TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W257 2223387-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §1
RGV §7 Abs4

Spruch

W257 2223387-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 RGV stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass die Reisekosten der Dienstreisen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom XXXX und zurück mittels Beförderungszuschuss abzurechnen sind und dem Beschwerdeführer ein Beförderungszuschuss iHv EUR XXXX zu gewähren ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte im ESS die Vergütung eines Beförderungszuschusses nach § 7 Abs. 4 RGV für seine täglichen Dienstreisen in der Zeit vom XXXX und zurück zur Teilnahme an einem XXXX . Der Antrag wurde von der belangten Behörde dahingehend abgeändert, als dass der günstigere Tarif für eine Wochenkarte iHv EUR XXXX vergütet wurde.

Mit E-Mail vom 03.06.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung einer bescheidmäßigen bzw. anfechtbaren Begründung der Kürzung seiner Reisekosten für den Zeitraum XXXX . Dies wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheids interpretiert.

Mit Bescheid vom 30.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung eines Beförderungszuschusses anstelle der Kosten einer Wochenkarte für seine täglichen Dienstreisen in der Zeit vom XXXX und zurück, gemäß §§ 1 Abs. 2 lit. a, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 RGV ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beförderungszuschuss die Grundsätze der RGV hinsichtlich einer sparsamen Verwaltung nicht außer Kraft setze. Der Beförderungszuschuss stelle zwar eine verwaltungsvereinfachende Zusatzbestimmung dar, jedoch sei bei Vorliegen einer günstigeren allgemeinen Tarifermäßigung auf die §§ 1 Abs. 2 lit a und 6 Abs. 4 RGV zurückzugreifen. Zudem verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach im Einzelfall zu prüfen sei, inwieweit im jeweiligen Fall von der allgemeinen Tarifermäßigung Gebrauch zu machen sei. Normadressat des § 6 Abs. 4 RGV sei sowohl der Beamte als auch die Dienststelle. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Gebots zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich würden sich der Vorrang der §§ 1 Abs. 2 lit a und 6 Abs. 4 RGV vor § 7 Abs. 4 RGV ergeben.

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei § 7 Abs. 4 RGV weder um eine Zusatzbestimmung handle noch das Verlangen nach einer Abrechnung mittels Beförderungszuschusses, einen ungerechtfertigten Mehraufwand darstelle. § 6 RGV betreffe lediglich die tatsächliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Aus § 7 Abs. 4 RGV leite sich eindeutig das Recht der Beamtin bzw. des Beamten auf Abrechnung mittels Beförderungszuschuss ab. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer seine Reisekosten für seine Dienstreisen vom XXXX mittels Beförderungszuschuss abzurechnen und beantragte insofern eine Nachzahlung von EUR XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte im ESS die Vergütung eines Beförderungszuschusses nach § 7 Abs. 4 RGV für seine täglichen Dienstreisen in der Zeit vom XXXX und zurück zur Teilnahme an einem XXXX iHv insgesamt EUR XXXX . Die Strecke von XXXX umfasst XXXX Kilometer. Die Dienstbehörde vergütete dem Beschwerdeführer eine Wochenkarte iHv von EUR XXXX .

2. Beweiswürdigung

Diese unstrittigen Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift BGBl 1955/133 idF BGBl I 2018/102 (im Folgenden kurz RGV genannt) haben - auszugsweise - nachfolgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist. [...]

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

[...]

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt."

Mit der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, wurde § 7a RGV eingeführt, welcher von den vielfältigen Tarifsystemen der Eisenbahnbeförderungsunternehmen unabhängige und fixe Beträge normierte (vgl dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2015, RV 585 BlgNR 25.GP 19). Aus der Textgegenüberstellung von § 7 Abs. 3 und § 7a ergibt sich, dass die in § 7 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, wonach der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen ist, keinen Eingang im neuzufassenden § 7a finden sollte. Dieser sah nun vor, dass auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu § 7a auszuzahlen ist (vgl dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2015, RV - Textgegenüberstellung 585 BlgNR 25.GP 117).

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/164, wurde anstelle der bisherigen - nicht länger nachvollziehbaren - Regelung des § 7a, wonach den Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken fixe - in der Anlage zu § 7a gesetzlich festgelegte - Beträge gebührten, ein Beförderungszuschuss eingeführt. Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten, insbesondere jene für Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr ab. Bei einer Weglänge von beispielsweise drei Kilometern beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 ?, bei neun Kilometern 1,80 ?, bei 50 Kilometern 10,00 ? usw (vgl dazu die Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2015, RV 902 BlgNR 25.GP 7).

Mit der Dienstrechtsnovelle 2016, BGBl I 2016/64 erfolgte eine redaktionelle Anpassung und § 7a RGV ging in § 7 Abs. 4 RGV auf (vgl dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2016, RV 1188 BlgNR 25.GP 13 und die Textgegenüberstellung 125).

