TE Bvwg Beschluss 2020/1/27 W129 2176463-5

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §13
ZustG §16
ZustG §7
ZustG §9

Spruch

W129 2176463-5/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX LL.M., Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist (in Bezug auf den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019) wird mangels Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen.

2. Das zur Zahl W129 2176463-4 protokollierte Beschwerdeverfahren (in Bezug auf den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019) wird fortgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne (eigene) Behördengeschäftszahl, wurde das Rechtsmittel der Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Beschwerdeführer (weiterhin) eine Studienbeihilfe in bestimmter Höhe zuerkannt.

2. Der genannte Bescheid wurde am 09.08.2019 durch eine Mitarbeiterin der ÖH an der WU Wien übernommen.

3. Mit einem mit 09.09.2019 datierten Schriftsatz und am selben Tag per Mail übermittelten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

4. Mit Begleitschreiben vom 17.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies auf die aus ihrer Sicht bestehende Verspätung der Einbringung des Rechtsmittels hin.

5. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 21.10.2019 wurde mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 09.08.2019, Erhebung der Beschwerde am 09.09.2019). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Auf Antrag des Vertreters wurde die Stellungnahmefrist mit Verfügung des BVwG vom 06.11.2019 bis zum 21.11.2019 erstreckt.

6. Mit (erster) Stellungnahme vom 07.11.2019 und mit (ergänzter) Stellungnahme vom 29.11.2019 äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt:

Er habe der Behörde eine auf seinen Namen ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Empfänger iSd § 2 Z 1 ZustG sei daher er als natürliche Person, nicht aber die Körperschaft öffentlichen Rechts ÖH WU.

Er sei Sachbearbeiter im Sozialreferat der ÖH WU, er sei dem Vorsitzenden der ÖH WU weisungsgebunden und verantwortlich für seine Tätigkeit. Der gegenständliche Bescheid sei am Freitag, 09.08.2019, vom Postzusteller einer gewissen, ihm persönlich unbekannten XXXX übergeben worden, diese Person arbeite seit Sommer 2019 an der WU Wien.

Er (der Vertreter des Beschwerdeführers) sei weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dieser Person. Daher sei sie kein tauglicher Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG.

Die genannte Person habe den Bescheid auf den Tisch des Vorsitzenden der ÖH WU gelegt, der Vorsitzende habe den Bescheid am 12.08.2019 vorgefunden. Da der Vorsitzende der ÖH WU tauglicher Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG sei, sei der Zustellmangel mit 12.09.2019 geheilt und die Zustellung mit diesem Tag bewirkt worden.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Zustellverfügung bezeichnet als Empfänger Herrn " XXXX , Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1. Gebäude SC, 1020 Wien".

2.3. In Bezug auf die Zustellung des Bescheides des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 09.08.2019 ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Rückschein zweifelsfrei die Übernahme des Bescheides durch Frau XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit des schlüssigen und somit glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführervertreters aus, wonach Frau XXXX zwar seit Sommer 2019 Mitarbeiterin an der ÖH der WU Wien, ihm persönlich jedoch unbekannt ist. Ebenso als glaubhaft und somit zutreffend wird das Vorbringen erachtet, wonach Frau XXXX weder Arbeitgeberin noch Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers ist, und dass der Posteinlauf der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien durch (namentlich genannte) andere Personen betreut wird, nicht aber durch Frau XXXX .

2.4. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass die am 16.05.2017 verfasste und in weiterer Folge der belangten Behörde vorgelegte Vollmacht (ausdrücklich inklusive Zustellvollmacht) vom Beschwerdeführer (nur) auf Herrn " XXXX , geboren am XXXX in XXXX " ausgestellt wurde.

Zwar weist die Vollmacht auf dem oberen Rand den Schriftzug "ÖH WU" auf, es ergibt sich jedoch aus dem Text der Vollmacht selbst kein zwingender Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer gewillt war, über die (natürliche) Person des Vertreters hinausreichend auch der ÖH an der Wirtschaftsuniversität Wien als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollmacht einzuräumen.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Endergebnis von der Richtigkeit des schlüssigen und somit glaubwürdigen Vorbringens aus, wonach die Frau XXXX den Bescheid am Freitag, 09.08.2019 den vom Zusteller entgegengenommenen Bescheid auf den Tisch des Vorsitzenden der ÖH an der Wirtschaftsuniversität Wien legte, wo ihn dieser am 12.08.2019 vorfand und am selben Tag dem Vertreter weiterleitete.

