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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,
Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des NTD (geboren am 1. Juli 1956) in E, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Oktober 1995, Zl. St 316/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 15. September 1995 an einem unbekannten Ort illegal, in einem Lkw versteckt, in das Bundesgebiet gelangt. Den Lkw habe er in Linz verlassen. Noch am selben Tag habe er beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid dieser Behörde vom 18. September 1995 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge, wie sich bereits aus den Niederschriften beim Bundesasylamt ergebe, über keinerlei Barmittel. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, daß er nunmehr über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge. Der Beschwerdeführer sei innerhalb eines Monats nach seiner Einreise betreten worden. Seine Ausweisung sei auch im Hinblick darauf zulässig, als ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zukomme. Er komme nicht direkt aus jenem Staat, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behaupte (Irak), und auch nicht aus einem Staat, in welchen er gemäß § 37 FrG nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, zumal alle Österreich umgebenden Staaten Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention seien; der Vorbehalt Ungarns, demzufolge die Konvention nur auf europäische Flüchtlinge anzuwenden sei, ändere daran nichts, weil dem Beschwerdeführer auch in Ungarn ein rechtsstaatliches Verfahren zur Verfügung stehe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der illegalen Zuwanderung, dem ein hoher Stellenwert zukomme, notwendig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei, unbestritten.
Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß die Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben hat. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisedokument erfolgten Einreise des Beschwerdeführers jedoch nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1996, Zlen. 96/21/0341 bis 0343). Nur bei einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120). Eine solche liegt aber, wie die belangte Behörde zutreffend dargetan hat, angesichts der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers nicht vor.
Konnte die belangte Behörde zutreffend ihren Bescheid auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, so kann dahingestellt bleiben, ob auch der weitere von der belangten Behörde herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind die Bestimmungen des § 17 FrG auf den Beschwerdeführer anwendbar, wenn ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukam, ist unbedenklich. Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo - seinen Behauptungen zufolge - sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme vor, der Beschwerdeführer hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste, zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm deswegen die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine konkreten Hinweise darauf gemacht, daß er in den Durchreisestaaten im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei oder vor einer Abschiebung in den Irak nicht sicher sei. Sein Asylantrag konnte ihm daher keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 96/21/0821). Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner - der belangten Behörde nach der Aktenlage bekannten - Berufung im Asylverfahren bezüglich Ungarn lediglich vorgebracht, daß sich dieses aufgrund eines Vorbehaltes zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht verpflichtet habe, außereuropäischen Asylwerbern ein faires Verfahren zu bieten, ohne jedoch zu behaupten, daß Ungarn tatsächlich Asylwerber aus dem Irak in den Heimatstaat ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG abschiebe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995211185.X00Im RIS seit
20.11.2000