TE Vfgh Beschluss 1996/3/13 B110/96

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Oktober 1995, der nach den Beschwerdeangaben am 6. November 1995 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 18. Dezember 1995 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 8. Jänner 1996 zur Post gegeben; die in ihr enthaltene, als Absichtserklärung zu wertende Behauptung über eine Postaufgabe am 18. Dezember 1995 trifft nicht zu.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war mangels der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B110.1996

Dokumentnummer

JFT_10039687_96B00110_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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