TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W203 2218913-1

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §2 Abs2
StudFG §10
StudFG §11 Abs1
StudFG §12 Abs3
StudFG §26 Abs2
StudFG §30
StudFG §31 Abs1
StudFG §32
StudFG §49 Abs3
StudFG §6 Z1
StudFG §8 Abs1

Spruch

W203 2218913-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , Studierender an der Universität Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.03.2019, DokNr.: 433216501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe 412 Euro ab September 2018 beträgt und die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 24.09.2018 die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Diplomstudium "Rechtswissenschaften".

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.10.2018 wurde dem BF Studienbeihilfe ab September 2018 in der Höhe von 247 Euro monatlich zuerkannt. Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe wurde von einer jährlichen Höchststudienbeihilfe von 8.580 Euro ausgegangen. Von dieser Höchststudienbeihilfe wurden - ausgehend von einem studentischen "Einkommen im Sinne des StudFG" von 12.550 Euro - beim BF eine zumutbare Eigenleistung in der Höhe von 2.550 Euro und - ausgehend von einem elterlichen "Einkommen im Sinne des StudFG" von 33.851,78 Euro - eine zumutbare Unterhaltsleistung in der Höhe von 3.592,80 Euro abgezogen. Bei den "Einkommen im Sinne des StudFG" wurde auf die Angaben des BF anlässlich der Antragstellung bzw. den Einkommensteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2017 unter Berücksichtigung dessen ausländischen Einkommens bzw. den Einkommensteuerbescheid der Mutter des BF und deren Einheitswertbescheid zurückgegriffen.

Der Bescheid wurde am 01.11.2018 zugestellt.

3. Am 10.11.2018 brachte der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.10.2018 ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass beim in Anschlag gebrachten väterlichen Einkommen die im deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt worden seien.

Ergänzend führte der BF am 18.11.2018 aus, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen seiner Mutter kleiner als Null wäre und dass diese auch über keine sonstigen Einkünfte verfüge.

4. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 20.12.2018 wurde der Vorstellung teilweise stattgegeben und die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe ab September 2018 mit 252 Euro neu festgesetzt. Dabei wurden die ursprünglich beim Einkommen der Mutter des BF angesetzten deutschen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe nicht mehr berücksichtigt.

Der Bescheid wurde am 02.01.2019 zugestellt.

5. Am 04.01.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Er führte dabei aus, dass die Behörde zu Unrecht bei seiner Mutter ein "Einkommen laut letztergangenem Einkommensteuerbescheid" angesetzt und sich dabei auf einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2014 bezogen habe. Gemäß § 11 StudFG sei aber spätestens der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, was in seinem Fall das Jahr 2017 wäre. Aus diesem Jahr gebe es aber keinen Einkommensteuerbescheid seiner Mutter. Auch die Hinzurechnung von 10% des Einheitswertes sei zu Unrecht erfolgt, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern "sehr wohl pauschaliert" sei.

6. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2019, Dok.Nr. 433216501 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung des BF "teilweise stattgegeben" und diesem eine monatliche Studienbeihilfe ab September 2018 in der Höhe von 250 Euro bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF den Übergenuss in der Höhe von 14 Euro zurückzuzahlen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF einen Großteil seines Einkommens in Deutschland beziehe, dieses aber in Österreich versteuere. Bei der Berechnung der Beihilfe sei der österreichische Einkommensteuerbescheid herangezogen worden, in dem "ausländische Einkünfte" angeführt seien. Die in Deutschland geltend gemachten Sonderausgaben seien von den österreichischen Finanzbehörden nicht berücksichtigt worden. Die Stipendienstelle übernehme ausschließlich die vom Finanzamt geprüften Beträge, eine darüberhinausgehende Einkommensbewertung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Studienbeihilfenbehörde. Auf dem deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sei ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Mutter des BF in der Höhe von 265 Euro ausgewiesen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien darin nicht enthalten. Der österreichische Einheitswert betreffend die Mutter des BF setze sich aus 1.300 Euro Eigengrund und 1.300 Euro Pachtgrund zusammen, davon seine 20% als Pauschalierungsausgleich anzusetzen.

