Entscheidungsdatum
05.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W125 2193495-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.3.2018, Zl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Griechenland vom 24.6.2014 vor.
2. Nach Durchführung der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.4.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4.5.2015 ein auf Art 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 17.6.2015 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2014 in Griechenland internationalen Schutz beantragt habe und ihm am selben Tag im Schnellverfahren der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit von XXXX 2014 bis XXXX 2017 erteilt worden.
3. Nachdem der Beschwerdeführer am 21.8.2015 und am 7.9.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen worden war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl XXXX , gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG am 29.9.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.10.2015, Zl W105 2114854-1/5E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nicht klar sei, ob dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland zuerkannt worden sei. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderinformationen nicht aktuell.
5. Nach Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.4.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.4.2016, Zl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1.6.2016 aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG zuerkannt hatte, behob es diesen Bescheid mit Beschluss vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen beziehungsweise die darin zugrunde liegenden Quellen seien größtenteils älter als zwei Jahre und daher nicht mehr aktuell. Im fortgesetzten Verfahren seien allenfalls zwischenzeitig erfolgte Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
7. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren am 13.9.2017 ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs 2 und Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß § 58 Abs 2 und Abs 3 AsylG in Verbindung mit §§ 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 28.9.2017 gemäß § 58 Abs 9 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
Begründend führte die Verwaltungsbehörde zu den Spruchpunkten I. und II. ins Treffen, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe, dass dieser Rechtskraft und entschiedene Sache im Asylbereich unionsweit gegeben sehe. Die Rechtskraft zähle zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, selbst wenn § 68 Abs 1 AVG nicht anwendbar sein sollte. Auch aus den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie (alte und neue Fassung) ließe sich kein anderes Ergebnis ableiten. Daher stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung und Zivilschutz der hellenischen Republik, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, dem neuerlichen Antrag in Österreich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, zumal weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 28.4.2015 durchgehend in Österreich aufhalte, sich fundierte Deutschkenntnisse angeeignet, einen Freundeskreis aufgebaut, eine Lebensgefährtin gefunden und eine Arbeitszusage erhalten habe. Er beziehe auch keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde von seinem Onkel unterstützt, der auch eine eidesstattliche Erklärung dafür abgegeben habe, alle Kosten für den Beschwerdeführer zu übernehmen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 17.4.2018 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 21.3.2018 richtet und worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil ihm der Beschluss des griechischen Ministeriums für Öffentliche Ordnung und Zivilschutz nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem sei § 68 AVG nur anwendbar, wenn in derselben Sache von einer österreichischen Behörde rechtskräftig entschieden worden sei, was gegenständlich nicht der Fall sei. Des Weiteren sei auch die Rechtslage nicht die gleiche, zumal der in Griechenland erlassene Beschluss auf dem griechischen Asylgesetz beruhe. Wäre § 68 Abs 1 AVG in einem Fall wie dem Vorliegenden anwendbar, bräuchte es die Bestimmung des § 4a AsylG nicht. Die Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG sei jedenfalls rechtswidrig und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Syrien in einer asylrelevanten Art und Weise verfolgt werde. Die Zurückweisung könne auch nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6.6.2013, C-648/11, gestützt werden und ein Folgeantrag nach Art 40 der Verfahrensrichtlinie liege nicht vor, weil dieser einen Antrag im selben Mitgliedstaat voraussetze.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 25.4.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Nach Neuzuweisung aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.10.2019 und nach Unzuständigkeitseinrede vom 31.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland. Im Rahmen der persönlichen Befragung am gleichen Tag gab er unter anderem an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und sein Land wegen Einrückens zum Militär und des Krieges verlassen zu haben. Außerdem sei sein Vater tot. Mit Beschluss der griechischen Asylbehörde, Außenstelle XXXX , vom 16.10.2014 wurde er gestützt auf griechische Rechtsvorschriften als Flüchtling anerkannt.
Am 28.4.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter anderem an, er sei syrischer Staatsangehöriger, und machte zum Grund, warum er sein Land verlassen habe, geltend: "Ich müsste zum Militär und dann muss ich die eigenen Leute bekämpfen, was ich nicht will, und durch den Krieg gibt es kein normales Leben und man hat ständig Angst getötet zu werden".
Nachdem zwei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Bescheide, mit welchen dieser Antrag jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zunächst gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG und sodann gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden waren, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs 2 und Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß § 58 Abs 2 und Abs 3 AsylG in Verbindung mit §§ 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 28.9.2017 gemäß § 58 Abs 9 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Antwort der griechischen Dublin-Behörde vom 17.6.2015 und aus den im Akt einliegenden griechischen Beweismitteln (griechische Aufenthaltskarte mit dem Vermerk "Refugee", Protokoll der persönlichen Befragung und Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014) samt Übersetzung.
