen negativen Entscheidung nicht mehr rechtmäßig. Er kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. Die geringe Dauer des zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Fall seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung diverser adäquater Hilfstätigkeiten erneut zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an Hinweisen für derart exzeptionelle Umstände.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Er ist gesund und damit arbeitsfähig.

Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der BF im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben des BF oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten in Nigeria bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI.):

Das Bundesasylamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005.

Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und wies die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2117023.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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