TE Bvwg Beschluss 2020/2/10 W171 2222559-1

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2222560-1/9E

W171 2222559-1/6E

W171 2222558-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgiens, vertreten durch LegalFocus, betreffend "unrechtmäßige Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie unrechtmäßige Abschiebung", beschlossen:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Georgiens, wurde am 12.07.2019 festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen.

Am 28.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aus Österreich abgeschoben.

Mit Schriftsatz ohne Datum, beim BVwG eingelangt am 19.08.2019 erhoben die Beschwerdeführer wegen "unrechtmäßiger Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie unrechtmäßige Abschiebung" Beschwerden.

Mit Verbesserungsauftrag vom 05.09.2019 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Formmangel (fehlende weitere Unterschrift) binnen angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerden zu verbessern. Der eingebrachte Schriftsatz wurde im Original zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht erfolgt. Auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der statutaren Vertretungsregelung des Vereins "LegalFocus" sind schriftliche Ausfertigungen des Vereins nur gültig, wenn der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin unterschreibt. Dies ist trotz des gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht erfolgt.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"§ 13. (1) [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Eine fristgerechte Beibringung der zweiten Unterschrift auf der alle Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeschrift ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren:

Da die Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, war der Antrag auf Kostenersatz gem. der zitierten Gesetzesstelle abzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat in den Verfahren lediglich einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Formmangel Kostentragung Mängelbehebung Maßnahmenbeschwerde Schubhaftbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2222559.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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