TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/25 I417 2017542-2

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Veröffentlicht am 25.01.2020
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Entscheidungsdatum

25.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §2
GebAG §3
GebAG §6
GebAG §9 Abs1

Spruch

I417 2017542-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von der Revisorin des Landesgerichtes XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2016, XXXX (Bezirksgericht XXXX), XXXX, betreffend die Zeugengebühr des Zeugen XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In einer Strafsache zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Zeuge XXXX, XXXX zu einer Hauptverhandlung für den 21.04.2016, 10:45 Uhr, geladen. Der Zeuge hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Er machte dabei Kilometergeld für die Fahrt mit seinem PKW für die Fahrt von XXXX nach XXXX und retour, insgesamt 658,2 km, sowie Aufenthaltskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen, sohin gesamt ? 288,94 (? 276,44 für Kilometergeld, ? 4,- für ein Frühstück und ? 8,50 für ein Mittagessen) geltend.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2016, XXXX, XXXX wurde dem Zeugen XXXX der Betrag von ? 288,90 als Gebühr zugesprochen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von ? 288,90 auf das Konto der des Zeugen XXXX, XXXX aus Amtsgeldern auf das Konto, IBAN XXXX, zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpft den vorliegenden Bescheid im vollem Umfang und beantragte den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für die notwendigen Reisekosten nur der Ersatz der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel gemäß § 6 iVm § 9 GebAG umfasst seien und eine pauschale Verzeichnung der Gebühr unzulässig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.

Es wird weiters festgestellt, dass der Zeuge XXXX, um rechtzeitig zur Verhandlung am 21.04.2016 um 10:45 Uhr vor dem Bezirksgericht XXXX zu erscheinen, bereits am 20.04.2016 um 23:06 Uhr mit dem Bus nach XXXX fahren hätte müssen, von wo er um 03:06 Uhr, sohin während der Zeit der Nachtruhe, seine Anfahrt zum Bezirksgericht XXXX hätte fortsetzen müssen, wo er um 08:19 Uhr am 21.04.2016 eingetroffen wäre. In diesem Fall hätten die Wartezeiten zusammengerechnet fast sechs Stunden betragen.

Ohne Störung der Nachtruhe hätte der Zeuge XXXX ebenfalls bereits am Vortag, dem 20.04.2016, seine Anreise beginnen müssen (Abfahrt XXXX um 18:43 Uhr - Ankunft XXXX um 00:07 Uhr), was zur Folge gehabt hätte, dass dieser zudem einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz für die Kosten eines Abendessens und einer Übernachtung in XXXX gehabt hätte.

Die Wegstrecke von der Adresse des Zeugen XXXX in XXXXbis zum Bezirksgericht XXXX (über XXXX) beträgt ca. 330 Kilometer. Für diese Fahrt mit dem PKW sind ca. vier Stunden einzuplanen.

2. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellungen, dass der Zeuge XXXX nur bei Beginn seiner Anfahrt zum Bezirksgericht XXXX bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln jedenfalls bereits am Vortag hätte abreisen müssen, dies einmal auch während der Zeit der Nachtruhe und mit Wartezeiten von ca. sechs Stunden, bzw. einmal mit zwingender Übernachtung in XXXX, beruhen auf Internet-Recherchen des erkennenden Gerichtes.

Die Feststellung, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse des Zeugen XXXX bis zum Bezirksgericht XXXX ca. 330 Kilometer beträgt und dafür mit dem PKW ca. vier Stunden Fahrtdauer einzuplanen sind, ergibt sich aus einer Internet-Recherche auf der Home-Page des ÖAMTC-Routenplaners, welche vom erkennenden Gericht durchgeführt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 9 Abs. 1 lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. Wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann

Aus der RV zu BGBl. 136/1975: "Der Ersatz für Kosten der Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entständen; weiter wird Ersatz dieser Kosten gewährt, wenn sie nicht höher sind als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder die Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines körperlichen Gebrechens geboten ist. Liegen die angeführten Voraussetzungen vor, so gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten; ... . Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist der für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütungssatz nach Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung für die Höhe der Vergütung maßgebend. ...."

"Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten." VwGH 23. Oktober 2000, 2000/17/0080.

Beide vom erkennenden Gericht unter II.1. aufgezeigte Anreisemöglichkeiten des Zeugen XXXX führen zu "mehrstündigen Wartezeiten", wie sie in obiger Erkenntnis des VwGH aufgezeigt wurden. Auch ist davon auszugehen, dass im Sinn des obigen Erkenntnis des VwGH (zum entsprechenden und zumutbaren Zeitpunkt) kein Massenbeförderungsmittel verkehrt hat, das den Zeugen pünktlich zur Verhandlung vor das Bezirksgericht XXXX gebracht hätte.

Aus diesen Gründen waren dem Zeugen XXXX die Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu ersetzen. Dabei wurde entsprechend der zurückgelegten Kilometer (658,2) der amtliche Gebührensatz nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte herangezogen (? 0,42 pro Kilometer). Auch stand dem Zeugen XXXX ein Mehraufwand für die Verpflegung zu, weshalb ihm ? 4,- für ein Frühstück und ? 8,50 für ein Mittagessen ebenso zugesprochen wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie abzuweisen war.

3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Kraftfahrzeug Reisekosten Weg- und Wartezeit Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2017542.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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