TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W213 2226511-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

AVG §8
BDG 1979 §207i
B-VG Art133 Abs4
VBG §1
VBG §90a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2226511-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 22.10.2019, GZ. 1118.270756/0214-B/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 20.02.2019 stellte er den Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die mit Weisung vom 23.01.2019 erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Abteilungsleiter an der EUREGIO Höheren technischen Bundeslehr-und Versuchsanstalt XXXX rechtmäßig war.

Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei der belangten Behörde als Vertragslehrer angestellt sei und daher eine bescheidmäßige Erledigung nicht in Betracht käme.

Mit Schreiben vom 19.03.2019 bzw. 15.04.2019 beharrte der Beschwerdeführer auf einer bescheidmäßigen Erledigung und brachte vor, dass zumindest ein Zurückweisungsbescheid zu ergehen habe.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre Anträge vom 20.02.2019, vom 19.03.2019 sowie vom 15.04.2019 darüber abzusprechen, ob die mit Weisung vom 23.01.2019 erfolgte Abberufung von ihrer Funktion als Abteilungsleiter an der EUREGIO Höheren technischen Bundeslehr-und Versuchsanstalt XXXX rechtmäßig war/ist oder nicht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mangels Parteistellung zurückgewiesen. "

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sei. Die im Geltungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfolgte Erklärung der belangten Behörde vom 23.01.2019 sei daher privatrechtlicher Natur. Die in § 90a Abs. 1 VBG angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 207-207q BDG sei nur dahingehend zu verstehen, dass materiell-rechtlich eine gleichartige Vorgangsweise wie gegenüber Beamten einzuhalten sei. Ein Anspruch auf meritorische Sachentscheidung im Wege eines Dienstrechtsverfahrens bei daraus aber nicht abzuleiten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er zwar in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehe, dieser Umstand aber einer bescheidförmigen Erledigung des gegenständlichen Feststellungsantrages nicht entgegenstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommenden Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle Parteistellung gemäß § 3 DVG zu, wenn sie in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien. Das gelte auch dann, wenn der Bestellte Vertragsbediensteter sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetz 1948 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Anwendungsbereich

§ 1 VBG (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

(2) - (5) [...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Rechtssache der Abberufung von einer Funktion als Leiter einer Organisationseinheit mit Beschluss vom 16.10.2006, 2005/10/0043, ausgeführt, dass in einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck kommt, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Beamten, sondern um einen Vertragslehrer handelt, der gemäß § 1 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Daraus folgt, dass eine allfällige Abberufung nicht als hoheitlicher behördlicher Akt, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren ist. Die Bestimmung des § 207i BDG 1979 ist allein über die Verweisnorm des § 90a VBG anwendbar, was jedoch nicht bedeutet, dass gegenüber Vertragslehrern ein Bescheid zu erlassen wäre. Die Mitteilung über die Abberufung wurde daher nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen.

Diese Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Antrag des Beschwerdeführers bescheidförmig festzustellen, ob die mit Weisung vom 23.01.2019 erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Abteilungsleiter bei der EUREGIO Höheren technischen Bundeslehr-und Versuchsanstalt XXXX rechtmäßig war. Die Dienstpflichten der Vertragsbediensteten gegenüber den Vorgesetzten werden in § 5 a VBG geregelt. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind aber - ausschließlich - im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit einer dem Vertragsbediensteten erteilten Weisung in Betracht (vgl. VwGH, 24.11.2003, GZ. 2001/10/0196).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat daher die belangte Behörde zu Recht die im Spruch genannten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Abberufung Feststellungsantrag Parteistellung privatrechtliches Dienstverhältnis Vertragsbedienstete Vertragslehrer Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2226511.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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