Auch die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich und zum Ablauf des Asylverfahrens beruhen auf dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Im vorliegenden Fall wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.04.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides).
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl etwa VwGH 4.11.2004, Zl 2002/20/0391, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl 98/20/0467; vgl auch VwGH 17.9.2008, Zl 2008/23/0684 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, Zl 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
3.1.2. Im vorliegenden Fall zog die Verwaltungsbehörde als Vergleichsentscheidung den Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 heran, womit der Beschwerdeführer wegen Verfolgung in Syrien aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugungen als Flüchtling anerkannt wurde.
3.1.2.1. Die Heranziehung einer ausländischen Entscheidung als Vergleichsentscheidung für eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt jedoch im Allgemeinen voraus, dass die von der Verwaltungsbehörde herangezogene ausländische Entscheidung auch im Inland Wirkungen entfaltet, sie also als solche anerkannt wird und im Ergebnis einer inländischen Entscheidung gleichzusetzen ist. Wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips sind Hoheitsakte nämlich grundsätzlich auf die Gebietshoheit des Entscheidungsstaates beschränkt und bedarf es einer "Anerkennung", indem entweder durch einen weiteren Hoheitsakt oder auch ipso iure dieser ausländischen Entscheidung prozessuale Wirkung im Inland zuerkannt werden (vgl dazu Nummer-Krautgasser, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen - Dogmatische Grundfragen, ÖJZ 2009/87, Heft 18, Seite 793), soll eine Entscheidung in einem anderen Staat (positive oder auch negative) Wirkungen entfalten. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anerkennung von Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist nach österreichischer Rechtslage jedoch nicht vorhanden. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung eine griechische Entscheidung heranzieht, geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass diese ausländische Entscheidung in Österreich die Wirkungen entfaltet, die entsprechenden inländischen Entscheidungen zukommt, und schreibt dieser ausländischen Entscheidung daher Rechtskraftwirkung in Österreich zu, ohne zu begründen, warum einer solchen ausländischen Entscheidung in Österreich diese Wirkungen zugeschrieben werden sollten/müssten.
3.1.2.2. Insoweit sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Argumentation darauf stützt, dass die Rechtskraft Teil der Allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sei und mangels gegenteiliger Bestimmungen in der Verfahrensrichtlinie (sowohl unter Bedachtnahme auf die alte und neue Fassung) der Begriff der Rechtskraft im Sinne des Unionsrechts im Asylbereich auch auf rechtskräftige Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten bezogen werden könne, und daraus schlussfolgert, § 68 Abs 1 AVG könne daher unionsrechtskonform derart interpretiert werden, sodass auch Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten umfasst seien, ist zu entgegnen, dass eine derartige Auslegung im vorliegenden Fall nicht unionsrechtlich geboten ist:
3.1.2.2.1. Eingangs ist angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich am 28.4.2015 zunächst zu klären, welche Fassung der Verfahrensrichtlinie gegenständlich anwendbar ist.
Gemäß Art 52 Abs 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Neufassung (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG.
Im Urteil vom 19.3.2019, Ibrahim ua, Rs C-297/17 ua, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 von Art 52 Abs 1 der Verfahrensrichtlinie auseinander und hielt fest, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sei, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, jedoch müsse - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt seien - jeder Mitgliedstaat die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen.
Im Hinblick auf die nationale Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rz 14, bereits ausgeführt, dass "der österreichische Gesetzgeber die Regelungen dieser Richtlinie mit dem FrÄG 2015, ohne erkennbare zeitliche Einschränkung, umsetzen wollte (siehe nur den Allgemeinen Teil der ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 1), sodass er von der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine zur Umsetzung der Verfahrens-RL erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden".
Im vorliegenden Fall ist sohin trotz der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 28.4.2015 die Verfahrensrichtlinie einschlägig.
3.1.2.2.2. Art 33 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie zählt mehrere Tatbestände auf, im Falle deren Vorliegens die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können. Unter anderem kann ein Antrag als unzulässig angesehen werden, wenn "ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat" (Buchstabe a) oder wenn "es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" (Buchstabe d).
Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Griechenland Asyl gewährt wurde und er sohin über internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, erscheint schon dem Wortlaut nach Art 33 Abs 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie offenkundig als maßgebliche unionrechtliche Rechtsgrundlage (unbeachtet allfälliger, in Umsetzung dieser Richtlinie erlassener, nationaler Rechtsvorschriften). Demgegenüber lässt sich der vorliegende Sachverhalt schon dem Wortlaut nach schwer unter die Bestimmung des Art 33 Abs 2 Buchstabe d der Verfahrensrichtlinie zu subsumieren, zumal darauf abgestellt wird, ob neue Umstände zur Frage zutage getreten sind, ob der Antragsteller nach der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits als international schutzberechtigte Person anerkannt, sodass dieser Tatbestand im vorliegenden Fall nicht anwendbar scheint. Zudem werden in Artikel 40 Abs 2 und Abs 3 der Verfahrensrichtlinie Prüfungsschritte beschrieben, die darauf gerichtet sind, ob neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Eine derartige Wahrscheinlichkeitsprüfung im Hinblick darauf, ob dem Antragsteller trotz bereits bestandskräftiger Entscheidung über einen früheren Antrag (siehe die Definition des Folgeantrags in Art 2 Buchstabe q der Verfahrensrichtlinie) aufgrund neuer Elemente oder Erkenntnisse (doch noch) internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist im Falle eines bereits international Schutzberechtigten gerade nicht mehr geboten.
Für diese Auslegung spricht auch, dass aus systematischer Sicht in Buchstabe a für die Fälle, dass ein Mitgliedstaat schon internationalen Schutz gewährt hat, ausdrücklich ein eigener Unzulässigkeitstatbestand geschaffen wurde. Wäre der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass derartige Fallkonstellationen bereits durch Art 33 Abs 2 Buchstabe d der Verfahrensrichtlinie erfasst sind, hätte es des Unzulässigkeitstatbestands nach Buchstabe a nicht bedurft.
3.1.2.2.3. Betrachtet man nun die österreichische Rechtslage, so ergibt sich, dass durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 § 4a AsylG 2005 aufgrund der Neufassung der Verfahrensrichtlinie dahin abgeändert wurde, dass nicht nur wie bisher Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich erfasst sind (siehe auch ErlRV 583 BlgNR XXV. GP, 11). Zwecks Umsetzung des in Art 33 Abs 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie normierten Unzulässigkeitsgrundes trat sohin § 4a AsylG 2005 idF BGBl I Nr 70/2015 am 20.7.2015 in Kraft.
Zuletzt wurde § 4a AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 geändert und lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung wie folgt:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat."
Durch diese gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 mit 1.9.2018 in Kraft getretene Änderung entfiel der Verweis auf § 4 Abs 5 AsylG 2005, wonach eine zurückweisende Entscheidung außer Kraft tritt, wenn der Drittstaatsangehörige aus faktischen, nicht in seinem Verhalten begründeten Umständen nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden konnte.
Nach der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt besteht sohin (nunmehr) auch für den vorliegenden Fall eine nationale Rechtsgrundlage, welche eine Antragszurückweisung im gegenständlichen Fall wegen Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland ermöglicht. Für die Annahme, dass der in Art 33 Abs 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Unzulässigkeitstatbestand durch § 4a AsylG 2005 mangelhaft umgesetzt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Derartiges wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung, nämlich die Vermeidung eines richtlinienwidrigen Ergebnisses, nicht gegeben (vgl dazu VwGH 22.08.2012, 2010/17/0228), sodass auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene extensive Interpretation von § 68 Abs 1 AVG nicht geboten ist, um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen.
3.1.3. Abgesehen von diesen Erwägungen scheint eine Heranziehung der Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 als Vergleichsentscheidung im Sinne von § 68 Abs 1 AVG im vorliegenden Fall auch aufgrund folgender Erwägungen nicht möglich zu sein:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 4a AsylG 2005 wurde im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes eingeführt und trat gemäß § 73 Abs 11 AsylG 2005 mit 1.1.2014 in Kraft. § 68 Abs 1 AVG gehört hingegen schon seit Inkrafttreten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 dem österreichischen Rechtsbestand an. Wäre eine Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG möglich gewesen, hätte es der Einführung der speziellen Rechtsvorschrift des § 4a AsylG nicht bedurft. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss § 4a AsylG sohin ein eigenständiger Inhalt zukommen.
