Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2166044-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst/ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 22.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig erging gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF und wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, wobei gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12.07.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2019, XXXX , ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Am 03.12.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 09.01.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen ab 16.12.2019 im XXXX , Unterkunft zu nehmen.
Der BF entschied sich in der Folge jedoch offensichtlich dafür, in XXXX , Unterkunft zu nehmen, da er sich an am 18.12.2019 an dieser Adresse behördlich anmeldete.
Der angefochtene Bescheid wurde sodann durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX durch Hinterlegung bei der PI XXXX am 13.01.2020 zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse XXXX , nicht persönlich angetroffen werden konnte. Eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion wurde an der Eingangstür angebracht.
Am 28.01.2020 erschien der BF aus eigenem bei der PI und begehrte die Ausfolgung des hinterlegten Bescheides von der Behörde. Dem BF wurde eine Bescheidkopie ausgefolgt und ihm dabei gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren mit dem heutigen Tag (28.01.2020) in Rechtskraft erwachsen ist.
Per Mail brachte die Rechtsvertretung des BF am 28.01.2020 gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2020 Beschwerde ein, beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie in der Sache neu zu entscheiden, das gegenständliche Verfahren zuzulassen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF zum Hinterlegungszeitpunkt 13.01.2020 von seiner Meldeadresse (länger) abwesend gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die Negativfeststellung bezüglich einer nicht feststellbaren längeren Ortsabwesenheit des BF von seiner Meldeadresse ergibt sich aus der Erwägung, dass sich der BF aus eigenem erst kurze Zeit zuvor an dieser Adresse behördlich gemeldet hat und er im Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine längere Ortsabwesenheit auch nur behauptet hat. Dem BF wurde seitens der Polizei bereits am 28.01.2020 mitgeteilt (und damit Parteiengehör gewährt), dass die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Tage in Rechtskraft erwachsen ist und die Hinterlegung am 13.01.2020 als Zustellzeitpunkt gilt. Nach menschlichem Ermessen wäre zu erwarten, dass der BF bereits zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Ortsabwesenheit eingewendet und konkret dargetan hätte, wo er sich stattdessen aufgehalten hätte. Hinzu tritt der Umstand, dass der BF in der Folge auch in seiner Beschwerde vom 28.01.2020 nicht einmal ansatzweise ein diesbezügliches Vorbringen von einer längeren Ortsabwesenheit ins Treffen geführt hat. Vor diesem Hintergrund vermag die lediglich informelle Auskunft von an dieser Adresse angetroffenen Personen am 17.01.2020, wonach der BF an dieser Meldeadresse nicht wohnhaft sei, kein Indiz dafür aufzuzeigen, dass er zum Zustellzeitpunkt 13.1.2020 (!) ortsabwesend gewesen wäre, zumal die befragten Personen bei einer informellen Befragung unter keiner Wahrheitspflicht stehen. Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher eine Ortsabwesenheit des BF nicht festgestellt werden, wenn dieser selbst ein derartiges Szenario (spätestens in seiner Beschwerde) nicht einmal ansatzweise konkret ins Treffen geführt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist."
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG sind von § 16 Abs. 1 BFA-VG jene Fälle umfasst, in denen eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Nach § 13 Abs. 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Im gegenständlichen Fall wurde eine Zustellung gemäß § 13 Abs. 2 ZustG verfügt, weshalb die eigenhändige Zustellung an den BF erforderlich war.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugstellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 17 Abs. 2 ZustG sieht vor, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist und die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf der Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Dokumente gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der Zustellung an die Adresse XXXX , um die Abgabestelle des BF, da dieser dort gemeldet war und eine andere Abgabestelle oder längere Ortsabwesenheit vom BF nicht behauptet wurde. Da der BF im Zeitpunkt der vorgesehenen eigenhändigen Zustellung nicht angetroffen werden konnte, erfolgte die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion gemäß § 17 Abs. 1 ZustG. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Eingangstür des BF angebracht und der Beginn der Abholfrist wurde mit 13.01.2020 festgelegt, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung am 13.01.2020 rechtswirksam erfolgte.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF BGBl. I Nr. 58/2018 enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Dementsprechend ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung am Montag, 13.01.2020, bereits am Montag, 27.01.2020, um 24 Uhr, abgelaufen, sodass die am Dienstag, 28.01.2020, erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 27.01.2020 in Rechtskraft erwachsen, worüber der BF auch am 28.01.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückverweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2166044.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020