Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W258 2224201-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin richtete am 27.02.2019 eine datenschutzrechtliche Beschwerde an die belangte Behörde, die mit Bescheid vom 19.09.2019, der Beschwerdeführerin mittels E-Mail am selben Tag übermittelt, zur Gänze abgewiesen worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ua unter Auflistung der Inhaltserfordernisse darauf hingewiesen, dass eine etwaige Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich direkt bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Am 25.09.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt an die belangte Behörde:
"[...] Von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht werde ich in weiterer Folge Gebrauch machen!
Nur: ich würde diese gerne direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten...
Mit Bitte um Zusendung Ihres exakten Gesetzes/ Paragraphentextes zur Rechtsmittelbelehrung in Zitatform (auch bezüglich der Zahlung von 30 Euro)! [...]"
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 09.10.2019 eine E-Mail mit dem folgenden Text an das Bundesverwaltungsgericht (Fehler im Original):
"[...] Ich beziehe mich auf das Telefonat von letzten Freitag . . .
Mit Bitte um Prüfung und Ihre baldige Antwort bezüglich folgender Angelegengeit! [...]"
Der E-Mail war der Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019 beigefügt.
Die E-Mail wurde samt Anhang zur GZ W274 2224201-1/5E am 22.10.2019 an die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 12 VwGVG postalisch weitergeleitet, bei der sie am 24.10.2019 eingelangt ist.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 19.10.2019 eine E-Mail mit dem folgenden Text ua an die belangte Behörde:
"[...] Anbei mein angekündigter Einspruch!
- D124.319/0008-DSB/2019
- Datenschutzbehörde
- Die 'von mir' getätigte Anzeige sollte nicht publiziert werden und wurde postalisch meinem Vater zugestellt, bedeutet: an Dritte und in weiterer Folge an Vierte... Fünfte...
Mein Vater galt fortan an 'Anzeiger'!
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat sich in einem
SIMPLEN
Fall
DREI
Mal
geirrt:
- Ich bin die tatsächliche Anzeigerin!
- Mein Vater wird 'irrtümlich' zum Anzeiger!!
- XXXX ist der Angezeigte!!!
Der Name ist nicht XXXX , sondern XXXX ...
- Meine Anzeige bei der Datenschutzbehörde impliziert mein Begehren, diese Causa datenschutzrechtlich auf alle Eventualitäten der Datenschutzgrundverordnung zu prüfen!
Der Fall sollte hinlänglich bekannt sein,
Mit Bitte, alle diesbezüglichen von mir gesendeten Emails hierfür zu berücksichtigen!
- Die von Ihnen Frist festgesetzte Frist endet heute 19. 10.
Die 30 Euro wurden gestern um ~ 13 Uhr online (ersichtlich an Betreff mit GZ) überwiesen
Die schriftliche Beschwerde erfolgt in Form dieses Emails! [...]"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör wegen Verspätung zurück.
Am 25.10.2019 richtete die Beschwerdeführerin mittels E-Mail einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, der zur GZ W258 2224201-2/2E am 29.10.2019 an die belangte Behörde postalisch weitergeleitet und von ihr am 31.10.2019 übernommen worden ist.
Zum hg Verspätungsvorhalt vom 04.12.2019, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 11.12.2019, nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. beschriebene Sachverhalt steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die Beschwerde ist unzulässig.
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG, der nach §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen (Vor-)Verfahren anzuwenden ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der mit "Elektronische Zustellung" betitelte 3. Abschnitt des Zustellgesetzes lautet auszugsweise:
"§ 28 (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. [...]
(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. [...]"
Gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz ist unter einer "elektronische Zustelladresse" eine elektronische Adresse zu verstehen, die vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben worden ist.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (siehe § 6 AVG iVm § 11 VwGVG und vgl jüngst VwGH 05.08.2019 Ra 2019/02/0103 Rz 11).
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels E-Mail an die von ihr bekanntgegebene Adresse am 19.09.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist somit am 17.10.2019 abgelaufen. Die erst am 19.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde weist sich daher als verspätet.
Die Anfrage der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 25.09.2019 kann ihr nicht helfen, weil sie lediglich die Einbringung einer Beschwerde ankündigt (arg "werde ich in weiterer Folge Gebrauch machen"), selbst aber keine Beschwerde darstellt.
Auch ihre E-Mail vom 09.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin unter Beifügung des bekämpften Bescheids ersucht, die Angelegenheit zu prüfen, was als Beschwerde interpretiert werden könnte, erweist sich als verspätet: Die E-Mail wurde nämlich direkt beim Bundesverwaltungsgericht und nicht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019, und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weitergeleitet, dh zur Post gegeben.
3.3. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis daher als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (zur Gestaltung des Spruchs bei einer zurückweisenden Entscheidung siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG VwGH 26.06.2014 Ro 2014/10/0068 bzw - mit umfassenden Erläuterungen und Darstellungen der häufigsten Fallvarianten - VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2224201.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020