3.1.3.2. Außerdem ist im Rande zu berücksichtigen, dass Antragszurückweisungen gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache, die einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiären Schutzstatus (§ 8 AsylG 2005) folgen, mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden werden (vgl VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082), wohingegen Antragszurückweisungen gemäß § 4a AsylG 2005 und auch solche zurückweisenden Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG, die einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgen, mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind (vgl § 61 Abs 1 Z 1 FPG). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung den Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 herangezogen hat, womit der Beschwerdeführer wegen Verfolgung in Syrien aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugungen als Flüchtling anerkannt wurde, und sohin inhaltlich über die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen wurde, wäre vor dem Hintergrund des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt ist. Wie aus § 52 Abs 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben (vgl auch BVwG 07.06.2019, Zl I414 2219709-1, und Art 3 Z 3 der Richtlinie 2008/115/EG). Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl dazu ua Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm 30 zu § 52 Abs 8 FPG; sowie VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004). Angesichts der soeben dargelegten Folgen einer Antragszurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG, welche auf eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz folgt, und vor dem Hintergrund des geltenden Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wonach Rückkehrentscheidungen eine Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat begründen und Anordnungen zur Außerlandesbringung einen EWR-Staat als Zielregion haben (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 52), deckt sich eine Antragszurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne Weiteres mit dem System aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wohingegen eine Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 in casu durch die daran anschließende Folge der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat problemlos der Gesetzessystematik entsprechen würde.
3.1.4. Schließlich wären die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 21.3.2018 auch unter der Annahme, dass § 68 Abs 1 AVG gegenständlich anwendbar wäre, zu beheben, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht darlegte, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gegeben sind:
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0619). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174; VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0480).
Im vorliegenden Fall hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin darlegen müssen, dass weder in der für die griechische Entscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in dieser Entscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Schon eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass "auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten" sei, lässt sich - ungeachtet der Frage allfälliger Sachverhaltsänderungen - dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Dass die griechische und die österreichische Rechtslage im Hinblick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einander entsprechen und keine Unterschiede bestehen würden, kann allerdings nicht ohne nähere Prüfung angenommen werden.
Zwar beruhen die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften betreffend die Zuerkennung des Asylstatus auf dem Unionsrecht und im vorliegenden Fall insbesondere auf der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) und der Verfahrensrichtlinie, allerdings bleibt die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschriften den Mitgliedstaaten überlassen, wobei die Besonderheiten des nationalen Rechts berücksichtigt werden können (vgl etwa EuGH 17.12.2015, Rs C-239/14, Tall, Rz 43, zur alten Fassung der Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG). Die Mitgliedstaaten sollen auch befugt sein, günstigere Regelungen einzuführen respektive beizubehalten (siehe Erwägungsgrund 14 und Artikel 3 der Statusrichtlinie sowie Erwägungsgrund 14 und Artikel 5 der Verfahrensrichtlinie). Die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch die Statusrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie sollte dazu beitragen, Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht (siehe jeweils Erwägungsgrund 13 der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie). Nichtsdestotrotz "bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz", wie im Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Asylverfahrensverordnung (abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0467) ausdrücklich festgehalten wird. Angesichts dessen, dass trotz der bereits erreichten Angleichung nationaler Rechtsvorschriften nach wie vor rechtliche Unterschiede unter anderem hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen und auch noch keine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Grundlage vorhanden ist, kann eine unterschiedliche Rechtslage in Österreich und in Griechenland nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund nicht mit der Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG auseinandersetzte und aufgrund der oben dargelegten Erwägungen nicht - ohne fallbezogene Prüfung und Begründung - von der Übereinstimmung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann, war es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwehrt, von der Annahme auszugehen, es sei über diese "Sache" bereits entschieden worden.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Antragszurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG als verfehlt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher unter Beachtung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, die entsprechend § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG Bindungswirkung für die Behörde entfalten, den Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 prüfen und gegebenenfalls zurückweisen müssen.
