TE Bvwg Beschluss 2020/2/12 W242 2216187-2

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

W242 2216187-2/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR über den Antrag des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48, 3. Stock auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A) Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller, ein volljähriger Staatsangehöriger Usbekistans, stellte, nachdem er beim unrechtmäßigen Aufenthalt sowie der Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen worden war, am XXXX .2018, im Zuge einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom XXXX , GZ. XXXX , ebenfalls abgewiesen und die in der Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX 2019, GZ. XXXX , zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Antragsteller wurde am XXXX 2019 nach Usbekistan abgeschoben.

Gleichzeitig mit der gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde brachte der Antragsteller am XXXX 2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.12.2019, einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes" ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" beantragt.

Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand XXXX ) des Antragstellers, das sich als schlüssig und glaubhaft erweist und aus welchem hervorgeht, dass er Bargeld in Höhe von EUR 50,00 besitzt.

Mit Parteiengehör vom 07.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Verfahrenshilfeantrag aufgrund der einerseits beantragten Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und der andererseits erfolgten Bestimmung des Umfanges der Verfahrenshilfe mit der einstweiligen Befreiung von Gerichts- und staatlichen Gebühren als widersprüchlich erweist und ihm zur diesbezüglichen Klarstellung eine Frist von einer Woche eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 teilte der Antragsteller mit, dass lediglich die Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren beantragt werde, nicht hingegen die Beigebung eines Rechtsanwaltes.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.

Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars in Verbindung mit der im Schriftsatz vom 08.01.2020 erfolgten Klarstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet stets (mithin auch, wenn der Antrag bei der Behörde einzubringen war) das VwG, und zwar durch Beschluss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Anm. 13, Stand 01.10.2018, rdb.at).

Zu A)

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Im gegenständlichen Fall beantragt der Antragsteller insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, der Antragsteller Bargeld in Höhe von EUR 50,00 besitzt, das die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,00 (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV) übersteigt und aufgrund der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Möglichkeit hat, künftig durch Aufnahme einer Arbeit Einkommen zu erzielen, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.

Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts eine Frage des Einzelfalls darstellt, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingabengebühr Gerichtsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2216187.2.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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