Der Bescheid wurde am 21.03.2019 zugestellt.

7. Am 23.03.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde versteuere der Vater des BF sein Einkommen nicht in Österreich, sondern in Deutschland. Als Bemessungsgrundlage sei daher das deutsche steuerpflichtige Einkommen des Vaters des BF und nicht die Summe aller deutschen Einkünfte heranzuziehen. Die belangte Behörde begründe im angefochtenen Bescheid auch nicht näher, warum sie 20% und nicht 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Mutter des BF hinzugerechnet habe. Das im angefochtenen Bescheid angesetzte Einkommen der Mutter sei daher um 260 Euro zu reduzieren. Außerdem seien beim mütterlichen Einkommen fälschlicherweise die Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid sei auch mangelhaft begründet, weil in diesem keine konkreten Normen zitiert würden, sondern lediglich pauschal auf das Studienförderungsgesetz verwiesen werde. Auch die zumutbare Eigenleistung des BF sei herabzusetzen, weil dieser im Jahr 2018 nicht 12.550 Euro, sondern lediglich 9.444,89 Euro an Einkommen erzielt habe. Schließlich sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob der Senat korrekt zusammengesetzt gewesen wäre.

8. Mit Schreiben vom 14.05.2019 - einlangend am 16.05.2019 - legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

9. Am 07.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und die belangte Behörde als Parteien und der Vater des BF als Zeuge geladen waren.

Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass er für sein seit dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften von Beginn an Studienbeihilfe bezogen habe. Er sei sich nicht sicher, aber möglicherweise habe es einmal während des Studiums ein Semester lang eine Unterbrechung im Beihilfenbezug gegeben. Bei der jeweiligen Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe sei stets das Einkommen der Eltern in Form der "zumutbaren Unterhaltsleistung" berücksichtigt worden. Die nunmehr gerügten Mängel im angefochtenen Bescheid seinen dem BF erstmals im angefochtenen Bescheid aufgefallen. Der BF gab an, dass sein Vater den allergrößten Teil seines Einkommens in Deutschland beziehe und dieses daher auch in Deutschland versteuere. In Deutschland sei es so, dass es für Ehegatten einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid gebe. Im deutschen Einkommensteuerbescheid seien Einkünfte des Vaters des BF in der Höhe von 35.059 Euro und Einkünfte der Mutter des BF in der Höhe von 265 Euro, in Summe also in der Höhe von 35.324 Euro ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handele es sich um Bruttobeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien davon nicht abgezogen. Nachgefragt gab der BF an, dass es sich bei den ausgewiesenen Einkünften seiner Mutter um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Sonderausgaben betrage das zu versteuernde Einkommen der Eltern des BF laut deutschem Einkommensteuerbescheid 26.866 Euro. Analog zu den Bestimmungen des StudFG über in Österreich erzieltes Einkommen wäre dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF anzusetzen gewesen.

Nachgefragt gab der BF an, dass sein Vater in Deutschland als Beamter tätig gewesen und nunmehr in Pension sei. Dieser sei auch selbständig tätig und führe Beratungstätigkeiten durch. Daraus habe er im Jahr 2016 aber keine Einkünfte lukriert. Die Eltern des BF würden in Österreich auch einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, der aber - soweit er das wisse - steuerlich zur Gänze seiner Mutter zugerechnet werde. Er sei sich hinsichtlich der Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht sicher, gehe aber davon aus, dass beim landwirtschaftlichen Einkommen der Mutter 10% statt 20% des Einheitswertes anzusetzen gewesen wären. Nachgefragt gab der BF an, dass seine Mutter über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verfüge, welche pauschaliert ermittelt würden und für die keine Steuerveranlagung durchgeführt werde, sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche im deutschen Einkommensteuerbescheid ausgewiesen seien.