2.6. Das Datum der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten mit 09.09.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

3.2. Die gegenständlich verfahrensrelevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982 idgF, lauten:

[...]

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[...]

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

[...]

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

[...]

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

[...]

3.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftstück vom 16.05.2017 Herrn " XXXX , geboren am XXXX in XXXX " eine Vollmacht (ausdrücklich inkl. Zustellvollmacht) ausgestellt. Zwar weist die Vollmacht auf dem oberen Rand den Schriftzug "ÖH WU" auf, es ergibt sich jedoch aus dem Text der Vollmacht selbst kein zwingender Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer gewillt war, über die (natürliche) Person des Vertreters hinausreichend auch der ÖH an der Wirtschaftsuniversität Wien als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollmacht einzuräumen.

3.4. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zustellverfügung bezeichnet auch den in der Vollmacht angeführten Vertreter des Beschwerdeführers mit der Zustelladresse in den Räumlichkeiten der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.

3.5. Zu prüfen ist nun, ob die faktische Übergabe des Bescheides an Frau XXXX in den Räumlichkeiten der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien als rechtskonforme Ersatzzustellung iSd § 16 ZustG gewertet werden kann.

Nach § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Da davon auszugehen ist, dass weder Frau XXXX noch der Vertreter des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien wohnhaft sind und da Frau XXXX weder Arbeitnehmerin noch Arbeitgeberin des Vertreters des Beschwerdeführers ist, scheidet eine Ersatzzustellung nach dem Wortlaut des § 16 Abs 2 ZustG aus.

Auch hat sich die Judikatur zur Frage, ob eine beim selben Arbeitgeber B beschäftigte Arbeitnehmerin A ein Dokument als Ersatzempfänger für den Arbeitnehmer C entgegen nehmen kann, abschlägig geäußert (VwGH 21.9.1995, 95/07/0076; 17.12.1998, 95/06/0254).

Für eingerichtete Post- oder Einlaufstellen und die Übernahme eines Dokumentes durch eine Mitarbeiterin einer solchen Einlaufstelle hat die Judikatur folgenden Rechtssatz entwickelt: Besteht eine "gemeinsame Einlaufstelle" für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen und haben die dort tätigen Mitarbeiterinnen die Obliegenheit (und sind hiezu ermächtigt), die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeutet dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen in die innerbetriebliche Organisationsstruktur des Empfängers in einer Weise, dass eine dieser Mitarbeiterinnen (auch) als Arbeitnehmerin des Empfängers iSd § 16 Abs. 2 ZustG zu qualifizieren ist. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn diese Mitarbeiterinnen durch die vertretungsbefugten Organe des Empfängers zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für den Empfänger bestimmten Postsendungen ermächtigt sind, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgt und dies vom Empfänger auch akzeptiert wird. Es mag nun sein, dass eine bestimmte Mitarbeiterin nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen für den Empfänger ermächtigt war, darauf kommt es aber nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass diese Vorgangsweise üblich war und somit mit Wissen und Willen des Empfängers gepflogen wurde (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027).

Da der Vertreter des Beschwerdeführers schlüssig und somit glaubhaft dargelegt hat, dass der Posteinlauf der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien durch (namentlich genannte) andere Personen betreut wird, nicht aber durch Frau XXXX , scheidet eine etwaige weitere Prüfung, ob die faktische Übernahme als Ersatzzustellung im Sinne des zitierten Rechtssatzes zu werten ist, von vornherein aus.

3.6. Es liegt somit ein Zustellmangel vor, welcher jedoch mit der Übernahme des Schriftstückes durch den Beschwerdeführervertreter (erst) am 12.08.2019 iSd § 7 ZustG geheilt ist.

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides gilt somit mit 12.08.2019 als bewirkt.

Da der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, 12.08.2019, begonnen und mit Ablauf des Montag, 09.09.2019 geendet.

Die vom Beschwerdeführervertreter erhobene Beschwerde wurde am 09.09.2019 der belangten Behörde per Mail übermittelt und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

Da die gegenständliche Beschwerde rechtskonform noch vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde, liegt keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vor.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückzuweisen.

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ist das zur Zahl W129 2176463-4 protokollierte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Ersatzzustellung Heilung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Wiedereinsetzungsantrag Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2176463.5.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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