Entscheidungsdatum
26.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I417 2200051-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Wijnkamp Advokatur/ Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde für den 06.04.2018, 14:30 Uhr, in der Rechtssache XXXX als Zeugin vor das Landesgericht XXXX geladen. Sie kam dieser Vorladung nach und ihre Anwesenheit vor dem Landesgericht XXXX war bis 15:45 Uhr erforderlich. Die Beschwerdeführerin machte innerhalb der vierwöchigen Frist ihre Gebühren rechtzeitig am 20.04.2018 geltend:
Parkkosten XXXX ? 13,00
Reisekosten Ferienunterkünfte XXXX -Fluhafen retour (90 km x 0,42) ? 37,80
Flugticket ? 417,48
Hotel Übernachtung - HOTEL XXXX ? 212,40
Übernachtung XXXX Airport ? 179,04
Auto Miete ? 159,00
Parkgebühr ? 8,50
Kraftstoff und Vignette ? 53,08
Mittagessen und Abendessen ? 103,70
gesamt sohin ? 1.184,00
Gemeinsam mit ihrem Antrag auf Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung legte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Belege zum Beweis ihrer Ausgaben bei Gericht vor.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2018, zu XXXX, wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 06.04.2018 zugesprochen:
1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)
Flughafentransfer in XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel ? 11,58
Flug XXXXretour, Öffentliche Verkehrsmittel ? 122,08
Zug XXXX, Öffentliche Verkehrsmittel ? 83,60
Stadftbus XXXX für drei Tage, Öffentlicher Verkehrsmittel ? 5,80
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)
Mehraufwand für Verpflegung
2 Frühstück à ? 4,00/ bis zum Dreifachen lt. Beleg ? 20,65
3 Mittagessen à ? 8,50/ bis zum Dreifachen lt. Beleg ? 59,50
2 Abendessen à ? 8,50/ bis zum Dreifachen lt. Beleg ? 23,55
2 unvermeidliche Nächtigung à ? 12,40/ bis zum sechsfachen lt. Rechnung ? 148,80
Summe ? 475,56
Kaufmännisch auf volle Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG) ? 475,60
Ein Mehrbegehren von ? 708,40wurde mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX nicht zuerkannt.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft des oben bezeichneten Bescheides den Betrag von ? 475,60 an die Beschwerdeführerin aus Amtsgeldern auf ihr bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig am 21.06.2018 Beschwerde. Darin begehrte die Beschwerdeführerin eine Abänderung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX. Dabei begehrte sie, die Entschädigung für Reisekosten mit ? 688,86 zu bestimmen. Weitere Punkte blieben unbekämpft. Streitverhangen ist somit der Betrag von ? 455,80. In eventu beantragte sie, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX aufzuheben und zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Zusammengefasst führte sie in der Beschwerde aus, dass sie die Informationen hinsichtlich derer sie verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht darzulegen, warum sie nicht von ihrer Heimatadresse, sondern von ihrer anderen Adresse in XXXX anreisen musste, aufgrund ihrer sprachlichen Inkompetenz im Deutschen nicht nachkommen konnte; sie daher die schriftlichen Informationen in der Ladung nicht verstanden hätte. Andererseits wäre sie auch in der Verhandlung vom 06.04.2018, an der ein Dolmetscher teilgenommen hat, nicht darauf hingewiesen worden, dass sie den Grund, warum sie aus XXXX und nicht aus den Niederlanden (XXXX) angereist war, hätte begründen müssen.
In der Beschwerde brachte sie zudem vor, dass sie die Wintermonate in ihrem Haus in Spanien, XXXXverbringen würde. Aufgrund der fehlenden Übersetzung der maßgeblichen Vorschriften läge daher ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK vor, da die Unterlassungshandlung (der Übersetzung) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprache diskriminieren würde und sie so keine Kenntnis von der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 GebAG erlangt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die damit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsbürgerin der Niederlande ist. Feststellungen hinsichtlich ihrer Sprachkompetenz in Deutsch lassen sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht treffen.
Ebensowenig kann seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses in XXXX (Spanien, XXXX) ist, bzw., ob sie dort die Wintermonate verbringt.
Nähere Ausführungen dazu, finden sich im bekämpften Bescheid nicht und wurde darauf von Seiten der belangten Behörde im gesamten Ermittlungsverfahren auch gar nicht abgestellt.
Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin, hier unter Berücksichtigung der Eindrücke des erkennenden Richters zu XXXX, Landesgericht XXXX, und des bei der Verhandlung am 06.04.2018 anwesenden Dolmetschers, dem Protokoll dieser Verhandlung und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in XXXX, Spanien, und ob sie die Wintermonate dort verbringt, bzw. zum fraglichen Zeitpunkt dort verbracht hat, auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Reisekosten ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2200051.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020