TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 I422 2225182-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2225182-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. 1054630509/190969887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. 1054630509/150310711, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Zugleich erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum 22.09.2019 verlängert.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben sowie die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid vom 27.11.2017, Zl. 1054630509/150310711, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erneut ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2019 als unbegründet ab.

5. Am 19.08.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.

6. Zur Prüfung seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2019 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.10.2019, Zl. 1054630509/190969887, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Bescheid vom 22.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt III.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt VI.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.10.2019 fristgerecht Beschwerde.

9. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung zugewiesen und fand am 28.01.2020 eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iraks, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitisch islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, schloss dort ein Musik- und Kunststudium ab und arbeitete als Direktor einer Mittelschule. In seiner Freizeit arbeitete er als Fotograf und Filmer.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Söhne, welche in den Jahren 2004, 2005 und 2008 geboren sind. Seine Ehefrau und seine drei Kinder leben nach wie vor im Irak. Zwischenzeitlich lebten diese in einer Mietwohnung in Erbil, sind jedoch nunmehr nach Angaben des Beschwerdeführers in Bagdad aufhältig. Darüber hinaus befinden sich zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers im Irak. Diese leben ebenfalls in Bagdad. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Er verfügt über irakische Lenkberechtigungen der Klasse B und C.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im März 2015 zunächst als Asylwerber aufhältig. Seinem Fluchtvorbingen versagte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.09.2016 die Glaubhaftigkeit und erkannte sie ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Allerdings erteilte ihm die belangte Behörde aufgrund der damaligen Situation im Irak den Status des subsidiär Schutzberechtigten und war er als solcher seit 22.09.2016 im Bundesgebiet aufhältig. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2019, GZ: I416 2138217-2/11E als unbegründet abwies.

Der Beschwerdeführer reiste am 29.01.2017 von Düsseldorf nach Erbil im Irak aus und hielt sich bis zum 09.09.2017 im Irak auf, ehe er wieder nach Österreich zurückkehrte und hier am 13.09.2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte, der ihm bis 22.09.2019 befristetet verlängert wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und entzog ihm die mit Bescheid vom 22.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig. Als Frist für seine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden privaten Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Er absolvierte einen Deutschkurs sowie eine Deutschprüfung auf B1 Niveau und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil und besuchte mehrmals Seminare beim Roten Kreuz und bei der Feuerwehr. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht von einer tiefgreifenden Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist er in Bezug auf seiner Person keiner konkreten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Des Weiteren droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist möglich.

Seine Ehefrau, seine drei minderjährigen Kinder, seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Irak und kann er wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ausschließen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, im Irak eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur Allgemeinen Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Zur Sicherheitslage in Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

Insgesamt betrachtet, ist die Sicherheitslage in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, allerdings verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018) und hat sich die Lage gebessert.

Zur Situation von Rückkehrern:

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes und des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem darin einliegenden Einvernahmeprotokoll, dem Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020. Einsicht genommen wurde auch in das zuletzt vorangegangene Verfahren zu I416 2138217-2/11E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in Form eines irakischen Personalausweises in Verbindung mit der Vorlage einer Reisepasskopie steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020.

Dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Kunst- und Musikstudium verfügt sowie als Direktor eine Mittelschule arbeitete, ergibt sich ebenso wie seine Angaben zu seiner Freizeitgestaltung und seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 07.02.2019 über die Bewertung seines akademischen Grades aus dem Irak.

Die irakischen Lenkerberechtigungen des Beschwerdeführers sind durch ein im Akt einliegende Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 16.09.2019 belegt.

2.3. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und dem vorangegangenen Asylverfahren - insbesondere seiner Antragsstellung, der Versagung des Statuts des Asylberechtigten sowie dem ihm erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigter und der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dessen Verlängerung gründen sich auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem und dem Gerichtsakt zu I416 2138217-2 basiert auch die Feststellung, dass die Beschwerde wegen Versagung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Aus dem Verwaltungsakt leiten sich die Feststellungen um das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Abweisung seines Verlängerungsantrages und der Aberkennung seines Status des subsidiären Schutzstatus ab.

