Entscheidungsdatum
26.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I417 2152101-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2017, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde am 29.11.2016 eine Zwangsstrafe gegen den Kommanditisten und Director XXXX gemäß § 283 UGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 bis zum 30.09.2015 in der Höhe von ? 700,- verhängt. Die Zustellung erfolgte mittels Hinterlegung am 05.12.2016 bei der Post Geschäftsstelle XXXX am 05.12.2016. Persönlich holte der Beschwerdeführer die Sendung am 12.12.2016 von der Poststelle ab.
Mit Schreiben vom 24.12.2016, der Post übergeben am 28.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Zwangsstrafe Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als Vorstellung gemäß § 7 GEG gewertet.
Mit Bescheid zu XXXXdes Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom 09.03.2017. Begründend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen dabei an, dass seine Firma immer von seinem Steuerberater vertreten worden sei und er den Grund dafür wissen wolle, warum gegen ihn eine Zwangsstrafe verhängt würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt wird dem Verfahren zu Grunde gelegt und festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und unbestrittenen vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2
§ 7 GEG in der Fassung BGBl.I. Nr. 156/2015 lautet:
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(3) ... (7)
"Wenn die Vorstellung verspätet erhoben wurde, ist der Zahlungsauftrag rechtskräftig. Die Vorstellung ist zurückzuweisen; eine "Bestätigung" des Spruchs des Zahlungsauftrags im selben Bescheid ist unzulässig. BvWG 12.12.2016, W199 2103978-1/5E" (E 5 zu § 7GEG, "Die Gerichtsgebühren", Dr. Dietmar Dokalik, Manz 2017).
§ 17 Zustellgesetz in der Fassung BGBi. I Nr. 5/2008 lautet:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gegenständlich wurde der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am 05.12.2016 zugestellt. Die 14-tägige Frist für die Erhebung einer Vorstellung endete sohin am 19.12.2016. Selbst bei Unterstellung, dass der Beginn der 14-tägigen Frist erst mit Übernahme der Postsendung am 12.12.2016 zu laufen begonnen hätte, wäre die Einbringung der Vorstellung am 28.12.2016 ebenso verspätet, da in diesem Fall der letzte Tag zur fristgerechten Eingabe der 27.12.2016 gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte seine Vorstellung am 28.12.2016 zur Post. Diese Einbringung war sohin verspätet, weshalb der Präsident des Landesgerichtes XXXX rechtsrichtig mittels Bescheid vom 26.01.2017 dieselbe als verspätet zurückgewiesen hat.
In der nunmehr vorliegenden Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer in der Rechtssache nichts Wesentliches vorzubringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.1.3 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorstellung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2152101.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020