Nach der aktuellen Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen, der sich nach der konkreten Wegstrecke bemisst. Für die Ermittlung der Weglänge ist dabei die kürzeste Wegstrecke maßgebend.

Den oa Gesetzesmaterialien ist zusammenfassend zu entnehmen, dass mit Einführung von fixen Beträgen bzw. des Beförderungszuschusses eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt war, bei welcher keine Prüfung einer allfälligen Tarifermäßigung vorzunehmen ist. Das im angefochtenen Bescheid angeführte ergänzende Rundschreiben zur Reisegebührenvorschrift 1955 stellt in diesem Zusammenhang keine verbindliche Rechtsquelle dar (vgl VwGH vom 8.3.2018, Ra 2015/12/0015, wonach ein Erlass des BMI zu § 22 Abs. 8 RGV 1955 weder Rechte von Beamtinnen und Beamten zu begründen noch nach der RGV 1955 bestehende Rechte einzuschränken vermag [vgl VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160]. Ein derartiger Erlass stellt keine verbindliche Rechtsquelle dar [vgl VwGH 22.12.2006, 2006/12/0089]).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.3.2013, 2012/12/0089, zu § 1 Abs. 2 RGV ausgesprochen, dass die Reisegebührenvorschrift dem Beamten gewisse Rechte einräumt, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz eines durch eine bestimmte Dienstverrichtung verursachten Mehraufwandes zu verlangen. Diese Rechte finden allgemein ihre Schranke in dem Grundsatz der Reisegebührenvorschrift, dass nur ein solcher Mehraufwand vom Bund ersetzt wird, der gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz wird deutlich in § 1 Abs. 2 RGV zum Ausdruck gebracht, wonach ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes dann nicht besteht, wenn der Beamte zB durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursacht (vgl VwGH 13.3.2013, 2012/12/0089, mwN, wonach im Fall eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugs keine Reisekostenvergütung gebührt). In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt erging, als der Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 RGV noch nicht normiert war. Dass die Inanspruchnahme eines Beförderungszuschusses nach § 7 Abs. 4 RGV einen ungerechtfertigten Mehraufwand darstellt, kann nicht erkannt werden, zumal damit die durch die Einführung des Beförderungszuschusses intendierte Verwaltungsvereinfachung obsolet wäre. Die belangte Behörde hat auch keine über den allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (siehe dazu sogleich) hinausgehenden Gründe für einen ungerechtfertigten Mehraufwand vorgebracht und haben sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben.

In seinem Erkenntnis vom 22.9.1986, 86/12/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Abs. 4 RGV aus, dass eine allgemeine Tarifermäßigung dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw Umständen, wie zB die Mitgliedschaft zu Vereinen, abhängig ist. Dass die Nutzung des Ermäßigungsausweises (diesfalls Stammkundenkarte) auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist von einer allgemeinen Tarifermäßigung dann Gebrauch zu machen, wenn die beiden Fahrtkosten einer Dienstreise durch den Gebrauch der allgemeinen Tarifermäßigung gegebene Ersparnis die Kosten für den Erwerb des Berechtigungsausweises (diesfalls "Stammkundenkarte") übersteigt oder wenn für den Beamten mehrere Dienstreisen angeordnet sind und solcherart für ihn mit Sicherheit erkennbar ist, dass der Ankauf des Berechtigungsausweises rentabel ist (vgl VwGH 22.9.1986, 86/12/0036; VwGH 27.9.1990, 86/12/0250). Daraus kann, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise anführt, ein Gebot zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich abgeleitet werden (siehe insofern auch VwGH 27.9.1990, 86/12/0250, der zur Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1986, 86/12/0036, verweist).

Die oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 4 RGV kann gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung gelangen, zumal sich diese auf das System des Ersatzes der (nachgewiesenen) Kosten iSd § 7 Abs. 1 RGV bezieht. Auch ist darauf zu verweisen, dass diese Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt erging, als der Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 RGV noch nicht normiert war.

Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Grundsatz der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit steht nicht im Widerspruch zu § 7 Abs. 4 RGV. Angesichts der degressiven Staffelung, des Deckelungsbetrages und der normativen Vorgabe, dass für die Ermittlung der Weglänge die kürzeste Wegstrecke maßgebend ist, wurde auch im § 7 Abs. 4 RGV das Gebot zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich verankert.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der BF von seinem im § 7 Abs. 4 RGV eingeräumten Recht ("Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen.") auf Auszahlung eines Beförderungszuschusses rechtmäßig Gebrauch gemacht.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an einer aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 RGV.

Schlagworte

Beförderungszuschuss Dienstreise Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2223387.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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