Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2170687-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der LPD Salzburg vom 19.06.2017, Zl. P6/30509-PA/2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E beantragte die Beschwerdeführerin, aufgrund einer nachträglichen Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ab März 2015, die Nachzahlung von Bezügen.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Korrektur der besoldungsrechtlichen Einstufung anhand der Gesetzeslage durchgeführt wurde. Eine Nachzahlung ab März 2015 komme jedoch nicht in Betracht, da keine nachträgliche Änderung des Überleitungsbetrages zu erfolgen habe.
3. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.08.2017 führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnisses vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E ausgesprochen habe, dass ihr ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung am 01.01.2015 zustehen würde. Entsprechend seien auch die Bezüge ab März 2015 nachzuzahlen.
4. Mit Schreiben vom 18.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit seinem Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2016/12/0115-5 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte nach § 169d Abs. 5 Z 1 GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Fassung das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Beginn ihres Dienstverhältnisses wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festzusetzen gehabt. Da das Gehalt der Beschwerdeführerin im Überleitungsmonat jedoch vom Vorrückungsstichtag maßgebend abhängig gewesen sei, seien ihre Bezüge zudem abweichend von § 175 Abs. 79 GehG bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 73; zu einem Fall nach § 169d Abs. 6 GehG VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042).
Da bereits § 169d Abs. 5 Z 1 GehG auf § 12 GehG in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung verweise, würden im vorliegenden Fall die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz - BGBl I Nr. 104/2016, novellierten Bestimmungen des § 175 Abs. 79ff GehG von vornherein nicht zum Tragen kommen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorgehalten. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A)
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2017, Ra 2016/12/0115-5 ist die Grundlage für den Antrag der Beschwerdeführerin auf dessen besoldungsmäßige Umsetzung weggefallen.
Einer Entscheidung über die Beschwerde käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit rechtliches Interesse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2170687.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020