Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
TEILERKENNTNIS
I403 2228449-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2019, Zl. "298730601 - 190374301/BMI-BFA-WIEN-RD", zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien (vormals Mazedonien), stellte am 13.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit 15.02.2007 negativ entschieden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2008, Zl. XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 05.02.2009, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 16.07.2012, Zl. XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte, unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (durch BGBl. I Nr. 38/2011) auf ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
Laut einer in Vorlage gebrachten Ausreisebestätigung reiste der Beschwerdeführer mit 21.12.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, reiste jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt und entgegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen sowohl wegen Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG als auch wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot verlor mit dem 10.02.2019 seine Gültigkeit.
Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.03.2019 zur Zl. XXXX wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX rechtskräftig freigesprochen und aus der Untersuchungshaft entlassen.
Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.03.2019 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10.04.2019 sogleich festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt, wo er am 11.04.2019 hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus, der etwaigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen wurde. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mangels Sicherungsbedarf aus der Haft entlassen.
Am 06.07.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und über ihn seitens der belangten Behörde zur Zl. XXXX die Schubhaft verhängt. Am 07.07.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei ihm hierbei zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen minderjährigen Sohn habe und sich zudem zum aktuellen Zeitpunkt einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterziehe, deren Fortsetzung ihm im Falle einer Abschiebung nach Mazedonien nicht möglich bzw. "sehr schwierig" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazodonien. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder leben in seinem Herkunftsstaat.
Überdies hat er einen minderjährigen, am XXXX2011 in Österreich geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, die Kindesmutter sowie der gemeinsame Sohn lebten für wenige Monate nach dessen Geburt - vom 12.08.2011 bis zum 23.04.2012 - in einem gemeinsamen Haushalt in Wien, ehe die Kindesmutter mit dem Sohn an eine andere Adresse verzog. Seit Dezember 2016 leben die Kindesmutter und der gemeinsame Sohn in Niederösterreich. Es ist keinerlei finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität ersichtlich. Auch wurde der Beschwerdeführer während seiner letzten längerfristigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX, vom 24.11.2016 bis zum 22.05.2017, zu keinem Zeitpunkt von der Kindesmutter oder von seinem Sohn besucht.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kann sich in deutscher Sprache verständigen. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von Februar bis Mai 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person Suchtgift, und zwar zumindest 1,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge an nicht mehr feststellbare Personen überlassen hat. Zudem hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Mitte Jänner 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge, erworben und besessen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Bestimmung zum Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG als auch wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 eine andere Person dazu aufgefordert hatte, mit seinem PKW in die Niederlande zu fahren, um dort 1 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 % abzuholen und es in weiterer Folge nach Österreich zu verbringen. Zudem überließ er im Zeitraum von September 2016 bis zum 22.11.2016 in mehrfachen Aufgriffen anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 %.
Der Beschwerdeführer unterzieht sich aufgrund seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung seit dem 25.04.2019 einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG, indem er sich in regelmäßiger ambulanter Behandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen befindet. Bereits vom 02.11.2009 bis zum 31.10.2011 - nach seiner zweiten und somit vor seiner dritten und vierten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund von gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten - unterzog er sich in Österreich einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG, wobei der damalige Behandlungsverlauf seitens des durchführenden "Vereins XXXX" im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers "als durchwegs positiv bewertet" und die Behandlung "als erfolgreich beendet" angesehen wurde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen nordmazedonischen Reisepasses (Nr. XXXX), Personalausweises (Nr. XXXX) sowie Führerscheines (Nr. XXXX) fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen am XXXX2011 in Österreich geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen hat, ergibt sich aus einem den österreichischen Behörden im Jahr 2012 vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes XXXX vom XXXX2011 (AS 597) sowie aus einer Beurkundung der Vaterschaft des Beschwerdeführers, ebenfalls ausgestellt durch das Standesamt XXXX am XXXX2011 (AS 599). Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer, die Kindesmutter sowie der gemeinsame Sohn lediglich für wenige Monate nach dessen Geburt - vom 12.08.2011 bis zum 23.04.2012 - in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebten, ehe die Kindesmutter mit dem Sohn an eine andere Adresse verzog und diese nunmehr seit Dezember 2016 in Niederösterreich leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 13.02.2020. Der Umstand, dass auch keinerlei finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes oder der Kindesmutter zum Beschwerdeführer ersichtlich ist oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, ergibt sich aufgrund der unbestrittenen Umstände, dass kein gemeinsamer Haushalt von Dauer vorgelegen hat, der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Geburt seines Sohnes noch zweimal zu insgesamt 5 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nicht zuletzt verneinte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Administrativverfahren im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2019 ausdrücklich die Frage, ob er denn Familienangehörige im Bundesgebiet habe, und verwies erst im Beschwerdeschriftsatz auf seinen in Österreich lebenden Sohn. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten längerfristigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX vom 24.11.2016 bis zum 22.05.2017 zu keinem Zeitpunkt von der Kindesmutter oder von seinem Sohn besucht wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Justizanstalt übermittelten Besucherliste.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.02.2020. Der Umstand, dass er sich in deutscher Sprache verständigen kann, ergibt sich aus seinen in deutscher Sprache durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.2019.
Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner ersten und letzten Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl. XXXX sowie XXXX.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung seit dem 25.04.2019 einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterzieht, indem er sich in regelmäßige ambulante Behandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen begibt, geht aus einem dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Schreiben dieses Vereins an das Landesgericht XXXX vom 31.10.2019 hervor (AS 1643).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 02.11.2009 bis zum 31.10.2011 - nach seiner zweiten und somit vor seiner dritten und vierten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund von gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten - einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterzogen hat, wobei der damalige Behandlungsverlauf seitens des durchführenden "Vereins XXXX" im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers "als durchwegs positiv bewertet" und die Behandlung "als erfolgreich beendet" angesehen wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglich im Akt enthaltenen Schreiben dieses Vereins an das Landesgericht XXXX vom 31.10.2011 (AS 595).
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten sowie stets gewerbsmäßigen strafrechtswidrigen Verhalten.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war und dass seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie seine sonstige Familie in Nordmazedonien leben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenständlich wird nur die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz:
"§ 18 (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 17.12.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Nordmazedonien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk. Zudem gilt Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat und kehrte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2015 auch freiwillig dorthin zurück.
Was den in Österreich lebenden, minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers anbelangt, so ist zwar von einem Familienleben auszugehen, doch ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dieses schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK wäre bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls mit sich brächte. Seit April 2012, als sein Sohn etwa 6 Monate alt war, lebte der Beschwerdeführer mit diesem zu keinem Zeitpunkt mehr in einem gemeinsamen Haushalt und ist auch keinerlei finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität ersichtlich. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde auch nach der Geburt seines Sohnes im April 2011 noch zwei weitere Male zu insgesamt 5 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Nicht zuletzt verneinte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Administrativverfahren im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2019 noch ausdrücklich die Frage, ob er denn Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Bei seiner letzten Inhaftierung wurde der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt von seinem Sohn besucht.
Auch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung aktuell seit dem 25.04.2019 einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterzieht und sich aufgrund dessen in regelmäßige ambulante Behandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen begibt. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch in Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0240
Der Vollständigkeit halber ist aber noch anzumerken, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer müsse auf Grund der angefochtenen Entscheidung seine im Rahmen des gewährten Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG begonnene Therapie abbrechen, nicht zutrifft. Denn gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. grundlegend schon zur mit § 59 Abs. 4 FPG gleichlautenden Formulierung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A; zur Übertragbarkeit dieser Judikatur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG siehe VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Beschwerdeführers daher ohnehin nicht erfolgen.
Sofern sich die belangte Behörde in der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz stützt und damit auf die Vorgabe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, so ist ihr angesichts seines schwerwiegenden, strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens im Bundesgebiet über Jahre hinweg beizutreten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des zweiten Spruchteiles von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der Sicherheit Haft Haftstrafe Menschenrechtsverletzungen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228449.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020