TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 I417 2213814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §4
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8

Spruch

I417 2213814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.12.2018 XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und XXXX weitere Gebühren in Höhe von ? 68,80 zugesprochen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von ? 68,80 (in Worten: Euro achtundsechzig Cent achtzig) an die beschwerdeführende Partei XXXX, XXXX, XXXX, aus Amtsgeldern auf das Konto IBAN: XXXX, BIC: XXXX, zu überweisen.

Ein Mehrbegehren von ? 8,70- wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In einer Strafrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX war der Beschwerdeführer als Zeuge am 17.10.2018 geladen. Er hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf Gebühren (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) dem Grunde nach beantragt. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis hat er diese mittels Bescheinigung seines Arbeitgebers detailliert nachgewiesen (ON 1).

Mit Bescheid des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zum einen ersucht, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, in welcher Höhe er Reisekosten ansprechen werde und zum anderen, seinen "BIC-Code" mitzuteilen (ON 2).

Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.12.2018 zu XXXX, 6U 237/18i, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

Entschädigung für Zeitversäumnis ? 326,10 (ON 5)

Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten befand das Bezirksgericht XXXX, dass ihm ein diesbezüglicher Ersatz nicht zustünde, da er den Umfang der Reisekosten nicht bekannt gegeben habe.

Am 27.12.2018 gab der Beschwerdeführer auf Rücksprache mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX seinen "BIC-Code" bekannt (ON 3)

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde am 07.01.2019 angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von ? 326,10 auf das Konto des Beschwerdeführers XXXX, XXXX, XXXX, auf das Konto IBAN: XXXX, BIC: XXXX,, zu überweisen (ON 4).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mittels Brief vom 03.01.2019, beim Bezirksgericht XXXX eingelangt am 10.01.2019, Beschwerde. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang der nicht zugesprochenen Reisekosten in Höhe von CHF 83,- (? 77,50).

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX gesprochen und diese ihm eine weitere Zusendung angekündigt habe, welche beim Beschwerdeführer bis zum 08.12.2018 einlangen hätte sollen. Daraufhin sollte er dann sowohl seinen "BIC-Code", als auch die Reisekosten bekanntgeben. Im gleichen Gespräch habe dieselbe Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie selbst die Kosten für die Bahnfahrt erheben werde.

Mit gleichem Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seinen "BIC-Code" und einen Ausdruck des SBB Ticket Shop, dem der Preis für die Bahnfahrt 2. Klasse von XXXX nach XXXX und zurück zu entnehmen war (ON 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen, wobei die jeweiligen ON dazu passend angeführt werden.

Es wird weiters festgestellt, dass es der in gerichtlichen Praxis üblich ist, die Reisekosten für Massenbeförderungsmittel vom zuständigen Referenten zu überprüfen und gegebenen Falls entsprechend der öffentlich zugänglichen Tarife dieser Massenbeförderungsmittel zu korrigieren.

Es wird festgestellt, dass die Kosten für die Fahrt XXXX gemäß Ticketauskunft der ÖBB ? 68,80 betragen.

Nicht festgestellt werden kann, welcher Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX am 27.12.2018 mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten hat, um dessen "BIC-Code" zu erfahren.

2. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass es der in gerichtlichen Praxis üblich ist, die Reisekosten für Massenbeförderungsmittel vom zuständigen Referenten zu überprüfen und gegebenen Falls zu korrigieren ergibt sich aus dem Amtswissen des entscheidenden Gerichtes.

Die Feststellung, dass die Fahrtkosten von XXXX nach XXXX und zurück ? 68,80 betragen, ergibt sich aus einer vom Gericht durchgeführten Internetrecherche auf der offiziellen Homepage der ÖBB.

.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde ist die Entschädigung für Reisekosten im Ausmaß von ? 77,50 strittig.

Die §§ 4, 6, 7 und 8 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lauten:

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse

Im gegenständlichen Fall wurden die Reisekosten des Beschwerdeführers nur aus dem Grund nicht angewiesen, da dieser den Umfang derselben nicht bekanntgegeben hat. Dies kann aber nicht ausschlaggebend dafür sein, dass zwar eine Entschädigung für Zeitversäumnis bewilligt wird, hingegen die Reisekosten, die dem Grunde nach ebenso vom Beschwerdeführer angefordert waren, nicht zugesprochen werden.

Auch ist darauf zu verweisen, dass das Bezirksgericht XXXX die Entschädigung für Zeitversäumnis zu einem Zeitpunkt zugesprochen hat, zu dem der "BIC-Code" des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Der Bescheid mit welchem die Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen worden war, stammt vom 10.12.2018 (ON 5), die Rücksprache mit welchem der "BIC-Code" vom Beschwerdeführer dem Bezirksgericht XXXX bekanntgegeben wurde erfolgte am 27.12.2018 (ON 3).

Gemäß § 4 GebAG steht dem Zeugen der Anspruch auf die Gebühr zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Unstrittig war der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 17.10.2018 vor das Bezirksgericht XXXX als Zeuge geladen und hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet. Weiters unstrittig ist, dass er seine Reisekosten dem Grunde nach (ON1) ordnungsgemäß angemeldet hat.

Weder die fehlende Bekanntgabe des Umfangs der angesprochenen Reisekosten, noch ein zunächst fehlender "BIC-Code" schaden dem in § 4 GebAG normierten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Reisekosten. Dies insbesondere, da er seine Reisekosten dem Grunde nach rechtzeitig geltend gemacht hat (ON 1).

In sämtlichen Fällen, in denen Zeugen, Schöffen oder Geschworene Reisekosten begehren und dabei die Fahrtkosten für eine Anreise mit ihrem PKW unberechtigt begehren, werden von den zuständigen Referenten selbständig die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel erhoben und in weiterer Folge zugesprochen. Für das erkennende Gericht ist es daher nicht nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Fall nicht in gleichem Maße vorgegangen worden ist.

Aus oben Angeführtem war der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattzugeben und ihm der Betrag von ? 68,80 zuzusprechen.

3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fahrtkosten Gebührenanspruch Geltendmachung Mehrbegehren Reisekosten Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2213814.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten