Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W108 2226586-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl. 1250865109-191108367 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG iVm 34 Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde in Österreich geborenen. Er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und ist nicht straffällig geworden.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des syrischen Staatsangehörigen XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.08.2014 zur Verfahrenszahl 1742331 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.
Der Mutter des Beschwerdeführers, der syrischen Staatsangehörigen XXXX , wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 zur Verfahrenszahl 161473624 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
Der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W136 2177739-1/4E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, da ihrem Vater XXXX der Asylstatus zuerkannt wurde.
2. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden auch: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Beschwerdeführers vom 30.10.2019, den die belangte Behörde mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abwies (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Versagung des Asylstatus begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die in Österreich subsidiär schutzberechtigte Mutter des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe für diesen geltend gemacht habe. Da keinem Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren nicht in Betracht.
3. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG verweist auf den Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers und führt aus, für die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren genüge es, wenn einem Elternteil dieser Status zuerkannt worden sei.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen ledigen Sohn des XXXX , dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, handelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2019, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018, W136 2177739-1/4E, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie aus den beigeschafften Informationen (aus dem Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem) betreffend die Eltern des Beschwerdeführers XXXX und XXXX . Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Dass XXXX asylberechtigt und der Vater des Beschwerdeführers ist, steht anhand der - der belangten Behörde bekannten - Aktenlage unzweifelhaft fest. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass "keinem Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei", ist daher unzutreffend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.: In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" nach § 34 AsylG lauten:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.3.2. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeverfahren Folgendes:
Der Beschwerdeführer unterfällt als minderjähriges lediges Kind des XXXX , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der Definition eines Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben der Beschwerdeführer und sein Vater, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).
Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, ist dem Beschwerdeführer daher gemäß § 34 Abs. 2 AsylG iVm 34 Abs. 2 AsylG wie seinem Vater XXXX der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4, 3 Abs. 4b AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten) gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung, da sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2226586.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020