TE Vwgh Beschluss 1998/2/11 98/01/0061

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §144;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in den Beschwerdesachen 1.) des Arbeiterbetriebsrates der Firma SAB-TOURS Reisebüro und Autobusbetrieb Ges.m.b.H. in Wels, vertreten durch Mag. Erich Gupfinger in Linz, dieser vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 1992, Zl. Schl 4/90 (mitbeteiligte Partei: prot. Firma SAB-TOURS Reisebüro und Autobusbetrieb Ges.m.b.H. in Wels, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger, Dr. Peter Baumann, Dr. Wolfgang Lauß und Dr. Franz Mittendorfer, Rechtsanwälte in Linz, Fadingerstraße 15), betreffend Erlassung einer Betriebsvereinbarung über die Festsetzung von Regelungen für die Arbeitszeit

(hg. Zl. 98/01/0061), und 2.) der HESTAG Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 20. Juni 1992, Zl. Schl 1501/91 (Gemeinsamer Betriebsrat der Firma HESTAG Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien I, Wollzeile 25), betreffend Erlassung einer Betriebsvereinbarung über die Festsetzung von Regelungen für die Arbeitszeit (hg. Zl. 98/01/0062), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Zu 1.): Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zu 2.): Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1997, G 13/97, u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den aus Anlaß dieser Beschwerdeangelegenheiten gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Bestimmungen des ArbVG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 444/1987, mit der Begründung zurückgewiesen, bei der belangten Behörde handle es sich um eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 und des Art. 133 Z. 4 B-VG, hinsichtlich deren Entscheidungen die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig und dessen Zuständigkeit nicht gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich unter Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 1998, Zlen. 98/02/0011, 98/02/0012 und 98/02/0013, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes dieser Rechtsauffassung an.

Daraus folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der angefochtenen Bescheide nicht zuständig ist und daß die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen sind.

Der Zuspruch von Aufwandersatz (die belangten Behörden haben derartige Begehren nicht gestellt) gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, unter Bedachtnahme auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010061.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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