Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
SchPflG 1985 §24Spruch
W227 2224883-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2019, Zl. W227 2224883-1/7E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
1. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 brachten die Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachten die Revisionswerber Folgendes vor:
"Der mj Sohn der Revisionswerber verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse um als ordentlicher Schüler an einer Privatschule teilnehmen zu können. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurden die Deutschkenntnisse nicht zu Ende des Semesters getestet. Es wurden auch die bereits vorliegenden positiven Testergebnisse nicht berücksichtigt.
XXXX nimmt nunmehr seit September 2019 ohne Probleme als ordentlicher Schüler an der MCA Mayflower Christian Academy teil. Zuletzt legte er am 3.12.2019 bei der Volksschule Stockerau erneut eine positive MIKA-D Testung ab. Es wäre im Wohl des Kindes jedenfalls ratsam ihn bis zur Klärung des Sachverhaltes und zur Durchführung einer Deutschprüfung nicht Anfang Dezember (sic!) nicht aus seiner, nunmehr vertrauten Umgebung zu nehmen, an die der sich die letzten Wochen eingewöhnt. Angemerkt wird, dass bereits der erstinstanzliche Bescheid der Bildungsdirektion die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannte.
Zum Wohl des Kindes sollte der mj Sohn bis zur Klärung des Sachverhaltes und vor allem der Rechtslage an seiner ihm vertrauten Schule lernen dürfen, um sicherzustellen, dass durch diese Turbulenzen sein Schulerfolg nicht gefährdet wird."
2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Bildungsdirektion für Wien die Revision mit der Aufforderung zu, sich binnen zwei Wochen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.
3. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2020 sprach sich die Bildungsdirektion für Wien gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies unter anderem wie folgt:
"Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. So besteht entsprechend dem österreichischen Schulpflichtsgesetz ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich (vgl. VwGH 09.03.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046).
Weiters besteht ein öffentliches Interesse am frühzeitigen Spracherwerb schulpflichtiger Inder als Grundlage für ihre weitere Bildung. Mit § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG verfolgt der Gesetzgeber nämlich das Ziel den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. So sollen schulpflichte Kinder mit Sprachförderungsbedarf befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (RV 107 BlgNR 26. GP,1 und 11 und VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Nach Abwägung aller berührten Interessen ist gegenständlich auch nicht ersichtlich, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Gefährdung des Schulerfolges des mj. Sohnes der Revisionswerber liegt entgegen dem Parteivorbringen nicht in einem weiteren Schulwechsel, sondern allenfalls in der mangelnden Teilnahme an den schulgesetzlich vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen. Es kann jedenfalls nicht im Sinne des mj. Sohnes der Revisionswerber gelegen sein, dass diesem dem Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule und somit der Teilnahme an den zum frühzeitigen Spracherwerb vorgesehen Deutschfördermaßnahmen verwehrt wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046, m.w.N). Davon ausgehend gelingt es den Revisionswerbern mit ihrem Vorbringen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal nach den - für das gegenständliche Provisorialverfahren unbedenklichen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Deutschkenntnisse nach wie vor mangelhafte Kenntnisse vorhanden sind.
3. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2224883.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020