Was sein eigenes Einkommen betreffe sei es richtig, dass er im Rahmen der Einkommenserklärung den von der Stipendienstelle angesetzten Betrag als Bruttoeinkommen angegeben habe. Das tatsächlich im Jahr 2018 erzielte Einkommen sei aber wesentlich geringer, nämlich lediglich 9.444,89 Euro.

Die Vertreterinnen der belangten Behörde (im Folgenden: BehV) gaben an, dass verfahrensgegenständlich das vom BF angegebene Eigeneinkommen und das Einkommen der Eltern des BF maßgeblich gewesen seien. Für den Vater des BF sei ein österreichischer Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr 2017 übermittelt worden. Dass der Vater des BF ausländische Einkünfte erziele, sei der Behörde bekannt gewesen. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens seien der Behörde auch die deutschen Einkommensteuerbescheide über die Jahre 2015 und 2016 vorgelegt worden. Das Einkommen des Vaters des BF sei auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides über das Jahr 2017 ermittelt worden. Die Berechnung sei ausschließlich auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides - in dem auch die ausländischen Einkünfte ausgewiesen seien - ermittelt worden. Diese Vorgehensweise würde sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ergeben. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass im österreichischen Einkommensteuerbescheid alle zu berücksichtigenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen wären. Nachgefragt, wie die Behörde in einem Fall vorgehe, in dem nur das ausländische Bruttoeinkommen bekannt sei, gaben die BehV an, dass dann ein Pauschalbetrag von 30% (bei Aktiveinkünften) bzw. 20% (bei inaktiven Bezügen) vom Bruttoeinkommen abgezogen werde.

Beim Einkommen der Mutter des BF sei letztlich vom deutschen Einkommensteuerbescheid ausgegangen worden. Zusätzlich seien 20% des Einheitswertes herangezogen worden, weil keine Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliege. Etwaige vom BF geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu berücksichtigen.

Der als Zeuge befragte Vater des BF gab an, dass er in Deutschland den Beruf eines Oberforstrates ausgeübt habe, nunmehr aber in Pension sei. Er sei auch selbständig als Sachverständiger in Forstdienstleistungen tätig, erziele daraus aber nur "sehr sporadisch" ein Einkommen. Seine Einkünfte versteuere er zu 100% in Deutschland. Er verfüge seit Jahren sowohl über einen österreichischen als auch über einen deutschen Einkommensteuerbescheid, da er in Österreich lebe und da ihm das vom Finanzamt so gesagt worden sei. In Österreich erziele er keinerlei Einkünfte. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass sich das im österreichischen Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Negativeinkommen aus einem Freibetrag wegen Schwerbehinderung ergebe. Bei den im österreichischen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen "ausländischen Einkünften" in der Höhe von 35.059 Euro handele es sich um seine deutschen Pensionsbezüge. Der Ablauf sei immer so, dass er zunächst seinen deutschen Einkommensteuerbescheid abwarten müsse und diesen dann den österreichischen Finanzbehörden vorlege. In der Folge werde dann auch der österreichische Steuerbescheid ausgestellt. Im deutschen Einkommensteuerbescheid würden jedes Jahr Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von ca. 8.500 Euro berücksichtigt, die aufgrund seiner Behinderung anfallen würden. Seine Frau erziele keine eigenen Einkünfte. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass er aktuell keine selbständigen Einkünfte erziele und dass das auch im Jahr 2017 der Fall gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte am 24.09.2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften.

Anlässlich der Antragstellung gab der BF an, dass er im Zeitraum von September 2018 bis August 2019 voraussichtlich ein Einkommen in der Höhe von 12.550 Euro erzielen werde.

Im (österreichischen) Einkommenssteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2017, ausgestellt am 10.07.2018, sind ein Einkommen von minus 2.115 Euro sowie "ausländische Einkünfte" in der Höhe von 35.059 Euro ausgewiesen.

Die Eltern des BF verfügen über einen vom Finanzamt XXXX , Deutschland, am 28.12.2017 erlassen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016. Gemäß diesem Einkommensteuerbescheid erzielten die Eltern des BF im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von 35.324 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 26.866 Euro.

