Entscheidungsdatum
22.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2188454-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BEd, vertreten durch GRLIC VOUK ?KOF, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018, Zl. 400/18, bestätigten Bescheid der Pädagogische Hochschule Kärnten vom 07.11.2017, Zl. 3795/17, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.04.2017 die Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt Primarstufe gemäß § 82c Hochschulgesetz 2005 (HG). Mit Bescheid vom 13.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Aufgrund der Beschwerde vom 19.07.2017, in der der Beschwerdeführer monierte, dass ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, hob die belangte Behörde den Bescheid vom 13.07.2017 am 02.10.2017 von Amts wegen auf und lud den Beschwerdeführer ein, zum bisherigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schreiben vom 09.10.2017.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag abermals ab und begründete dies mit dem Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen. Neben seinem Studium habe der Beschwerdeführer weitere 60 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität zu erbringen. Er habe folgende Lehrgänge absolviert:
L1.: Lehrgang Wintersport an Volks- und Sonderschulen (6 ECTS)
L2.: Starke Kinder - authentische Erziehung. Grundlagen der existentiellen Pädagogik (15 ECTS)
L3.: Zweisprachiger Unterricht an Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (54 ECTS).
Diese absolvierten Lehrveranstaltungen seien keinem Schwerpunkt im neuen Bachelorstudium gleichwertig. Daher seien die Voraussetzungen des § 82c HG nicht erfüllt.
3. Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und monierte die unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass es sich bei den absolvierten Lehrveranstaltungen, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sehr wohl um einschlägige Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität handle. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass nur L3 diese Voraussetzung erfüllen würde, habe sie das Recht des Beschwerdeführers auf Vorhersehbarkeit der Entscheidung der Behörde verletzt, da der Beschwerdeführer die fehlenden 6 ECTS nachholen hätte können.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In der Begründung führte die belangte Behörde näher aus, dass für die Zulassung zum beantragten Studium mit einem sechssemestrigen Bachelorstudium vom Rektorat der PH Kärnten die Absolvierung der geforderten 60 ECTS aus den Lehrveranstaltungen eines der Schwerpunkte des neuen Bachelorstudiums vorgeschrieben wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer Teile aus diesem Schwerpunkt absolviert habe, würden in Summe die notwendigen 60 ECTS nicht erreicht.
5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schreiben vom 05.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte am 09.06.2015 das sechssemestrige Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen (180 ECTS) an der Pädagogischen Hochschule Kärnten.
Der Beschwerdeführer verfügt über Zeugnisse folgender Lehrgänge an der Pädagogischen Hochschule Kärnten
* "Lehrgang Wintersport an Volks- und Sonderschulen" (6 ECTS) vom 20.03.2014,
* "Lehrgang Starke Kinder - authentische Erziehung. Grundlagen der existentiellen Pädagogik" (15 ECTS) vom 28.02.2017, und
* "Lehrgang Zweisprachiger Unterricht an Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache" (54 ECTS) vom 29.06.2016.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 38d Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:
"Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien
§ 38d. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern."
§ 82c HG 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:
"Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien
§ 82c. Abweichend von § 38d ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglich."
§ 80 Abs. 12 Z 2 HG idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:
"Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 82c und § 82c samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft."
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH vom 25.07.2019, Ra 2018/22/0270).
3.2.3. Im Ergebnis bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass der Abweisung der Zulassung zum Masterstudium "Lehramt im Bereich der Primarstufe" durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten werden kann, da der Beschwerdeführer ohne ein Erweiterungsstudium gemäß § 38d Abs. 1 HG die Voraussetzungen zu einer solchen Zulassung nicht erfüllt und die Ausnahmebestimmung des § 82c HG ab 30.09.2019 nicht mehr anzuwenden ist. Da eine rückwirkende Zulassung zu einem Studium jedenfalls nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.2.4. Eine Verhandlung (sie wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Die Studienzulassung an der Pädagogischen Hochschule ist auch nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter 3.2. dargestellten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bachelorstudium Erweiterungsstudium Masterstudium Pädagogische Hochschule ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2188454.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020