TE Bvwg Beschluss 2020/2/18 W231 2212665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W231 2212665-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2018, GZ XXXX :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2018, GZ XXXX anhängig.

Mit diesem Bescheid vom 12.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I, II), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AslyG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob der BF die zur GZ W231 2212665-1 anhängige Beschwerde.

Nach Straffälligkeit des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019, GZ XXXX der Bescheid vom 12.12.2019 von Amts wegen betreffend Spruchpunkt IV bis VI aufgehoben, neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II), und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erteilt (Spruchpunkt III); der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) (OZ 06); eine Beschwerde dagegen ist hg. nicht anhängig. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Nach Einvernahme des BF am 10.04.2019 und am 18.04.2019 ergab sich auf Basis der Angaben des BF und weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde in Österreich erstmals, dass der BF in Italien über den Status eines Asylberechtigten und auch über einen italienischen Konventionsreisepass verfügt.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am XXXX den Bescheid GZ XXXX , mit dem gem. § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom 12.12.2018 betreffend Spruchpunkte I, II und III von Amts wegen gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurden, der Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF zurückgewiesen und angeordnet wurde, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AslyG 2005 wurde nicht gewährt und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet (OZ 09).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.04.2019 persönlich zugestellt und der BF gab einen Rechtsmittelverzicht ab (OZ 09). Der BF erhob auch tatsächlich keine Beschwerde gegen diesen Bescheid; eine Beschwerde dagegen ist hg. nicht anhängig. Dieser Bescheid ist daher rechtskräftig.

Eine Rückfrage der Richterin bei der zuständigen Behörde ergab, dass der BF das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2019 auf dem Landweg nach Italien verlassen hat (OZ 11). Es liegt zum BF aktuell keine Meldung im Zentralen Melderegister und in den Systemen zur Grundversorgung vor.

Mit Schreiben vom 08.01.2020 (OZ 12) erhielt der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Gelegenheit, zum Vorliegen der Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde im konkreten Fall Stellung zu nehmen. Es wurde dazu keine Stellungnahme erstattet.

Dieser Verfahrensgang bzw. Feststellungen ergaben sich zweifelsfrei auf Basis der im Behördenakt einliegenden Beweismittel, der im laufenden Gerichtsverfahren eingegangenen Bescheide des BFA vom 29.03.2019 (OZ 06) und vom 18.04.2019 (OZ 09), des Ermittlungsverfahrens bei Gericht (Aktenvermerk OZ 11), der Aussendung zum Parteiengehör an den BF (OZ 12; der BF erhielt Gelegenheit, zur Frage der Beschwer auf Basis der Ermittlungsergebnisse des Gerichts Stellung zu nehmen) und der mangelnden Stellungnahme dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.2. Zu Spruchpunkt A:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird (Wegfall der Beschwer), (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2019, § 28 VwGVG, Rz 5).

Da der angefochtene Bescheid mittlerweile in allen Spruchpunkten rechtlich inexistent geworden ist, ist ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0165) und fehlt es im konkreten Fall an der erforderlichen Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W231.2212665.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten