Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W180 2222770-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11627648010, betreffend Direktzahlungen 2018:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.05.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Eingabe vom 28.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Änderung der Referenzfläche für insgesamt 11 Teilflächen der Feldstücke (FS) 1, 3, 4, 6 und 8 von Hutweide auf Heimgut.
2. Mit Schreiben vom 29.06.2018 teilte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche hinsichtlich 10 Flächen positiv beurteilt, hinsichtlich der Fläche mit der laufenden Nummer (lfd.Nr.) 3.1 betreffend FS 1 Schlag (SL) 49 im Ausmaß von 0,1704 ha jedoch negativ beurteilt worden sei.
3. Am 13.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubeurteilung für die von der AMA negativ beurteilte Fläche mit der lfd.Nr. 3.1.
4. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte die AMA dem Beschwerdeführer erneut mit, dass sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche hinsichtlich dieser Fläche negativ beurteilt werde. Als Grund für die negative Beurteilung wurde angeführt, dass eine Referenzänderung dieser Fläche laut Nachweisen nicht nachvollziehbar sei.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.338,56. Dabei entfielen EUR 1.619,50 auf die Basisprämie und EUR 719,06 auf die Greeningprämie. Die belangte Behörde ging von 8,5032 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 10,6051 ha, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 10,4347 ha und einem Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 8,5032 aus. Der Berechnung der Basisprämie wurden 8,5032 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 192,0902 zu Grunde gelegt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass hinsichtlich FS 1 SL 49 eine Teilfläche im Ausmaß von 0,1704 ha nicht habe berücksichtigt werden können, da die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der belangten Behörde für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme. Sanktionen wurden mit dem Bescheid nicht verhängt.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 11.02.2019, in der er sich zunächst gegen die Ergebnisse einer im Jahr 2017 auf seinem Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, samt Nachkontrolle, wandte. Unter dem Beschwerdepunkt Referenzfläche führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm für den Schlag 1/49 aufgrund einer negativen Referenz keine Prämie gezahlt worden, und legte zu dieser Fläche Fotos vor. Auch monierte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2017 Rückforderungen bis 2007 (ÖPUL) auslöse.
7. Die belangte Behörde legte am 26.08.2019 die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Verwaltungskontrolle am FS 1 SL 49 eine Fläche von 0,1704 ha in Abzug gebracht worden sei, da die vom Beschwerdeführer ausgewählte Schlagnutzungsart nicht zur darunterliegenden Referenz (Hutweide) gepasst habe. Die Flächenabweichung von 0,1704 ha sei jedoch zur Gänze in der Mehrfläche (10.4347 ha ermittelt, 8,5032 Zahlungsansprüche vorhanden) gelegen, weshalb keine Sanktion vergeben worden sei. Die Prämie sei auf Basis der Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt worden. Der Betrieb sei für das Antragsjahr 2018 nicht im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden. Die in der Beschwerde angeführte Vor-Ort-Kontrolle habe die Antragsjahre 2013 bis 2017 überprüft und wirke sich daher nicht im Antragsjahr 2018 aus. Auch die in der Beschwerde angesprochene Nachkontrolle vom 23.11.2017 habe für das Antragsjahr 2018 keine Relevanz.
8. Mit von der zuständigen Außenstelle der LWK XXXX im Namen des Beschwerdeführers verfasstem E-Mail vom 28.11.2019 wurde um dringende Beurteilung und Auszahlung ersucht. Hingewiesen wurde darauf, dass der Betrieb in seiner Bewirtschaftung und in der finanziellen Weiterführung gefährdet sei. Einem als Beilage mitübermittelten Kontoblatt 2017 der AMA zum Stand 27.11.2017 sind Rückforderungen von Direktzahlungen hinsichtlich der Antragsjahre 2015 (EUR 849,93) und 2016 (EUR 504,40) zu entnehmen, ansonsten und betragsmäßig bedeutender beziehen sich die aufgelisteten Rückforderungen auf die Ausgleichszulage für die Antragsjahre 2013 bis 2016 und ÖPUL für die Antragsjahre 2007 bis 2016.