Der Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte des Vaters des BF belief sich im Kalenderjahr 2016 auf 35.059 Euro. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" in der Höhe von 34.737 Euro und "Einkünften aus Kapitalvermögen" in der Höhe von 322 Euro zusammen.

Im Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte der Mutter des BF sind ausschließlich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" enthalten. Er betrug im Kalenderjahr 2016 265 Euro.

Die Mutter des BF besitzt in Österreich Eigengrund mit einem Einheitswert von 1.300 Euro sowie Pachtgrund mit einem Einheitswert von 1.300 Euro.

Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mutter des BF erfolgte im Kalenderjahr 2017 keine Veranlagung.

Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des BF ging die belanget Behörde von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" des Vaters des BF in der Höhe von 32.944 Euro und von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" der Mutter des BF in der Höhe von 785 Euro sowie von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" des BF in der Höhe von 12.550 Euro aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der am 07.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen betreffend die Einkünfte der Eltern des BF ergeben sich insbesondere aus den im Akt aufliegenden Einkommensunterlagen der zuständigen Finanzbehörden sowie aus den diesbezüglich plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben der Verfahrensparteien und des Zeugen im Laufe der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).

Gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.

Gemäß § 10 StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Gemäß § 26 Abs. 2 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,

5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2) und um die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der so errechnete Jahresbetrag um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 31 Abs. 1 StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

bis zu 11 273 Euro 0%

für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10%

für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15%

für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20%

über 42 226 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

Gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 32 Abs. 4 StudFG sind als Freibeträge zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen des Vaters des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Aus den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes lässt sich ableiten, dass das "Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes" im Wesentlichen dem zu versteuernden Einkommen entspricht (vgl. § 8 StudFG mit Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG). Ziel ist, jenes Einkommen zu ermitteln, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Unterhaltsleistung verpflichteten Person entspricht (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 StudFG [S. 59]).

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als dass dieses "Einkommen im Sinne des StudFG" grundsätzlich durch die Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 1 StudFG). Verfahrensgegenständlich lässt sich aber aus dem (österreichischen) Einkommensteuerbescheid des Vaters des BF für das Kalenderjahr 2017 alleine nichts gewinnen, da dieser - aus welchen Gründen immer - sein gesamtes Einkommen, das sich praktisch zur Gänze aus Pensionseinkünften zusammensetzt, nicht in Österreich, sondern in Deutschland versteuert. Das im (österreichischen) Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Negativeinkommen sagt somit nichts über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters des BF aus. Vielmehr können - wie hier der Fall - insbesondere bei ausländischen Einkünften auch andere als die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 StudFG genannten Einkommensnachweise gefordert werden. Verfahrensgegenständlich befindet sich in den im Akt aufliegenden Unterlagen ein derartiger Nachweis, nämlich der von den deutschen Finanzbehörden ausgestellte Einkommensteuerbescheid der Eltern des BF über das Kalenderjahr 2016. Daraus ergibt sich ein Bruttoeinkommen des Vaters des BF in der Höhe von 35.059 Euro. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt hat, ist es gängig geübte Praxis innerhalb der belangten Behörde, dass für den Fall, dass ausschließlich die Höhe des Bruttoeinkommens einer im Studienbeihilfenverfahren maßgeblichen Person bekannt ist, bei sogenannten "inaktiven Bezügen" das Bruttoeinkommen um 20% vermindert wird, um jenes Einkommen zu ermitteln, das - zumindest annähernd - dem "Einkommen im Sinne des StudFG" entspricht. Gegen diese Vorgehensweise ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes grundsätzlich nichts einzuwenden, da damit mangels brauch- und verwertbarerer sonstiger Nachweisquellen ein Ergebnis erzielt wird, welches dem bei ausschließlich in Österreich erzielten Einkünften errechneten "Einkommen im Sinne des StudFG" in der überwiegenden Zahl der Fälle sehr nahekommen wird. Nicht zulässig erscheint diese Vorgehensweise allerdings dann, wenn sich aus den Unterlagen sonstige Anhaltspunkte ergeben, um zu einem im Vergleich zur pauschalen Reduzierung um 20% präziseren Ergebnis zu gelangen. Verfahrensgegenständlich ergibt sich nämlich aus dem (deutschen) Einkommensteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen der Eltern des BF in der Höhe von 26.866 Euro bzw. ein - nach Abzug der Einkünfte der Mutter des BF - zu versteuerndes Einkommen des Vaters des BF in der Höhe von 26.601 Euro. Dieses "Einkommen im Sinne des StudFG" des Vaters des BF wäre demnach der Berechnung der Höhe der Beihilfe zugrunde zu legen gewesen. Das BVwG verkennt nicht, dass verfahrensgegenständlich grundsätzlich das Kalenderjahr 2017 als das dem Beginn des Studienjahres 2018/19 vorangegangene maßgeblich ist, der (deutsche) Einkommensteuerbescheid der Eltern des BF sich aber auf das Kalenderjahr 2016 bezieht. Auch wenn die Vertreterinnen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen haben, dass davon auszugehen sei, dass auch Pensionseinkommen sich jährlich erhöhen, so erscheint dieser Umstand doch vernachlässigbar. Bei dem am 28.12.2017 erlassenen Einkommensteuerbescheid handelt es sich sehr wahrscheinlich um den zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe am 24.09.2018 letztergangenen Einkommensteuerbescheid und wurde dies auch vom Zeugen in der Verhandlung so bestätigt. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, von dem für (österreichische) Einkommenssteuerbescheide entwickelten Grundsatz, dass jener maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der letztergangene ist, im Falle von ausländischen, durch die jeweils zuständigen Finanzbehörden ausgestellten Einkommensnachweisen abzusehen. Abgesehen davon weist auch der am 10.07.2018 ergangene (österreichische) Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2017 die in Deutschland im Jahr 2016 erzielten Einkünfte aus.