Dass der Beschwerdeführer am 29.01.2017 von Düsseldorf nach Erbil reiste und sich dort bis zum 09.09.2017 aufhielt, ehe er wieder nach Österreich zurückkehrte und hier am 13.09.2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte, ergibt sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnismitteilung der Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main vom 31.03.2018 sowie den sich im Fremdpass des Beschwerdeführers befindlichen Ein- und Ausreisevermerk des Flughafens Erbil. Die Aus- und Einreise sowie der Aufenthalt im Irak bzw. die neuerliche Rückkehr nach Österreich wurden vom Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu seiner privaten und familiären Situation in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde.

Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Irak von unbekannten bewaffneten Männern der schiitischen Milizen bedroht worden sei, bereits im Bescheid vom 27.11.2017 ausreichend gewürdigt und als unglaubwürdig gewertet wurde, was zuletzt auch Rahmen der Ausführungen des Erkenntnisses zu I416 2138217-2/11E bestätigt wurde.

In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2017 freiwillig über den Flughafen Düsseldorf nach Erbil (Irak) aus dem Schengengebiet ausreiste und sich für rund sieben Monate im Irak aufhielt. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiste er deswegen in den Irak, da sein ältester Sohn sowie sein Schwager von den Personen entführt worden seien, von welchen auch er bedroht worden sei. Es sei Lösegeld gefordert worden und habe er reagieren müssen. In der Folge sei sein Sohn freigelassen worden, sein Schwager sei jedoch ermordet worden. Dieses Vorbringen und auch die seine Aus- und Wiedereinreise im Jahr 2017 und die Gründe hierfür - wurden bereits im Verfahren zu I416 2138217-2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2019 ausführlich erörtert. Die Gründe für Versagung der Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens wurden in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich dargelegt. Es geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde keine Aussagen über Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers treffe und sie dieses nicht würdige, sondern lediglich auf die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verweise, welche dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls die Glaubhaftigkeit abspreche, ins Leere. Dahingehend ist anzumerken, dass sich die Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; 04.10.2019, Ra 2018/05/0268). Somit geht auch der Einwand, dass weitere rechtliche Schritte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht eingeleitet worden sind ins Leere.

Zum erstmals in der Einvernahme vom 18.09.2019 getätigten Vorbringen, wonach seine Nichte rund eine Woche vor dem Einvernahmetermin des Beschwerdeführers von Mitgliedern derselben Miliz entführt worden sei, die auch ihn bedroht habe, führt die belangte Behörde zu Recht aus, dass es für eine Glaubhaftmachung dieses Vorbringens an nachvollziehbaren Details sowie konkreten Anhaltspunkten fehlt. Vollkommen richtig argumentiert die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen keinerlei Beweise für die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Familie seiner Nichte und den von ihm geschilderten Informationsaustausch liefert. Der erkennende Richter lässt nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach - sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht - einvernommen wurde und ihm somit die Mitwirkungspflicht und die Wichtigkeit der Darlegung von Beweismitteln bewusst sein musste. Auch bleibt nicht unbeachtet, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit (Hinterlegung am 03.09.2019) von seinem Einvernahmetermin durch die belangte Behörde wusste. Ihm musste somit klar sein, dass der Chatverlauf bzw. die Anrufliste eine Untermauerung seines Vorbringens darstellt, daher erachtet es der erkennende Richter ebenfalls als nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer eben jenen Chatverlauf bzw. Anrufliste täglich leert. Es daher auch der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Vollkommen zutreffend führt die belangte Behörde auch, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner Mitwirkungspflicht - nicht einmal um die Erlangung des Anruf- bzw. Chatverlaufes von seinen Familienangehörigen bemüht und dies ein weiteres Indiz der mangelnden Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens darstellt. Allerdings ist dem Beschwerdeeinwand zu folgen, dass es sich bei der Ausführung der belangten Behörde - wonach eine spätere Vorlage einer Anzeigenbestätigung nichts an der Glaubhaftigkeit zu ändern vermag, da laut Länderinformationen im Irak jegliche Dokumente als Fälschungen erhältlich sind - um eine vorgreifende Beweiswürdigung handelt. Diese liegt nämlich dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131). Es darf dahingehend jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die belangte Behörde darauf hinwies, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen einer Anzeigebestätigung - durch einen zum Vorbringen des Beschwerdeführers passenden Chatverlauf bzw. Anrufverlauf untermauert werden könne. Derartiges legte er jedoch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor.

