TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/22 W213 2227449-1

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Entscheidungsdatum

22.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §7 Abs1
ZDG §8 Abs1

Spruch

W213 2227449-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Manuel RODLHOFER, 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 26, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.10.2019, Zl. 405011/15/ZD/1019, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2019, Zl. 405011/18/ZD/1219zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, Zl.:405011/1/ZD/13, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.12.2013 festgestellt.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.102019, Zl.:40501 1/15/ZD/1019, wurde der Beschwerdeführer der Lebenshilfe NÖ für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2020 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen.

Mit Schreiben vom 21.11.2019 erhob er dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an solcher infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten könne. Er hätte einen Betrieb zu führen, den der aufgebaut hätte und von dessen Einnahmen sowohl er als auch sein Vater abhängen würden. Eine Vielzahl von Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, würden ihn treffen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Die Beschwerde wird gemäß S 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. SS 7 und 8 Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) als unbegründet abgewiesen."

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer seit 09.12.2013 zivildienstpflichtig sei. Er sei am XXXX geboren und haben sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er habe bis dato keinen ordentlichen Zivildienst gleistet. Die Einrichtung " XXXX " sei eine gem. S 4 ZDG anerkannte Einrichtung. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, ja eine solche nicht einmal behauptet. Er habe weder seine Zivildienstpflicht bestritten, noch behauptet, bereits den ordentlichen Zivildienst geleistet zu haben. Er habe lediglich Umstände angeführt, die seiner Meinung nach eine Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem. S 13 ZDG begründen würden. Solche Umstände begründeten aber - vorliegendenfalls - keine Rechtswidrigkeit eines Zuweisungsbescheids.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 8 und 8 ZDG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

[...]

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[...]"

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgebrachten Gründe, die allenfalls eine Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes (§ 13 ZDG) begründen könnten, keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 24.10.2019 aufgezeigt hat.

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht (VwGH, 16.09.2008, GZ. 2008/11/0108).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts der völlig klaren Rechts- und Sachlage die hier maßgebliche Frage der Rechtswirksamkeit eines Zuweisungsbescheides gemäß § 8 Abs. 1 ZDG als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

wirtschaftliche Gründe Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2227449.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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