3.1.5. Dass dem Beschwerdeführer unter dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 21.3.2018 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 erteilt wurde, steht einer allfälligen Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 nicht entgegen:
Im Gegensatz zu § 4 AsylG 2005 und § 5 AsylG 2005 wurde seitens des Gesetzgebers für Fälle des § 4a AsylG 2005 nicht normiert, dass eine Antragszurückweisung im Falle einer Verletzung von Art 8 EMRK zu unterbleiben hat. Wie sich aus den historischen Materialien ergibt, hatte die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (1803 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) noch in Abs 2 des § 4a AsylG 2005 einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis auf Art 8 EMRK enthalten (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 36), dieser Absatz trat jedoch im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes nicht in Kraft. Angesichts dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers gegen das Unterbleiben einer Antragszurückweisung bei Vorliegen einer Verletzung von Art 8 EMRK in Fällen des § 4a AsylG 2005 ist nach Ansicht des erkennenden Richters nicht von einer teleologischen Lücke auszugehen.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint dies nicht geboten zu sein. Wie sich auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 der Beilagen XXIV. GP (Seite 11) entnehmen lässt, ist nämlich die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art 8 EMRK (ohnedies) gemäß § 9 BFA-VG im Rahmen der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist jedoch gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG darf entsprechend den obzitierten Erläuterungen (siehe Seite 10) "nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde". Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher Art 8 EMRK im Rahmen der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung berücksichtigt werden, wohingegen auch im Fall einer Verletzung von Art 8 EMRK eine Antragszurückweisung in Fällen des § 4a AsylG erfolgen kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, Rz 11, davon aus, dass im Hinblick auf die mit der Zurückweisung des Antrages verbundene Anordnung der Außerlandesbringung, welche gemäß § 61 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat, vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK durchzuführen war. Ebenso erwähnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, Rz 13, dass "bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung)" eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in diesen Entscheidungen erst im Rahmen der Prüfung der Anordnung zur Außerlandesbringung auf die verfassungsrechtliche Schranke des Art 8 EMRK Bedacht, wohingegen im Rahmen der Argumentation zur Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 Art 8 EMRK nicht erwähnt wurde. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Judikatur betreffend das Verhältnis von § 4a AsylG 2005 und § 34 AsylG 2005 (siehe insbesondere VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023) betont, dass § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf abstellt, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, und eine Antragszurückweisung normiert, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Sohin lässt sich auch aus diesen Ausführungen des Höchstgerichts ableiten, dass im Falle einer Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 bloß die Frage zu prüfen ist, ob in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bereits ein Schutzstatus zuerkannt und Schutz vor Verfolgung gefunden wurde, hingegen die Frage einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK nicht zu berücksichtigen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § § 55 Abs 1 AsylG eine Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 nicht hindert.
3.1.6. Auch aus § 94 Abs 2 FPG lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten, zumal sich daraus (unter Bedachtnahme auf Art 25 Statusrichtlinie und Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention) bloß ergibt, dass Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag Konventionsreisepässe ausgestellt werden können, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
3.1.7. Da ansonsten die eingeschränkte "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde, käme eine "Ersetzung" des Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs 1 AVG durch eine Zurückweisung gemäß § 4a AsylG nicht in Frage. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315, bereits ausgeführt, dass der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens überschritten wäre, würde ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache durch eine Zurückweisung gemäß § 4 AsylG 1997 ersetzt werden. Obwohl diesem Erkenntnis noch das Asylgesetz 1997 zugrunde lag, lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die geltende Rechtslage übertragen. So hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG im Falle wiederholter Anträge auf internationalen Schutz eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist; eine behauptete Änderung des Sachverhalts muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl zuletzt etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333). Insoweit hat sich die Behörde bereits mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl schon VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20). Eine derartige inhaltliche Prüfung jener Gründe, warum ein Asylwerber seinen Herkunftsstaat verlassen hat, findet entsprechend dem klaren Wortlaut von § 4a AsylG 2005 gerade nicht statt, hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten erhalten und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Angesichts dieser unterschiedlichen Prüfgegenstände kommt auch im vorliegenden Fall eine "Ersetzung" des Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs 1 AVG durch eine Zurückweisung gemäß § 4a AsylG für das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides aufzuheben waren.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von § 4a AsylG zu § 68 Abs 1 AVG und auch zur Frage fehlt, ob im Falle einer Verletzung von Art 8 EMRK eine Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 zu unterbleiben hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.2013, U 701/2013, zu verweisen. Darin erachtete der Verfassungsgerichtshof betreffend §§ 4 und 5 AsylG 2005 in den damals geltenden Fassungen eine Differenzierung zwischen solchen Antragstellern, deren Asylantrag zurückgewiesen werden soll, weil ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist (§ 5 AsylG 2005), und solchen, die in einem (anderen) sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden können (§ 4 AsylG 2005) und deren in Österreich gestellter Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen werden soll, im Hinblick auf die damals in § 4 Abs 4 zweiter Satz AsylG 2005 normierten Fälle, in denen eine Antragszurückweisung zu unterbleiben hat, als sachlich nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bindungswirkung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Folgeantrag Identität der Sache Kassation Nachvollziehbarkeit Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Revision zulässig Richtlinienkonformität subsidiärer Schutz Vergleichsbescheid Vergleichsmaßstab ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W125.2193495.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020