Dass der Vater des BF außer den im (deutschen) Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften keine weiteren Einkünfte - insbesondere keine in Österreich erwirtschafteten - erzielt hat, ergibt sich sowohl aus dem (österreichischen) Einkommensteuerbescheid des Vaters des BF als auch aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde getätigte Vorgehensweise - nämlich, der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe das zur Gänze im Ausland erzielte Bruttoeinkommen des Vaters des BF zugrunde zu legen - keine Deckung im StudFG findet. Vielmehr wäre als "Einkommen im Sinne des StudFG" des Vaters des BF ein Betrag von 26.601 Euro anzusetzen gewesen.

3.2.3. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen der Mutter des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Die Mutter des BF verfügt über - in Deutschland zu versteuernde - Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 265 Euro sowie über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.600 Euro. Da für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Veranlagung erfolgt, hat die belangte Behörde gemäß § 10 Z 1 und 2 StudFG zu Recht die Gewinne um 20% des Einheitswertes - also im Ergebnis um 520 Euro - erhöht. Das im angefochtenen Bescheid angegebene "Einkommen im Sinne des StudFG" der Mutter des BF in der Höhe von 785 Euro wurde somit korrekt ermittelt. Zur Problematik, dass sich der (deutsche) Einkommensteuerbescheid auf das Kalenderjahr 2016 bezieht, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.2.2. verwiesen werden.

3.2.4. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Der BF hat anlässlich seiner Antragstellung gemäß § 12 Abs. 3 StudFG eine Prognose über sein zu erwartendes Einkommen abgegeben. Ob und aus welchen Gründen der BF dabei seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen ist, dass er das Bruttoeinkommen anzugeben habe, spielt dabei keine Rolle. Die belangte Behörde hat diese Angaben zu Recht übernommen und bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe als "zumutbare Eigenleistung" angesetzt. Das StudFG sieht für den Fall, dass das erklärte Einkommen und das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Kalenderjahres voneinander abweichen, keine "Korrektur" des Ergebnisses im Rechtsmittelwege, sondern vielmehr eine nachträgliche Neuberechnung der Beihilfenhöhe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise vor. Ob und inwieweit das vom BF im Kalenderjahr 2019 tatsächlich erzielte Einkommen eine Auswirkung auf die im Kalenderjahr 2019 erhaltene Studienbeihilfe hat bzw. haben könnte ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid insofern an Rechtswidrigkeit leidet, als bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des BF ein "Einkommen im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 33.729 Euro angesetzt wurde. Korrekt wäre ein "Einkommen im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 27.386 Euro gewesen.