9. Mit Schreiben vom 14.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass es nur für Direktzahlungen, nicht aber für Ausgleichszahlungen und ÖPUL-Prämien zuständig sei; für Ausgleichszahlungen und für Zahlungen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) bestehe eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Zu den Direktzahlungen hielt das Gericht fest, dass ihm nur eine Beschwerde vorliege, nämlich gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019 betreffend das Antragsjahr 2018. Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA zu seiner Beschwerde zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Jahr 2018 standen dem Beschwerdeführer 8,5032 Zahlungsansprüche zur Verfügung, die mit dem angefochtenen Bescheid auch zur Gänze zur Auszahlung gelangten. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 10,4347 ha aus. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Referenzänderung wurde seitens der AMA hinsichtlich 10 Flächen stattgegeben, soweit ihm nicht stattgegeben wurde, bezieht er sich auf landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,1704 ha. Sanktionen wurden nicht verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführung der AMA, wonach mit dem angefochtenen Bescheid alle dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche ausbezahlt worden seien, mitgeteilt; er ist dem nicht entgegengetreten. Der angefochtene Beihilfenbescheid 2018 baut hinsichtlich der für dieses Jahr verfügbaren Zahlungsansprüche auf den letzten Abänderungsbescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2017 vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10835211010, auf (8,5032 ZA). Nach dem Vorbringen der AMA wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Auch dies wurde dem Beschwerdeführer seitens des Gerichts mitgeteilt; er ist auch dem nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[...]
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]"
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.
[...].
(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
[...].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.
Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.
[...]"
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Einreichung
§ 21. [...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen."
3.3. Zur Zurückweisung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für eine bestimmte Teilfläche, deren ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der belangten Behörde für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimmt.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betroffenen Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Darauf, dass dem entsprechenden Korrekturantrag im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Teilfläche des FS 1 SL 49 im Ausmaß von 0,1704 ha nicht stattgegeben wurde, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, die ermittelte beihilfefähige Fläche betrug 10,4347 ha bei 8,5032 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen im angefochtenen Bescheid keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen zu keinen Sanktionen nach Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Darüber hinaus besteht gemäß § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung nur dann ein Beschwerderecht hinsichtlich der Festlegung der Referenzfläche durch die AMA, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hatte. Dies traf im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen jedoch nicht zu.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle wendet, geht sie ins Leere: Eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers fand im Antragsjahr 2018 nämlich nicht statt. Die Reduktion der ermittelten Fläche gegenüber der vom Beschwerdeführer beantragten Fläche (im Ausmaß von 0,1704 ha) war Folge der negativen Beurteilung des Referenzänderungsantrages hinsichtlich der erwähnten Teilfläche des FS 1 SL 49.
Eine mittelbare Wirkung der vom Beschwerdeführer erwähnten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 für das gegenständliche Antragsjahr ergibt sich jedoch daraus, dass mit der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auch Flächen der vorangegangenen Antragsjahre beanstandet wurden, woraus eine geringere Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 folgte, was sich auch auf die in den Folgejahren und somit auch im gegenständlichen Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auswirkte. Der angefochtene Beihilfenbescheid 2018 baut hinsichtlich der für dieses Jahr verfügbaren Zahlungsansprüche auf den letzten Abänderungsbescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2017 vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10835211010, auf. Laut Vorbringen der AMA, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2018 kann der Landwirt jedoch allfällige Fehler bei der Verwaltung der Zahlungsansprüche in den Vorjahren, insbesondere die Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015, nicht mehr bekämpfen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Aus den dargelegten Gründen war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall weder auf die Vor-Ort-Kontrolle 2017 einzugehen noch zu prüfen, ob der Antrag auf Änderung der Referenz hinsichtlich der Teilfläche im Ausmaß von 0,1704 ha von der AMA zu Recht negativ beurteilt wurde.
Da, wie ausgeführt, die Nichtstattgabe des Referenzänderungsantrages hinsichtlich der strittigen Fläche im angefochtenen Bescheid keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag hatte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als nicht beschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegung über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl zum Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die oben unter II.3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Direktzahlung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2222770.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020