Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2198014-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, ZI. 1140092804 - 190231721/BMI-EAST_OST, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. 1140092804 - 190231721/BMI-EAST_OST, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
Dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zufolge wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.07.2019 über seine damalige Rechtsvertretung (Vollmacht vom 27.02.2019, aufgelöst am 18.07.2019) ordnungsgemäß zugestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der nun durch LegalFocus rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des angefochtenen Bescheides verfassungswidrig sei.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 20.01.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher angeführt wurde, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sei, da er sich zum damaligen Zeitpunkt in Strafhaft befunden habe und deswegen auch nicht die Möglichkeit gehabt habe die Vollmacht zur damaligen Rechtsvertretung, welche offensichtlich keine adäquate Vertretung gewährleistet habe, zu kündigen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die diesbezügliche Vollmacht nicht rechtsgültig gewesen sei und an den Beschwerdeführer persönlich zustellen müssen. Trotz nicht rechtsgültiger Zustellung habe der Beschwerdeführer schließlich Kenntnis vom Bescheid erlangt und sich umgehend um die Erhebung eines Rechtsmittels gekümmert, weswegen dieses rechtzeitig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 09.07.2019, erfolgte am 15.07.2019 an die damalige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, zu welcher bis 18.07.2019 ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand.
Die Beschwerdefrist begann spätestens am 15.07.2019 und endete am 29.07.2019. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde nach dem Ende der Beschwerdefrist, nämlich am 13.11.2019 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts
Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 15.07.2019 als Übergabedatum an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vermerkt. Die Übernahme am 15.07.2019 wurde auch in der Stellungnahme nicht bestritten.
Die Feststellung eines am 15.07.2019 aufrechten Vollmachtsverhältnisses zur damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmacht vom 27.02.2019 und der entsprechenden Vollmachtsauflösung vom 18.07.2019.
Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 15.07.2019 auszugehen.
Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Zustellung am 15.07.2019 und der am 13.11.2019 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 29.07.2019 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde am 15.07.2019 an die damalige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, zu welcher bis 18.07.2019 ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am 29.07.2019 endete.
Verfahrensgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Die mit 13.11.2019 datierte Beschwerde ist daher verspätet.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist ist auf die in § 16 Abs. 2 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 angeführten Tatbestände eingeschränkt. Zu den in § 16 Abs. 2 genannten Zurückweisungsentscheidungen ist auszuführen, dass hier der Prüfungsumfang des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes stark eingeschränkt ist und die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG auf acht Wochen verkürzt ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Beschwerdefrist Einreiseverbot Folgeantrag Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit Rückkehrentscheidung Strafhaft verspätete Beschwerde Verspätung Vorhalt Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2198014.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020