Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2227573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 02.01.2020, GZ P1574574/3-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 05.12.2019 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX , XXXX . Von der bP wurde angegeben ab März 2020 Mieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von ? 573,26 zu bezahlen. Das Mietanbot sei am 24.10.2019 erstellt worden.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 02.01.2020 wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe, dass sei nicht der Fall. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 11.9.2019 zugestellt worden. Sie sei noch an der elterlichen Adresse wohnhaft und habe das Mietanbot erst danach unterzeichnet. Mietbeginn sei der 01.03.2020.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.01.2020) richtete sich die am 12.01.2020 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie nicht bestreite, dass ihr der Einberufungsbefehl am 11.09.2019 zugestellt worden sei und sei auch richtig, dass sie das Mietangebot am 24.10.2019 unterfertigt habe. Sie sei jedoch seit Monaten und auch vor der Zustellung des Einberufungsbefehls auf der Warteliste gestanden und sei ihr die Wohnung zufällig jetzt zugeteilt worden. Eine Absage würde bedeuten, dass sie wieder hinten auf der Warteliste landen würde. Sie ersuche um Wohnkostenbeihilfe wie beantragt, allenfalls auch um Begleichung nur eines Teils der Mietkosten.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erhielt am 11.09.2019 ihren Einberufungsbefehl. Die bP wohnt in der im Spruch angeführten Wohnung seiner Eltern. Das Mietanbot (Mietbeginn 01.03.2020) hat sie am 24.10.2019 unterschrieben. Vor diesem Zeitpunkt war sie auf einer Warteliste und gab es keine rechtlich verbindlichen Handlungen zur Miete der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Die bP hat insbesondere keinen Mietvertrag unterschrieben, der Mietvertragsentwurf wird ihr erst im Februar 2020 zugesandt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Dafür, dass die bP den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles rechtsverbindlich eingeleitet hätte, gibt es keine Anhaltspunkte und hat die bP - mit Ausnahme der Aufnahme in die Warteliste - dies auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 181/2013 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
----------
1.-Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Das hat die belangte Behörde richtig erkannt. Sie hat jedoch übersehen, dass wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet wurde, ein Anspruch auch dann besteht, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Aus diesem der Behörde unterlaufenen Fehler ist jedoch für die bP im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Erwerb der eigenen Wohnung mit der Abgabe des Mietanbots am 24.10.2019 eingeleitet. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen.
Damit erfolgte eine Einleitung iSd Gesetzes erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (11.09.2019). Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Die Aufnahme auf die Warteliste für die Zuteilung ist nicht verbindlich und wurde dies auch nicht behauptet.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.
Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber - auch um Missbrauch vorzubeugen - keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).
Das Angebot der bP einen Teil der Mietkosten selbst zu bezahlen (und damit nur einen Teil der Wohnkostenbeihilfe zu beanspruchen) geht ins Leere, weil das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht und sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG an das Gesetz gebunden sind.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Schlagworte
Einberufungsbefehl Mietvertrag Wehrdienst Wohnkostenbeihilfe Wohnungserwerb ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227573.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020