3.2.6. Zu prüfen bleibt, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 32 StudFG verfahrensgegenständlich die Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 32 Abs. 4 StudFG) in Frage kommt. Dazu ist festzuhalten, dass die einschlägige Bestimmung zwar auf die in § 25 Abs. 1 EStG geregelten "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" verweist, dass daraus aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden kann, dass derartige Freibeträge nur im Falle von in Österreich erzielten und versteuerten Einkünften in Frage kämen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich intendiert, Freibeträge nur für nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkünfte vorzusehen, hätte er wohl in § 32 Abs. 4 Z 1 lit. a StudFG die Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit GEMÄSS § 25 Abs. 1 EStG" gewählt. Durch die Verwendung der Wortfolge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit IM SINNE DES § 25 Abs. 1 EStG" ist aber davon auszugehen, dass nicht nur in Österreich zu versteuernde nichtselbständige Einkünfte, sondern auch diesen Einkünften vergleichbare, im Ausland erzielte Einkünfte geeignet sind, die Berücksichtigung eines Freibetrages zu generieren. Da - wie das Verfahren gezeigt hat - beim Vater des BF sowohl "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als auch "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und bei der Mutter des BF keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zur Berechnung herangezogen wurden, ist demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eltern des BF gemäß § 32 Abs. 4 StudFG ein Freibetrag in der Höhe von 2.350 Euro anzusetzen.

3.2.7. Die Bemessungsgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des BF ergibt sich demnach aus einer Reduktion des "Einkommens im Sinne des StudFG" der Eltern des BF in der Höhe von 27.386 Euro (vgl. Pkt. 3.2.5.) um einen Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 2.350 Euro (vgl. Pkt. 3.2.6.) und beträgt somit im Ergebnis 25.036 Euro. Daraus ergibt sich gemäß § 31 Abs. 1 StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern des BF in der Höhe von 1.829,65 Euro.

3.2.8. Die somit zu ermittelnde Höhe der jährlichen Studienbeihilfe, die errechnet wird, indem von der für den BF gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG geltenden Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 8.580 Euro die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern in der Höhe von 1.829,65 Euro und die zumutbare Eigenleistung des BF in der Höhe von 2.550 Euro abzuziehen sind und das so ermittelte Ergebnis um 12% zu erhöhen ist, beträgt demnach 4.704,40 Euro, und die auf ganze Euro gerundete, gemäß § 30 Abs. 5a um 20 Euro zu erhöhende monatliche Studienbeihilfe 412 Euro.

3.2.9. Da in der im maßgeblichen Zeitraum an den BF ausgezahlten Studienbeihilfe kein Übergenuss enthalten ist, entfällt auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ersatzlos.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

3.3.2.1.: Ergibt sich aus § 11 StudFG, dass - sobald eine Person über einen österreichischen Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr verfügt - bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe ausschließlich von diesem auszugehen ist, oder kann insbesondere in dem Fall, dass diese Person ihr Einkommen nicht in Österreich versteuert, von anderen Einkommensnachweisen, z.B. dem Einkommensteuerbescheid jenes Landes, in dem das Einkommen (überwiegend) versteuert wird, herangezogen werden und können darauf basierend Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden?

3.3.2.2.: Sind Freibeträge gemäß § 32 Abs. 4 StudFG auch bei Personen zu berücksichtigen, die zwar in Österreich keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erzielen, aber über vergleichbare Einkünfte außerhalb Österreichs verfügen?

Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

ausländische Einkünfte Bemessungsgrundlage Berechnung Diplomstudium Einkommenssteuerbescheid Eltern Revision zulässig Studienbeihilfe Teilstattgebung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumutbare Eigenleistung zumutbare Unterhaltsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2218913.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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