Entscheidungsdatum
07.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W180 2136757-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916370010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 12.02.2015, das zur lfd. Nr. XXXX protokolliert wurde, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeberin und die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Als Rechtsgrundlage wurde Pacht angegeben.
2. Am 07.04.2015 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 66,43 ha.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 17.360,68. Den Vorabübertragungs-Anträgen mit den lfd. Nr. XXXX (1,46 ha, Übergeber BNr. XXXX , BF als Übernehmer), XXXX (3,90 ha, BF als Übergeber, Übernehmer BNr. XXXX ) und XXXX (1,76 ha, BF als Übergeber, Übernehmer BNr. XXXX ) wurde mit dem Bescheid stattgegeben. Der BF wurden insgesamt 66,43 Zahlungsansprüche zugewiesen, davon 1,46 als vom Betrieb mit der BNr. XXXX übernommene Zahlungsansprüche. Antragsgemäß wurden 3,90 Zahlungsansprüche dem Betrieb mit der BNr. XXXX und 1,76 dem Betrieb mit der BNr. XXXX direkt weiter übertragen. Der eingangs des Erkenntnisses angeführte Vorabübertragungs-Antrag mit der lfd. Nr XXXX wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer habe nachgewiesen werden können.
4. Dagegen erhob die BF die vorliegende Beschwerde vom 02.06.2016 und führte im Wesentlichen aus, dass sie von der Übergeberin der Referenzbeträge (BNr. XXXX ) sehr wohl Flächen im Ausmaß von 0,60 ha übernommen habe. Diese Flächen seien jedoch sofort mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX getauscht worden, da dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll gewesen sei. Im Gegenzug habe sie vom Betrieb mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 1,119 ha erhalten. Als Beilage lege sie der Beschwerde eine entsprechende "Tauschflächen-Gegenüberstellung" bei. In der beigelegten Aufstellung werden vier mit Grundstücksnummern näher bezeichnete Grundstücke (Pachtfläche gemäß Vertrag) im Gesamtausmaß von 0,6076 ha einer aus drei näher bezeichneten Grundstücken bestehenden Tauschfläche im Gesamtausmaß von 1,119 ha gegenübergestellt.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage nahm die AMA zur Beschwerde dahin Stellung, dass eine Übertragung von Prämienrechten nur dann erfolgen könne, wenn Fläche direkt vom Übergeber (MFA 2014) an den Übernehmer (MFA 2015) übertragen werde. Eine Tauschflächengegenüberstellung könne nicht anerkannt werden. Würden Grundstücke gekauft bzw. gepachtet und zum Zwecke besserer Bewirtschaftung mit anderen Landwirten getauscht, so seien zwei separate Übertragungen von Prämienrechten 2015 nötig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 12.02.2015, das zur lfd. Nr. XXXX protokolliert wurde, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Die BF stellte am 07.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 66,43 ha.
Tatsächlich gingen vom Betrieb der Übergeberin (BNr. XXXX ) auf den Betrieb der BF vom Antragsjahr 2014 auf das Antragsjahr 2015 keine beihilfefähigen Flächen über.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig.
Der Umstand, dass vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 keine beihilfefähigen Flächen von der Übergeberin mit der BNr. XXXX auf die BF übergegangen sind, wurde von der BF in der Beschwerde selbst zugestanden, führte sie doch aus, dass die von der genannten Übergeberin übernommenen Flächen sofort mit Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX getauscht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]"
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]"
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]"
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...]
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.
Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)
Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.
Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.
Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat die BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen der Übergeberin im Antragsjahr 2015 von der BF bewirtschaftet wurden.
Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 vom Übergeber beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").
Ausschlaggebend für das Verständnis des vorliegenden Falles ist dabei Folgendes: Die AMA vertritt in diesem wie in anderen Fällen den Standpunkt, dass auch im Fall von Tauschflächen nicht vom zuletzt angeführten Grundsatz abgegangen werden kann ("lagegenauer Abgleich" bei der Prüfung des Übergangs von Flächen vom Übergeber auf den Übernehmer). Demgegenüber geht der BF offensichtlich davon aus, dass es nicht auf konkrete physische Flächen ankommt, deren Übergang vom Übergeber auf den Übernehmer nachgewiesen werden muss, sondern dass im Fall des Abtauschs von Flächen (der Übernehmer übernimmt Flächen des Übergebers, tauscht diese Flächen jedoch in der Folge mit Flächen eines Dritten ab) jene Flächen, die dem Übernehmer vom Dritten überlassen wurden, an die Stelle der Flächen treten können, die vom Übergeber bewirtschaftet wurden. Mit anderen Worten: Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. X, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Flächentauschs durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Vorabübertragung das Grst. Nr. X substituieren.
Allerdings sehen die angeführten Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer solchen Substitution von Flächen wie beschrieben nicht vor, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist.
Aus diesem Grund ist den Ausführungen der AMA zu folgen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung einheitliche Betriebsprämie Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Pacht Prämiengewährung Übertragung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2136757.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020