Es ergaben sich aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde keine Anzeichen einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Gegenteil, sein circa siebenmonatiger freiwilliger Aufenthalt im Irak ist als Indiz dafür heranzuziehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt sein wird und ihm keine Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.

Die weiteren Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation - insbesondere, dass er als erwachsener, mobiler und anpassungsfähiger Mann, der mit den kulturellen Eigenheiten und Sprache seines Herkunftsstaates vertraut ist, sich dort eine Zukunft aufbauen kann - ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Bei seiner mündlichen Verhandlung vom 28.01.2020 hielt der Beschwerdeführer aufrecht, dass seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister nach wie vor im Irak leben und er zu diesen in Kontakt steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr in den Irak ab.

Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/).

2.5. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland wurde weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.

Auch wenn der Irak in Bezug auf die innenpolitischen Entwicklungen des letzten halben Jahres zunehmend im Fokus der Medien stand, wird nicht verkannt werden, dass sich auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak ableiten lässt. Diese Entwicklungen finden ihren Niederschlag nachweislich in den Berichten der Staatendokumentation, der EAOS und der UNHCR. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zwar ist der IS in bestimmten Regionen nicht gänzlich verschwunden und ergibt sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen, nach wie vor operiert. Allerdings wird auch festgehalten, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit in den städtischen Regionen nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung oder eine systematische Verfolgung einer bestimmten religiösen Strömung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Somit geht der Beschwerdeeinwand, wonach es zu keiner nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der allgemeinen und der Sicherheitslage gekommen sei ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Protestbewegungen anzumerken, dass - wie sich aus den Länderberichten ergibt - es diese Protestbewegung in unterschiedlicher Intensität bereits seit 2014 gibt und die Protestkundgebungen zum Beschwerdezeitpunkt Ende Oktober/Anfang November 2019 ihren Höhepunkt mit mehreren hundert Toten hatten. Zumeist junge Leute, Frauen und ganze Berufsgruppen gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus. Wie sich aus den Länderberichten diesbezüglich auch ableiten lässt, sind bei den Protestkundgebungen immer wieder Todesfälle zu verzeichnen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak - insbesondere nach Bagdad, von wo er auch herstammt und wo auch seine Frau, seine drei Kinder sowie seine Geschwister leben - zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt allgemein schwierigen Sicherheitslage zuerkannt, wobei sich das Bundesamt auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. In der Zwischenzeit haben sich, wie in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt die Umstände derart maßgeblich verändert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden im Falle seiner Rückführung zu erleiden (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor von Spannungen geprägt ist. Allerdings entspannen sich die allgemeine und die Sicherheitslage zusehends und hat sich diese seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlich und nachhaltig verbessert.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst dahingehend ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 17.09.2019, Ra 2019/14/0160), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst ausführte, sind seine Frau, seine drei Kinder sowie seine Geschwister nach wie vor im Irak wohnhaft und sind diese finanziell abgesichert. Der Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Musik- und Kunststudium. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Direktor einer Mittelschule und konnte sich dadurch über mehrere Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt decken, sodass davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Zudem findet er im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung vor.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 18.07.2003, 2003/01/0059; 30.10.2019, Ra 2019/14/0436), liegt somit nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Ausspruch, dass die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wird (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war die mit Bescheid vom 22.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war die der Antrag vom 19.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Das Bundesamt hat nach § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.5.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 26.03.2015 rund fünf Jahre gedauert hat und er sich zunächst als Asylwerber und danach als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar und nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.).

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und führt er keine Lebensgemeinschaft in Österreich.

Auch im Hinblick auf seines noch nicht ganz fünf Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und derartigen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch wenn das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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