Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2219692-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes KOMAN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 15.05.2019, Zl. 500 Jv 200/18m-5.2-16, betreffend Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 16.08.2018 bei der belangten Behörde die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in den Fachgebieten "19.02 Glücksspiel" und "60.87 Verkaufsautomaten, Spielautomaten" mit dem dafür vorgesehene Formblatt, dem ua Lebenslauf, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldezettel, Bestätigungen über Universitätsabschlüsse sowie eine Bestätigung über eine zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung beigeschlossen waren.
Nach einem Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lt. e SDG teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Note vom 17.04.2019 mit, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste aufgrund der bei Gericht sowie der Staatsanwaltschaft XXXX in den letzten Jahren anhängigen Verfahren nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne jedoch seinen Antrag zurückziehen.
Ein Rückschein betreffend die Zustellung dieses Schreibens ist nicht ersichtlich.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zwölf Ermittlungsverfahren insbesondere wegen Gewaltdelikten und Delinquenz nach den SMG anhängig gewesen seien, weshalb unter Bedachtnahme auf das hohe Maß an Vertrauenswürdigkeit, dass von einem Sachverständigen gefordert werde, seinem Antrag nicht stattzugeben sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.06.2019 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass hinsichtlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nicht die Anzahl allfälliger Ermittlungsverfahren, die auch gegen unbescholtene Bürger geführt werden können, sondern deren Ausgang wesentlich sei. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verfahren schuldig gesprochen worden, lediglich in zwei Fällen sei das Verfahren diversionell erledigt worden. Zur Anzahl der Verfahren sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aktiv im Bereich des Spielerschutzes tätig sei und suchtkranke Menschen unterstütze. Dabei habe er sich in der Vergangenheit in manchen Fällen auf eine zu persönlich Ebene mit erkrankten Menschen begeben, die zu schwer kontrollierbaren Emotionen und letztlich zu den Anzeigen geführt hätten. Die letzte diversionelle Erledigung liege etwa fünf Jahre zurück und bestehe seitdem nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit und Pflichtbewusstsein. Der Beschwerdeführer sei auch als eingetragener Mediator tätig und sei als solcher im Jahr 2013 für interne Angelegenheiten der belangten Behörde herangezogen worden.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2019 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.
Weiters wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. In den Jahren 2011 bis 2014 sowie in einem Fall im Jahr 2018 wurden gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, die in zwei Fällen diversionell erledigt wurden, in den übrigen Fällen wurden die Verfahren eingestellt oder ist ein Freispruch ergangen.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffen eine Übertretung der StVO im Jänner 2018 (Strafe ? 50,-) und eine Übertretung nach dem§ 43 Abs4 lit. b KFG vom März 2015 (Strafe ? 120,-).
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus der Beschwerde.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden dem erkennenden Gericht auf Anfrage von der zuständigen Landespolizeidirektion bzw dem zuständigen Magistrat mitgeteilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Zur Sache:
3.2.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."
Die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3.2. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:
Beschwerdegegenständlich wurde ein Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen ist. Um eine solche Prognose treffen zu können ist (wie die Rechtsprechung zu verwandten Regelungen zeigt) nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl. § 10 SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (s. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, unter Hinweis auf VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH 23. 03.1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH 24. 03.1999, 98/11/0091; VwGH 21. 12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 15. 12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben betrachtet, weil in den vergangenen Jahren strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden. Allerdings kann allein aus diesem Umstand im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keineswegs auf dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden. Insoweit die belangte Behörde diese allenfalls darin sieht, dass zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer diversionell erledigt wurden, hätte sie unter Darlegung der Umstände dieser Fälle nachvollziehbar ihre Erwägungen darzulegen gehabt. Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht getroffen, obwohl dies im Hinblick darauf, dass die letzte diversionellen Erledigungen mehr als fünf Jahren zurückliegt, jedenfalls geboten gewesen wäre. Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen.
Wäre nach der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes ist eine derartige Beurteilung nicht möglich.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und hat insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen (Feststellungen) durchgeführt (getroffen). Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071).
3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigenliste VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2219692.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020