Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2180393-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch deren Inhaber und Geschäftsführer XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.10.2017, Zl. S90931/182-Recht/2017, betreffend Feststellungen nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.01.2017 beantragte die Beschwerdeführerin per E-Mail bei der BH Klagenfurt Land auf Grundlage des § 44 WaffG die halbautomatischen Schusswaffen - Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 - als Waffen der Kategorien B einzustufen und dies in Bescheidform zu erledigen. Dieser Antrag war in der Folge an den zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden belangte Behörde genannt) abgetreten worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2017, Zl. S90931/182-Recht/2017, war der Antrag auf Einstufung der halbautomatischen Schusswaffen Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen und festgestellt worden, dass diese Schusswaffen gemäß § 44 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG als Waffen der Kategorie A zuzuordnen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2017 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit schriftlicher Eingabe vom 17.01.2020 zog die Beschwerdeführerin ausdrücklich den verfahrenseinleitenden Antrag auf Einstufung der Waffen Heckler & Koch MR 308 und Heckler & Koch MR 223 als Kategorie B zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: Einstufungsantrag gemäß § 44 WaffG) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der am 17.01.2020 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Einstufungsantrag) ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2180393.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020