Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W249 2134683-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX ), vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , betreffend den Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften, an die beschwerdeführende Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin) gerichteten Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 "folgenden Klauseln bzw. Teilen der Vertragsbedingungen in Zusammenhang mit der ?normalerweise zur Verfügung stehende(n) Geschwindigkeit' und der ?minimalen Geschwindigkeit' der Vertragsbedingungen EB/LB ? XXXX [...]:
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In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 (sogenannte TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG verletzen.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Außerdem beantragte die beschwerdeführende Partei, der Beschwerde gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wies auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hin und behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom XXXX , dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der Verwaltungsakt wurde der belangten Behörde zur allfälligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zurückübermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, und legte abermals die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die beschwerdeführende Partei mit, mit dem Erwerb der XXXX durch die XXXX im Jahr XXXX seien auch operative XXXX Tochtergesellschaften Teil XXXX geworden. In der Folge sei es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX vor, es nehme vor dem Hintergrund der mit dem in Pkt. I.6. erwähnten Schreiben mitgeteilten Umstände vorläufig an, dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr beabsichtige, jene Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, zu verwenden. Das Bundesverwaltungsgericht gab der beschwerdeführenden Partei unter Setzung einer Frist Gelegenheit, bekannt zu geben, ob bzw. aus welchen Gründen sie weiterhin von einer Beschwer durch den bekämpften Bescheid ausgeht.
8. In ihrem Schreiben vom XXXX führte die beschwerdeführende Partei unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges im Wesentlichen aus, die XXXX sei Rechtsnachfolgerin durch Verschmelzung und trete als solche in das gegenständliche Verfahren ein. Sie könne die von der Behörde widersprochenen Textpassagen unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 6 TKG derzeit in ihren Entgelt- und Leistungsbeschreibungen nicht verwenden, obwohl sie die Bedingungen gegenüber ihren Kunden nutzen möchte. Das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Dienstleistungsangebot bzw. Nachfolgeprodukte daraus würden Kunden weiterhin angeboten. Die beschwerdeführende Partei sei somit weiterhin vom bekämpften Bescheid beschwert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (damals: XXXX ) zeigte mit einem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom XXXX gemäß § 25 TKG die (geänderten) Geschäftsbedingungen mit dem Titel XXXX an. Die angezeigten geänderten Geschäftsbedingungen sollten ab XXXX gelten. Die angezeigten Geschäftsbedingungen enthielten jeweils jene Passagen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid widersprach (vgl. die Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Bescheides in Pkt. I.1.).
1.2. Im Jahr XXXX erwarb die XXXX die XXXX (Muttergesellschaft der XXXX ). Die XXXX wurde Teil der XXXX . In der Folge kam es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen, die auch die XXXX betrafen. Im Ergebnis wurde die XXXX mit der XXXX als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (Pkt. II.1.1.) bzw. dem entsprechenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und dem Firmenbuch (Pkt. II.1.2.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 25 TKG 2003, BGBl. Nr. 70/2003, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides idF BGBl. Nr. I Nr. 134/2015 (also vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018) bzw. lautet nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 (vgl. die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise:
"Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Betreibers;
2. die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
a) Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach § 20,
b) Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten,
c) vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der Regulierungsbehörde gemäß § 17 festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
d) Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
e) allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, einschließlich Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstequalität, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind,
f) die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
g) alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
a) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
b) der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;
5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;
7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
8. allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;
9. Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß § 104.
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
2. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
3. allfällige Rabatte,
4. die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen.
[Anmerkung: Durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 wurde der folgende Abs. 5a eingefügt:
(5a) Die Vertragsbedingungen müssen auch die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 enthalten.]
(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.] Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten Einrichtungen und Dienste.
(8) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Abs. 4 Z 7 gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten."
Die VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation (sogenannte TSM-VO) lautet auszugsweise:
"Artikel 3
Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
(1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.
[...]
Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:
[...]
d) eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten; [...]"
§ 6 Abs. 3 KSchG lautet:
"Unzulässige Vertragsbestandteile
§ 6. [...]
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist."
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen diese Aussagen des VwGH zum Revisionsverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer gelten.
3.3. Im vorliegenden Fall erhob ein Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, welcher der belangten Behörde geänderte Vertragsbedingungen für solche Dienste unter dem Titel XXXX - also unter pflichtgemäßer (vgl. § 25 Abs. 4 Z 1 TKG 2003) Angabe seines (damaligen) eigenen Namens - angezeigt hatte, Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde diesen Vertragsbedingungen in Teilen widersprochen hatte. Gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.
Am XXXX erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei, der zufolge mit dem Erwerb der XXXX durch die XXXX im Jahr XXXX auch operative XXXX geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden sei; die XXXX trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - der beschwerdeführenden Partei mit dem oben in Pkt. I.7. erwähnten Schriftsatz zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (vgl. oben Pkt. I.8.) aktuell keine Beschwer durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am XXXX angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf das Produkt XXXX . Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der XXXX durch die XXXX , der zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaft mit einer Gesellschaft der XXXX geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei (vgl. die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 TKG 2003). Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 führen.
Die beschwerdeführende Partei argumentiert die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass das dem Verfahren zugrundeliegende Dienstleistungsangebot bzw. Nachfolgeprodukte daraus weiterhin angeboten würden und sie unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 6 TKG die von der Behörde widersprochenen Textpassagen derzeit in ihren EB/LB nicht verwenden könne, obwohl sie die Bedingungen gegenüber ihren Kunden nutzen möchte. Auch diesem Vorbringen ist jedoch wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am XXXX erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten XXXX Produkte bezogen. Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der "normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit" und der "minimalen Geschwindigkeit" ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen. Der Gegenstand des durch eine solche gesonderte Anzeige ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist ein anderer als der Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens.
Auf Grund der geänderten Umstände hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichung des Verfahrensziels für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen mehr; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen.
Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
Schlagworte
allgemeine Geschäftsbedingungen Einstellung Gegenstandslosigkeit Grundsatz der Transparenz mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Transparenz Verfahrenseinstellung Vertragsverhältnis Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2134683.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020